Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc
Erwägungen (68 Absätze)
E. 1 Tatsächliches
E. 1.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte F.____ der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. Bei der Strafzumessung ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach handelte und verschiedene Delikte beging, wobei mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt. Hat ein Täter die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Asperationsprinzip). Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, ist die versuchte schwere Körperverletzung, welche nach der anwendbaren altrechtlichen Fassung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird (aArt. 122 StGB). Der Versuch kann (fakultativ) strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Sowohl der Angriff (Art. 134 StGB) als auch die Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) sehen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor. Im Vergleich zur Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich vorrangig (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.). Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist in casu allerdings festzustellen, dass die Verschuldensschwere insgesamt keine Sanktion mehr erlaubt, deren Höhe nach aArt. 34 StGB mit einer Geldstrafe vereinbar ist, sondern einzig eine Freiheitsstrafe nach aArt. 40 StGB. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs aller erfüllten Tatbestände ist davon abzusehen, für einzelne Delikte eine separate Geldstrafe auszufällen. Die Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen und die Deliktsmehrheit erfordern, dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen, wobei gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens führen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach gilt es in einem ersten Schritt, gedanklich die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen festzusetzen.
E. 1.2 Einsatzstrafe Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Von Bedeutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 90 ff.). Bei Körperverletzungsdelikten gilt es namentlich, die Intensität der Gewalteinwirkung, die Grösse des Risikos einer schweren Verletzung sowie die Dauer der Gefährdung zu berücksichtigen. Beim Versuch muss geprüft werden, welche Folgen eingetreten wären, wenn die Tat entsprechend dem Vorsatz vollendet worden wäre (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 229 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder etwa ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff.). Das grosse Gefährdungspotential des Vorgehens von F.____ ist dem Tatbestand und dem Strafrahmen der versuchten schweren Körperverletzung bereits inhärent, wobei es vorliegend aber zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte während des etwa 8 Minuten dauernden Kampfgeschehens eine Vielzahl an besonders gefährlichen Techniken und Einwirkungen anwandte. Demgegenüber erweisen sich die tatsächlich bei A.____ eingetretenen, nachweislich kausalen Verletzungsfolgen als relativ geringfügig. Im Unterschied zu den Vorderrichtern erscheint der Berufungsinstanz im Vergleich zu anderen denkbaren versuchten schweren Körperverletzungen von entscheidender Bedeutung, dass es sich beim erzwungenen Duell im PP.____ Sportcenter in QQ.____ vom 24. Februar 2014 nicht um eine einseitige, rücksichtslose Niederschlagung eines Wehrlosen handelte, sondern um einen wechselseitigen Zweikampf, der trotz diverser unlauterer Vorteile zugunsten von F.____ nicht offensichtlich unfairer Natur war. Mithin lag kein Gefälle zwischen Täter und Opfer vor, sondern es war im Wesentlichen ein A.____ aufgezwungenes Kräftemessen zweier professioneller Kampfsportler. Der Beschuldigte ging selber ein hohes Risiko ein, ernste Verletzungen zu erleiden und das Duell zu verlieren, wobei letzteres tatsächlich geschehen ist. Insofern hatte A.____ von Anfang an eine reale Chance, als Sieger hervorzugehen, was bei Körperverletzungen absolut aussergewöhnlich ist. In diesem Sinne handelt es sich im vorliegenden Fall um eine spezielle Form der Körperverletzung, welche in der Praxis äusserst selten vorkommen dürfte. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch signifikant vom seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Strafgericht (act. S 2993) als zentral zu vergleichenden Fall eingestuften Kantonsgerichtsurteil vom 16. Mai 2007, bei welchem auf dem Liestaler Bahnhof willkürlich herausgepickten, körperlich deutlich unterlegenen Personen erhebliche Verletzungen zugefügt wurden (sog. Coop Pronto-Fall; vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2007 I Nr. 19). Im genannten Fall waren die Angeklagten massiv bewaffnet (mit Nägeln besetzter Axtstiel, Baseballschläger, Eisenkette, Eisenstange, Schlagring und Schlagsäcklein) und verfolgten auf dem Bahnhofplatz in Liestal zu Fuss fliehende Passanten in der Absicht, ihnen "einen Denkzettel zu verpassen". Bei der Tatausführung der versuchten Körperverletzung legte F.____ ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und krimineller Energie an den Tag, indem er eine Vielzahl an äussert gefährlichen Kamptechniken anwandte. Gemäss dem Beweisergebnis ist von einem relativ kurzfristig entstandenen Tatentschluss auszugehen. Allerdings bedurfte die ganze Aktion einer Vielzahl an aufwändigen Vorbereitungshandlungen, sodass nicht von einer blossen Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann. Dass sich auch Kinder und Jugendliche im PP.____ Sportcenter befanden, erkannte F.____ - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - erst beim Betreten der Räumlichkeiten, wobei aber selbst zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt von der Tat durchaus noch möglich gewesen wäre. F.____ handelte aus verwerflichen und überaus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm offensichtlich um einen "Abrechnungsakt" sowie um sein Prestige, wobei er mittels Videoaufnahme zur Schau stellen wollte, stärker zu sein als sein ehemaliger Schüler A.____. Strafmindernd zu berücksichtigen gilt es demgegenüber, dass lediglich ein Versuch vorliegt, sowie dass F.____ mit Eventualvorsatz handelte. Sodann wirkt sich in leichtem Masse zu seinen Gunsten aus, dass es im Vorfeld der Ereignisse vom 24. Februar 2014 aktenkundig zu Provokationen und Beleidigungen gegenüber F.____ kam, welche er dem Umfeld von A.____ und diesem persönlich zurechnete. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten bis zu einem gewissen Grad relativiert. Das Verschulden von F.____ ist daher als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die versuchte schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
E. 1.2.1 F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ Im Berufungsverfahren blieb die Anwesenheit der von der Vorinstanz verurteilten Beschuldigten im PP.____ Sportcenter in QQ.____ am Abend des 24. Februar 2014 mit Ausnahme von K.____ und L.____ unbestritten. Die Präsenz der Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ ist somit gemäss dem strafgerichtlichen Beweisergebnis erstellt.
E. 1.2.2 K.____
a) K.____ bestritt im Vorverfahren, am 24. Februar 2014 am Tatort in QQ.____ gewesen zu sein, soweit er überhaupt Aussagen zu Protokoll gab (vgl. act. 19‘541 ff., act. 19‘587 ff., act. 19‘655). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan: Prot. SGer)] S. 68 ff.) sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. KGer S. 57) verweigerte er jeweils die Aussage.
b) Nicht weniger als vier Mitbeschuldigte gaben im Verlaufe des Vorverfahrens an, K.____ sei an der Aktion im PP.____ Sportcenter in QQ.____ beteiligt gewesen. So erklärte I.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2014, K.____ habe bei der Tat mitgewirkt und einen Schlagstock in der Hand gehalten; er sei mit ihm bei der Fahrt nach QQ.____ und zurück im gleichen Auto gesessen (act. 19‘649 f., 19‘653). H.____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. April 2014, K.____ sei am fraglichen Abend in seinem Auto von QQ.____ zurückgefahren (act. 19‘663). Ebenso gab J.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2014 zu Protokoll, K.____ sei im selben Auto wie er nach QQ.____ gefahren (act. 19‘709; bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme von 13 beschuldigten Personen vom 26. März 2015, act. 19‘793). Schliesslich sagte O.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2014 aus, er sei im gleichen Auto wie K.____ nach QQ.____ und wieder zurückgefahren (act. 19‘681). Die Depositionen der vier Mitbeschuldigten erfolgten unter Verwendung von konkreten und nachvollziehbaren Realkennzeichen und sind insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Sodann wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei H.____ vom 6. März 2014 in dessen Kellerabteil ein schwarzer, vierteiliger und beschädigter Teleskopschlagstock sichergestellt. Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2014 wurde daran die DNA-Spur von K.____ festgestellt (act. 12‘143 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 6. März 2014 gab der Beschuldigte H.____ zu Protokoll, am Tag nach dem Vorfall habe er diesen Stock in seinem Auto gesehen, da er dort von K.____ zurückgelassen worden sei (act. 24‘945, 24‘951). Auf der Videoaufzeichnung des zur Diskussion stehenden Ereignisses ist zu sehen, dass der Täter 7 einen solchen Schlagstock trägt. Überdies ist gegen Ende der Aufnahme zu erkennen, dass ein Teilstück abgebrochen ist, wie es auch bei dem im Kellerabteil von H.____ beschlagnahmten Teleskopschlagstock der Fall ist (vgl. kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2014, act. 11‘743). Des Weiteren zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen aus dem Shopping-Center St. Jakob-Park vom 17. Februar 2014, 12.34 Uhr, sowie vom 19. Februar 2014, 12.52 Uhr, K.____ zusammen mit F.____ beim Betreten des Einkaufszentrums. Dabei trägt K.____ die gleiche Jacke wie der Täter 7 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ am 24. Februar 2014 (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. März 2014, act. 12‘005 ff.).
c) Im Einklang mit der Vorinstanz lässt sich der Nachweis der Beteiligung von K.____ an der Aktion im PP.____ Sportcenter in QQ.____ somit im Wesentlichen über drei unterschiedliche, sich gegenseitig in ihrer Beweiskraft bestärkende Argumentationsstränge führen: Erstens über die in Konfrontationseinvernahmen erfolgten belastenden Aussagen von vier Mitbeschuldigten, zweitens über die DNA-Spur von K.____ an einem Teleskopschlagstock sowie drittens - wenn auch beweismässig untergeordnet - über die augenscheinlich typgleiche Jacke von K.____ und von Täter 7. Diese drei Beweisstränge weisen unabhängig voneinander darauf hin, dass K.____ an jenem Abend Teil der Gruppierung war, welche mit F.____ das PP.____ Sportcenter in QQ.____ aufsuchte, und zwar als der (Teleskop-) Schlagstock tragende Täter 7. Unter diesen Umständen ist eindeutig nachgewiesen, dass K.____ als Täter 7 zu identifizieren ist und demnach im PP.____ Sportcenter in QQ.____ anwesend war.
E. 1.2.3 L.____
a) Die Vorderrichter erwogen zusammengefasst, es lägen gegen L.____ keine tragfähigen Beweise vor, um den Nachweis zu erbringen, dass dieser Teil der das PP.____ Sportcenter aufsuchenden Gruppierung gewesen sei. L.____ werde zwar von den Mitbeschuldigten I.____ und J.____ erheblich belastet, doch erwiesen sich deren Aussagen mangels materieller Konfrontation als unverwertbar. Überdies seien Aussagen von Mitbeschuldigten ohnehin zurückhaltend zu würdigen, insbesondere, wenn sie wie im vorliegenden Fall aus der Haft heraus gemacht worden seien. I.____ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 in Untersuchungshaft ohne Anwesenheit des Anwalts von L.____ ausgesagt, es handle sich bei L.____ um den Täter 10 bzw. Täter M, der die Kamera bedient habe. Doch seien diese Depositionen nie im Rahmen einer Konfrontation wiederholt worden. Wenn I.____ pauschal auf seine früheren Aussagen verweise, genüge dies nicht im Sinne einer materiellen Konfrontation, da es an einer Einlassung zur Sache fehle, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könne. Im Weiteren habe J.____ - allerdings unter suggestiver Befragung - zu Protokoll gegeben, L.____ sei bei der Besprechung (wohl im RR.____) dabei gewesen. Auch diese Aussage sei aber nie im Rahmen einer Konfrontation ausdrücklich wiederholt worden. Bezüglich der belastenden Depositionen von G.____, welcher L.____ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung explizit als einer der vermummten Mitbeteiligten bezeichnet habe, gelte es zu beachten, dass G.____ in der Zwischenzeit in einem Loyalitätsverhältnis zu A.____ stehe. Den Aussagen von G.____ könne aufgrund seiner Paulschalübernahme des Anklagevorwurfs kein Beweiswert zukommen (vgl. angefochtenes Urteil, Ziffer II.1.1.2.4, S. 44 f.).
b) Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, L.____ sei beim Vorfall vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ zugegen gewesen, wobei er das Kampfgeschehen mittels Minivideokamera aufgenommen habe. Sie stützt ihre Argumentation primär auf die Aussagen der Mitbeschuldigten I.____, J.____ sowie G.____ ab. Bezüglich der Depositionen von I.____ vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2015 beschränke sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen vom 9. April 2014. Vielmehr seien die an I.____ gerichteten ersten Fragen offen und frei formuliert, ohne in einer ersten Phase Bezug auf die vormaligen Depositionen zu nehmen. Der Beschuldigte L.____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2015 sein Fragerecht uneingeschränkt ausüben können. Im vorliegenden Fall spreche aus der Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung nichts dagegen, ergänzend auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung - nämlich auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme von I.____ vom 9. April 2014 - zurückzugreifen. Was die belastenden Aussagen des Beschuldigten J.____ betrifft, gelte sinngemäss dasselbe, weswegen diese ebenfalls ergänzend berücksichtigt werden dürften. Schliesslich sei hinsichtlich der Depositionen von G.____ zwar nicht von der Hand zu weisen, dass dieser das "Lager" von F.____ zu A.____ gewechselt habe. Lediglich aufgrund dieses Umstandes könne ihm jedoch im Hinblick auf seine L.____ belastenden Aussagen nicht per se jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Der Beschuldigte G.____ habe anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er heute noch sagen könne, wer der "Filmer" gewesen sei, ganz zielgerichtet und unverzüglich auf den Beschuldigten L.____ gedeutet und gesagt: "Das ist der Kleine".
c) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann bildet der in Art. 6 Ziffer 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (SR 0.101) garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten während des Verfahrens wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 31). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151, E. 3.1, mit ausführlichen Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu, nichtsdestotrotz erfährt er in der Praxis eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist, und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40, E. 3.1, mit Hinweisen; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 31). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 129 I 151, E. 4.2, mit Hinweisen). Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, in dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 129, E. 6b S. 132 f., mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es sich bei der angebotenen Gelegenheit zur Wahrnehmung des Konfrontationsrechts um eine angemessene und geeignete Möglichkeit ("adequate and proper opportunity") zur wirksamen Ausübung des Konfrontationsrechts handelt. Die beschuldigte Person muss das Aussageverhalten des Zeugen wahrnehmen können, d.h., sie muss die Möglichkeit haben, die Stimme des Zeugen zu hören und diesen bei der Aussage zu beobachten ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 14 und 16). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, so wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 1.4. und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Die beschuldigte Person kann die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen nur dann in kontradiktorischer Weise überprüfen, wenn sich dieser auch in substanzieller Weise zur Sache äussert. Der Belastungszeuge muss mithin im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vorbringen und darf sich nicht mit der pauschalen Bestätigung früherer Aussagen begnügen. Dies rührt daher, dass sich die Glaubhaftigkeit von Aussagen nur beurteilen lässt, wenn zur Sache substanzielle Angaben gemacht worden sind (vgl. Andreas Noll , in: forumpoenale 3/2014, S. 155 f.). Eine unkonfrontierte Einvernahme erweist sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unverwertbar, wenn der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Behörde liegt. Dies gilt selbst dann, wenn die streitige Einvernahme nicht den einzigen bzw. wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E 1.4; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 33h, mit weiteren Hinweisen).
d) Der Beschuldigte L.____ bestritt anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2015, jemals im PP.____ Sportcenter in QQ.____ gewesen zu sein (vgl. act. 20'097 f.). Im weiteren Verlauf des Vorverfahrens, anlässlich der strafgerichtlichen sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage (vgl. Prot. SGer S. 71 ff., act. S 2‘113 ff.; Prot. KGer S. 58).
e) Bezüglich der Aussagen von I.____ ist festzustellen, dass dieser anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 L.____ als denjenigen, der das Geschehen filmte, erkannte (act. 18‘723 und 18‘733). Allerdings waren an dieser Einvernahme weder L.____ selbst noch dessen Verteidiger anwesend. Rund anderthalb Jahre später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit L.____ vom 19. Oktober 2015, welche im Beisein der Verteidigungen von L.____ und I.____ stattfand, gab I.____ wörtlich zu Protokoll: "Alles was ich zu sagen hatte, habe ich schon gesagt. An mehr kann ich mich nicht erinnern, denn dies ist ja im 2014 geschehen. Mehr kann ich nicht sagen" (act. 20‘141). Auch auf mehrfache nachfolgende präzisierende Nachfragen der Staatsanwaltschaft hin machte I.____ jeweils keine Aussagen mehr (act. 20‘141). Ebenso erklärte I.____ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2018, er habe alles, was er habe sagen können, bereits gesagt. Er könne sich nicht mehr erinnern und werde keine weiteren Fragen beantworten (vgl. Prot. SGer S. 57 ff.; act. S 2‘083 ff.). Vor Kantonsgericht machte I.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. KGer S. 57). Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - davon auszugehen, dass sich I.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit L.____ vom 19. Oktober 2015 sowie vor Strafgericht auf eine blosse formale Bestätigung seiner früheren Aussagen beschränkte. Mithin fehlt es somit an einer substanziellen Einlassung zur Sache, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könnte. Da die betreffende Einvernahme erst anderthalb Jahre nach den ersten belastenden Aussagen stattfand, liegt der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Dies führt unter Verweis auf die zuvor dargelegten dogmatischen Grundlagen im Ergebnis dazu, dass sich die betreffenden Aussagen von I.____ als unverwertbar erweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Bezugnahme auf den Entscheid KG 460 15 59 vom 28. Juli 2015 vorbringt, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, habe bereits einmal entschieden, dass die vom Bundesgericht in Bezug auf den Konfrontationsanspruch geltenden Verfahrensregeln nicht in jedem Fall unbesehen übernommen werden könnten, gilt es zu beachten, dass sich die betreffenden Konstellationen in zentralen Punkten wesentlich unterscheiden. Namentlich wurde der Beschuldigte im mit Urteil vom 28. Juli 2015 von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zu behandelnden Fall nie direkt, d.h. im Sinne der Bezichtigung einer Straftat, durch den Zeugen belastet. Sodann wurde eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vom Beschuldigten im betreffenden Fall gar nicht geltend gemacht und schliesslich verstrich im dort zu beurteilenden Fall bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme eine viel kürzere Zeit (nur gerade ein halbes Jahr bzw. sogar nur einen Tag) als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Demnach vermag die dargelegte Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu verfangen.
f) Des Weiteren wird L.____ vom Mitbeschuldigten J.____ belastet. J.____ wurde anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 wie folgt befragt: "Frage nach der Person vorne links neben F.____ (der kleine). Dabei soll es sich gemäss I.____ um den Videofilmer handeln. Was sagen Sie dazu?". Hierbei erfolgt jedoch augenscheinlich eine Suggestivfrage, d.h. um eine Frage, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort - in casu, dass die kleine Person vorne links neben F.____ das Geschehen gefilmt habe - nahelegt. Auf diese suggestive Befragung hin gab J.____ anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 zu Protokoll, L.____ sei bei der Besprechung (wohl im RR.____) dabei gewesen (vgl. act. 19‘291 f.). An dieser Einvernahme war weder der Beschuldigte L.____ noch sein Verteidiger anwesend. Nachfolgend wurde die betreffende Aussage nie im Rahmen einer Konfrontation ausdrücklich wiederholt, auch nicht auf entsprechende Frage anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht. Dort gab J.____ bloss zu Protokoll, der Vorfall sei mittlerweile vier Jahre her. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern und verweise auf das bislang Ausgesagte (vgl. Prot. SGer S. 61; act. S 2‘091). Vor Kantonsgericht verweigerte J.____ unter Verweis auf seine früheren Depositionen die Aussage (Prot. SGer S. 63). Suggestivfragen sind zwar - im Gegensatz zur früheren basellandschaftlichen Strafprozessordnung (vgl. § 46 Abs. 2 StPO BL vom 3. Juni 1999, in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) - in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit verboten (anders noch Art. 154 Abs. 4 des Vorentwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung). Jedoch können derartige Suggestivfragen die Wahrheit verfälschen, weswegen es ihren Beweiswert jeweils besonders kritisch zu hinterfragen gilt (vgl. Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 37; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 34). Demnach sind die Belastungen von J.____ gegenüber L.____ aufgrund der suggestiven Befragung anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 vorliegend zum vornherein mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Zudem bot sich der Verteidigung von L.____ vorliegend keine Möglichkeit zur wirksamen Ausübung des Konfrontationsrechts, da die belastenden Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 in der Folge nicht mehr wiederholt wurden. Mithin fehlt es somit an einer substanziellen Einlassung zur Sache, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könnte, was gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen von J.____ führt.
g) Schliesslich wird L.____ von G.____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 belastet, wobei auffallend ist, dass ihn Letzterer während der gesamten Voruntersuchung nie als Teilnehmer an der Aktion vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ genannt hatte. Vielmehr gab G.____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2014 zunächst zu Protokoll, er habe selber nicht gesehen, dass jemand das Ganze gefilmt habe (act. 17‘607). G.____ ging sogar soweit, auf seine Kinder zu schwören, er wisse nicht, welche Personen am betreffenden Abend beim Vorfall im RR.____ dabei gewesen seien (vgl. act. 17‘609 und 17‘619); dies bestätigte er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (act. 17‘799). Erst in der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 änderte G.____ sein Aussageverhalten komplett und belastete nun erstmals andere Personen, indem er pauschal angab, sämtliche Mitbeschuldigten, deren Namen ihm vorgelesen wurden, seien an dem zur Diskussion stehenden Ereignis in QQ.____ beteiligt gewesen (vgl. act. 17‘825 Zeile 71 f.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bezeichnete G.____ sodann L.____ explizit als einer der vermummten Mitbeteiligten. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob er heute noch sagen könne, wer den Film aufgenommen habe, zeigte G.____ auf L.____ und gab zu Protokoll: "Das ist der Kleine." (vgl. Prot. SGer S. 38; act. S 2‘045). Unbestritten ist vorliegend, dass G.____ unvermittelt vom Lager von F.____ in dasjenige von A.____ gewechselt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Aussagen, wonach er im Jahr 2017 mit A.____ Frieden geschlossen habe, nun bei diesem trainieren wolle und mit ihm befreundet sei. Hinzu tritt der Umstand, dass er am ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlungstag ein T-Shirt trug, auf welchem der Name von R.____ aufgedruckt war (vgl. Prot. SGer S. 39; act. S 2‘047). Letztlich bleibt unklar, aus welchen Gründen es zu diesem Lagerwechsel von G.____ kam. Am 4. März 2014 gab G.____ zu Protokoll, er rechne mit einem Racheakt von A.____ (act. 17‘617). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 erklärte G.____, er habe schon mehrmals Probleme mit A.____ bzw. seinen Leuten gehabt. Das erste Mal sei nach der Untersuchungshaft gewesen, als A.____ ihn aus dem Auto heraus beim St. Jakob bedroht habe. Zudem sei ein Kollege von ihm in der Disco SS.____ unter Verwendung von Pistolen beinahe verschleppt worden, weil er von A.____s Leuten zunächst für G.____ gehalten worden sei (act. 17‘803). Auf die Frage, warum er das Lager gewechselt habe, erklärte G.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, er wolle nicht nochmals ins Gefängnis kommen und keine Probleme haben (Prot. SGer S. 43; act. S 2‘055). Bereits aufgrund seines abrupten Lagerwechsels ist den Aussagen von G.____ ein deutlich geringerer Beweiswert zuzumessen. Was das übrige Aussageverhalten von G.____ betrifft, so fällt zudem auf, dass dieser - obwohl dies nachweislich nicht zutrifft - anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung mehrfach erklärte, die Täter seien mit Pistolen und Messer bewaffnet gewesen (Prot. SGer S. 35 und 42; act. S 2‘039 und S 2‘053). Die Glaubwürdigkeit von G.____ wird schliesslich auch durch seinen aktuellen Strafregisterauszug vom 9. Januar 2020 belastet, welcher 4 Einträge aufweist. Unter anderem findet sich eine neue Verurteilung vom 23. April 2019 mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, woraus eine unbedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen und eine Busse von Fr. 300.-- resultierte. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sind die Belastungen von G.____ gegenüber L.____ nicht als zuverlässig zu betrachten.
h) Tragfähige objektive Beweismittel für die Beteiligung von L.____ liegen nicht vor. Für sich alleine betrachtet erscheint die Auffindung einer typenähnlichen beigen Hose mit auffälligen Beintaschen anlässlich der Hausdurchsuchung am 21. Mai 2015 mehr als ein Jahr nach dem zu untersuchenden Vorfall klarerweise nicht als ausschlaggebender Beweis für eine Beteiligung von L.____. Der Umstand, dass die Statur von Täter 10 zu derjenigen von L.____ passen könnte, ist ebenfalls kaum aussagekräftig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass auffällige blaue Turnschuhe, wie sie der Täter 10 anlässlich des Vorfalls vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ trug, weder anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 noch anlässlich jener vom 28. Mai 2015 aufgefunden werden konnten (vgl. act. 9‘201 f.). Ebenso konnten keine Masken, welche am 24. Februar 2014 verwendet worden waren, sichergestellt werden (vgl. act. 9‘189).
i) Zusammenfassend verbleiben somit ganz erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Tatbeteiligung von L.____. Mangels einer tragfähigen Beweislage ist L.____ demzufolge in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von den verbleibenden Tatvorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen.
E. 1.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es jeweils zu Gunsten von F.____ zu beachten, dass die verübten Delikte der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlich erfüllten Tatbestände des Angriffs und der mehrfachen Freiheitsberaubung im Rahmen der Asperation substanziell zu erhöhen. Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentlich hohe Anzahl von 19 Personen beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Da zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. Der Angriff bezweckte einzig, A.____ zum von ihm nicht gewollten Zweikampf zu zwingen und die Kontrolle über den Trainingsraum zu übernehmen. Unbestrittenermassen war F.____ der Initiator des Vorhabens, A.____ am Abend des 24. Februar 2014 in dessen Trainingsräumlichkeiten in QQ.____ aufzusuchen. Er plante diese Aktion zielgerichtet, setzte alles um, koordinierte, führte Regie und war der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Geschehens. Zutreffend konstatierte bereits die Vorinstanz, dass F.____ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mitbeteiligten in grosse Schwierigkeiten zu bringen, die er teilweise regelrecht überrumpelte und die ihm aus Loyalität folgten, wobei er hierbei seine Rolle als Trainer und Vorbild in schwerer Weise missbrauchte. Die damit einhergehende Rücksichtslosigkeit wirkt sich stark zu seinen Lasten aus. Das Verschulden von F.____ beim Angriff ist insgesamt ebenfalls als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre die hypothetische Einsatzstrafe für den Angriff um 8 Monate zu erhöhen. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung im unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel doch als beträchtlich. Des Weiteren war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Angriff festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Schliesslich beging F.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich für die mehrfache Freiheitsberaubung wäre die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 3 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiteren tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte von 31 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 1.3.1 Motiv und Planung von F.____ Bezüglich des Motivs und der Planung des Beschuldigten F.____ gilt es hervorzuheben, dass es vorbestehende Spannungen sowie nachgewiesene Provokationen und Beleidigungen seitens von A.____ und dessen Umfeld gegenüber ihm gab, welche bei diesem Wut, Aggressivität und verletzten Stolz auslösten. Unbestrittenermassen war F.____ der Initiator des Vorhabens, A.____ am Abend des 24. Februar 2014 in dessen Trainingsräumlichkeiten in QQ.____ aufzusuchen. Er plante die Aktion, setzte alles um, koordinierte, führte Regie und war der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Geschehens. Zwar erfolgte die Umsetzung des Vorhabens notgedrungen nicht völlig spontan. Mit der Vorinstanz gelangt das Berufungsgericht indessen zum Schluss, dass gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass sich F.____ erst am 24. Februar 2014 dazu entschied, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen und im Verlaufe des Tages damit begann, seine Begleiter zu rekrutieren. Dafür sprechen die zahlreichen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, welche sich nicht auf ihr Aussageverweigerung beriefen (vgl. act. 17‘993; 18‘967; 20‘897; 21'089; 22‘939) sowie die Tatsache, dass sich einzelne Beschuldigte mit sehr auffälliger Kleidung nach QQ.____ begaben (z.B. H.____: T-Shirt mit Rolling Stones-Zunge; J.____: T-Shirt mit dem Logo von RR.____). Gegenstand des Tatplans war es, A.____ zu einem Zweikampf mit F.____ zu zwingen. Es sollte sich um ein Duell zwischen zwei Platzhirschen, beide professionelle Kampfsportler und mehrfache Weltmeister, handeln, wobei es letztlich um einen Prestigekampf ging, bei dem nach aussen zur Schau gestellt werden sollte, wer der Stärkere ist. Dabei orientierte sich die Auseinandersetzung an folgenden beiden Kriterien: Einerseits sollte der Zweikampf - wie es im Kampfsport üblich ist - mit durchaus harten Bandagen geführt werden und zum Ziel haben, den Gegner k.o. zu schlagen. Hierbei waren veritable Verletzungen im üblichen Rahmen des Kampfsports zum vornherein zu erwarten. Andererseits sollte der Kampf nicht offensichtlich unfair ausgetragen werden, obschon zahlreiche Vorteile seitens des Beschuldigten vorlagen. So bestimmte er den Ort und Zeitpunkt, überrumpelte mit seiner Vorgehensweise den unvorbereiteten A.____, hatte massiv bandagierte Arme und verfügte mit I.____ über einen "Coach", der ihn während des Zweikampfs verbal unterstützte und ihm zurief, welche Kampfgriffe er ausführen sollte. Es war jedoch klarerweise kein "Vernichtungskrieg", kein Kampf um Leben und Tod, sondern ein zumindest nicht völlig ungerechtes Kräftemessen zweier professioneller Kampfsportler, was bereits de facto durch den Umstand plausibilisiert wird, dass der Beschuldigte F.____, welcher den Angriff startete, letztlich den Kampf verlor. Erstellt erscheint, dass der Beschuldigte einen Zweikampf direkt anstrebte. Allfällige Aussagen von F.____ oder von H.____, es sei an diesem Abend um ein klärendes Gespräch gegangen, bilden offensichtlich unbeachtliche Schutzbehauptungen. Die Tatsache, dass zur Zeit des Eintreffens in QQ.____, mithin um ca. 19.40 Uhr, noch ein Kindertraining stattfand, musste sich dem Beschuldigten nicht zwingend aufgedrängt haben; wahrscheinlich machte er sich überhaupt keine Gedanken darüber.
E. 1.3.2 Weiterer Verlauf der Vorbereitungen und gemeinsamer Tatplan aller Beteiligten Eine Rollenverteilung ist im vorliegenden Fall insofern nachgewiesen, als nahezu alle Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll gaben, es sei ihre Aufgabe gewesen, F.____ den Rücken freizuhalten bzw. zu decken und dafür zu sorgen, dass sich keiner in das Duell einmische, damit er mit A.____ alleine kämpfen könne. Teils wurde von Rücken- oder Begleitschutz gesprochen. Das Ziel bildete, eine wirksame Droh- und Einschüchterungskulisse zu schaffen. Damit sollte eine tatsituative Zwangswirkung dergestalt bewirkt werden, dass sich A.____ dem Zweikampf wohl oder übel stellen muss und sich niemand aus seinem Umfeld in das Duell einmischen kann. Damit verbunden war notwendigerweise der Wille, allfällige Dritteinmischungen erfolgreich zu unterbinden, weshalb keiner der Beteiligten ausgeschlossen haben kann, dass es zu Widerstand durch die Anwesenden kommen würde. Die tatsituative Zwangslage wurde dadurch realisiert, dass eine Vielzahl von maskierten Personen, einige mit Schlagutensilien bewaffnet, unterstützt durch verbale Äusserungen (Herumschreien) einen veritablen Überrumpelungseffekt ausnutzten.
E. 1.4 Täterkomponenten und weitere tat- und täterunabhängige Umstände Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von F.____ im Urteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 125) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aus seinem Vorleben ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Im Unterschied zur Vorinstanz gilt es aber nach Auffassung des Kantonsgerichts zu Gunsten von F.____ zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte noch am selben Abend der Tat um 21.55 Uhr auf dem Polizeiposten Muttenz selbständig gemeldet und freiwillig gestellt hat (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft betreffend vorläufige Festnahme vom 25. Februar 2014, act. 5‘001 ff.). Zudem gab er von Anfang an zu, das Ganze sei seine Idee gewesen, und er nehme die Verantwortung auf sich. Im Unterschied zum Strafgericht, welches diese Faktoren bloss neutral gewertet hat, gewährt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts für dieses doch ausserordentliche Vorgehen eine leichte Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten. Sodann erweist sich die berufliche Existenz des Beschuldigten aufgrund seiner Tat als weitgehend ruiniert, da insbesondere aufgrund der Medienberichterstattungen die Kundschaft wegfiel und sein Ansehen auch in Kampfsportkreisen massiv gesunken ist. Dass er in den Medien meist mit vollem Namen genannt und abgebildet wurde, wirkt sich hierbei nicht strafmindernd aus, da er als Person des öffentlichen Interesses behandelt werden darf. Hingegen sind einzelne Medienberichterstattungen teilweise als reisserisch und stark übertrieben zu bezeichnen, weil wiederholt Behauptungen aufgestellt wurden, die mit der Aktenlage offensichtlich in Widerspruch stehen, z.B. das Mitführen von Pistolen und Messern. Zwar hat sich der Beschuldigte diese begleitenden Umstände selber durch sein straffälliges Verhalten zuzuschreiben, jedoch muss bedacht werden, dass ein anderer Täter an seiner Stelle diese Nachteile nicht erlitten hätte. Das Berufungsgericht gewichtet deshalb diese Umstände wie die Vorinstanz in leichtem Umfang zu Gunsten des Beschuldigten und gewährt hierfür einen Abzug von 3 Monaten. Schliesslich gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür eine Strafminderung von 2 Monaten als angemessen erscheint. Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 7 Monate als angemessen.
E. 1.4.1 Mitgeführte gefährliche Gegenstände und Waffen
a) Bezüglich der Tatausführung sind die vorinstanzlichen Feststellungen, was mitgeführte gefährliche Gegenstände und Waffen betrifft, aufgrund der Berufungserklärungen unbestritten geblieben und demnach im Berufungsverfahren erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 58-61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso unangefochten und für die Berufungsinstanz klarerweise - nicht wie für das Strafgericht lediglich gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" - erstellt ist überdies, dass sich kein Nachweis hinsichtlich einer am 24. Februar 2014 mitgeführten Schusswaffe oder einer entsprechenden Imitationswaffe erbringen lässt. Des Weiteren ist mit den Vorderrichtern nicht davon auszugehen, dass F.____ Schlagringe trug, wie dies einige Anwesende, einschliesslich A.____, aussagten. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) konnte in seinem Gutachten vom 10. April 2014 anhand der Verletzungen, die A.____ erlitt, die Einwirkung eines Schlagrings nicht sicher belegen (act. 13‘787). Der Kampfsport-Sachverständige kam im ISKA-Gutachten sogar zum ausdrücklichen Schluss, dass sich die von F.____ angewandten Kampftechniken in ihrer Abfolge nicht mit dem Tragen von Schlagringen vereinbaren lassen (act. 13‘525).
b) Ebenso wenig kann die Mitnahme von Messern als erstellt qualifiziert werden (und nicht nur nach dem Prinzip "in dubio pro reo", wie die Vorinstanz dafürhielt). Diesbezüglich konstatierte das Strafgericht, dass H.____ ein Messer von unbekannter Beschaffenheit mitgeführt habe, welches er kurzzeitig zum Vorschein kommen liess und eine drohende Wirkung entfaltet habe. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" sei es aus Plastik gewesen (angefochtenes Urteil, S. 60 f.). In diesem Punkt weicht die Berufungsinstanz von den Feststellungen des Strafgerichts ab. Da die nähere Beschaffenheit des von H.____ mitgeführten Messers vollends unklar ist, muss im Zweifel auf seine Aussagen abgestellt werden, wonach es sich um ein harmloses Plastikmesser in der Form eines Einweg-Essbestecks gehandelt habe. Aussagen, die etwas anderes belegen, existieren nicht. Vielmehr gab sogar C.____ in der Einvernahme vom 16. Juni 2014 als Auskunftsperson zu Protokoll, das Messer habe wie Plastik ausgesehen (act. 15‘355). Im Unterschied zur Vorinstanz geht das Berufungsgericht somit davon aus, dass H.____ lediglich ein Plastikmesser kurz hervorzeigte, dem jedoch keine zusätzliche Drohungswirkung zuzuschreiben ist.
E. 1.4.2 Geschehnisse vor dem Zweikampf Bezüglich der Geschehnisse vor dem Zweikampf ist festzustellen, dass die obenstehend skizzierte Droh- und Einschüchterungskulisse die gewünschte Zwangswirkung zeitigte und sowohl A.____ als auch - und umso mehr - die anderen Anwesenden im PP.____ Sportcenter erfasste. Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, hat jeder einzelne Beteiligte zur Droh- und Einschüchterungskulisse konstitutiv beigetragen, mindestens durch seine persönliche Anwesenheit als physischer Bestandteil der Kulisse sowie durch die eigene Maskierung. Einzelne Beschuldigte haben mit ihren mitgeführten Schlagwerkzeugen das Ausmass der tatsituativen Zwangslage noch erheblich verstärkt. Diese von den Beschuldigten im Kollektiv geschaffene Zwangssituation bewirkte, dass sich die Anwesenden mehrheitlich in die vom Eingang entfernte Ecke bewegten. Deren Aussagen, sie seien angewiesen worden, sich hinzusetzen, erscheinen als in jeder Hinsicht plausibel. Damit hatten die Beschuldigten gemäss ihrem Tatplan die Kontrolle über das weitere Geschehen vollständig in ihrer Hand. Für das Kantonsgericht wesentlich erscheint der Umstand, dass die Anwesenden im PP.____ Sportcenter in QQ.____ - möglicherweise mit Ausnahme von A.____ - sich für lange und bange Momente völlig im Ungewissen befanden, aus welchen Gründen eine Vielzahl vermummter und teilweise mit Schlaggegenständen bewaffneter Personen in das Sportcenter hineinstürmte. Aus Sicht der Anwesenden wären verschiedene Konstellationen denkbar gewesen, beispielsweise ein Raubüberfall auf die Kasse, ein Zusammenschlagen aller Anwesenden, ein Zerstören der Räumlichkeiten oder ein schlichter Scherz. Ob C.____ in der Phase vor dem Zweikampf effektiv von den Brüdern H.____ und I.____ "geschlagen" worden ist, wie dies die Vorinstanz annimmt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 70), bleibt für das Kantonsgericht unklar. Zwar ist auf der Videoaufnahme zu erkennen, wie H.____ mit dem Holzstab in Richtung von C.____ ausholte. Dieser machte eine Abwärtsbewegung; gleichzeitig hantierte I.____ mit dem Baseballschläger. Ob jedoch C.____ dabei tatsächlich getroffen wurde, ist aufgrund der Aufnahme nicht zu eruieren. Entlang der Begründung der Vorinstanz gelangt das Kantonsgericht sodann ebenfalls zum Schluss, dass eine Schwächung von A.____ bereits zu Beginn des Geschehens im Hinblick auf den Zweikampf nicht nachgewiesen ist. Ebenso ist zu verneinen, dass A.____ zu Beginn verprügelt wurde, um ihn aus dem Ring zu bewegen und zum Duell mit F.____ zu zwingen. Es ist daher anzunehmen, dass A.____ - unter Wirkung der gesamten Zwangssituation - von alleine aus dem Ring stieg und sich anschliessend dem Zweikampf stellte. Die von den beteiligten Beschuldigten ausgehende Drohungswirkung musste sich gerade auch gegenüber A.____ entfaltet haben, zumal es ein zentraler Teil des Tatplans war, den Zweikampf mit ihm zu erzwingen, den er nicht bestreiten wollte.
E. 1.4.3 Geschehnisse während des Zweikampfs Hinsichtlich der Geschehnisse während des Zweikampfs ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen herauszustreichen, dass sich zwischen A.____ und F.____ ein wechselseitiger, durchaus harter, jedoch prinzipiell nicht offensichtlich unfairer Zweikampf entwickelte. Allerdings bestanden, wie bereits dargelegt wurde, diverse Vorteile für F.____ (vgl. obenstehend II.C.1.3.1). Einige der angewandten Techniken, welche die Kehle und den Kopf von A.____ ins Visier nahmen, wären aufgrund ihrer Gefährlichkeit nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig gewesen (vgl. ISKA-Gutachten, act. 13‘423 ff.). Als angewandte absolut verbotene Techniken des Beschuldigten F.____ erkannte der Gutachter ein Ringermanöver (Takedown) sowie das Zu-Boden-Drücken des Gesichts mit der linken Hand (Videosequenz-Abspielzeit (nachfolgend: VA) 00.10-00.18; act. 13‘415 ff.), das Zudrücken des Kehlkopfs mit dem Unterarm, gefolgt von vier Ellbogenschlägen auf den Hals bzw. die Kehle (VA 00.22-00.36; act. 13‘423 ff.); ein Faustschlag an den Hinterkopf, während A.____ am Boden liegt (VA 00.39-00.40; act. 13‘425 ff.); der Griff mit Fingern ins Gesicht bzw. die Augen (VA 00.50-00.55; act. 13‘429 ff.); ein am Boden ausgeführter Ellenbogenspitzenschlag in den Halsbereich (sog. "Elbow-Strike") und das Drücken des Ellenbogens in den Kehlkopf (VA 00:55-00.56; act. 13‘431 ff.); ein Ellbogenschlag auf Kopf und Kehlkopf (VA 00.58-01.00; act. 13‘437 ff.); ein am Boden ausgeführter Kopfstoss gegen den Kopf (VA 01.00-01.01; act. 13‘439 ff.); ein Faustschwinger in Richtung Schädeldecke sowie nach unten gerichtete Ellbogenschläge auf die Schultern (VA 01.01-01.06; act. 13‘441 ff.) sowie ein wuchtiger Ellbogenschlag auf den Kopf mit Greifen in den Mund (VA 01.17-01.18; act. 13‘445 ff.); versuchte Kopfstösse und Würgen (VA 2.50-02.51; act. 13‘457). Insoweit ist festzustellen, dass F.____ eine Vielzahl an nicht regelkonformen Griffen und Techniken eingesetzt hat, die durchaus geeignet gewesen wären, lebensgefährliche Verletzungen bei A.____ hervorzurufen. Ebenso ist erstellt, dass I.____ eine permanente verbale Unterstützung für F.____ leistete, indem er ihm zurief, welche Kampfgriffe er einsetzen soll. Während des Zweikampfs hielten sämtliche Beschuldigten die bereits mehrfach erörterte Droh- und Einschüchterungskulisse ungebrochen aufrecht und hatten die Situation samt den anwesenden Personen unter ihrer Kontrolle. Dass während des Zweikampfs niemand ernsthaft in Erwägung zog, den Raum zu verlassen, ergibt sich bereits durch das Bestehen einer wirksamen Droh- und Einschüchterungskulisse mittels einer Vielzahl von Personen, die allesamt maskiert waren und von denen einige einen demonstrativ hervorgehobenen Schlaggegenstand mitführten. Überdies standen einige Beschuldigte nahe bei der Eingangstür, was aufgrund der konkreten Umstände naheliegenderweise nur so verstanden werden konnte, dass man im Raum zu bleiben habe. Demgegenüber ist nicht nachgewiesen, dass jemand die Tür abgeschlossen hat, was sich indes aufgrund der Gesamtsituation gar nicht als notwendig erwies.
E. 1.4.4 Geschehnisse zum Ende des Zweikampfs und danach Was die Geschehnisse zum Ende des Zweikampfs und danach betrifft, so ist gestützt auf die Einschätzung des Kampfsport-Sachverständigen festzustellen, dass F.____ ab Laufzeit 06:21 der Videoaufzeichnung kampfunfähig war (vgl. act. 31‘363 i.V.m. act. 13‘495 f.), jedoch ungeachtet dessen von A.____ weiter attackiert wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 qualifizierte das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz das Verhalten von A.____ als Putativnotwehr und wies die Beschwerde von F.____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 ab (vgl. act. 31‘369 f.). Zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts als die Vorinstanz gelangt das Berufungsgericht bezüglich der Frage eines Tritts von K.____ gegen R.____, der gemäss der Vorinstanz auf der Videoaufzeichnung zwischen der Laufzeit 06:35 und 06:37 ganz am linken Bildrand zu sehen sein soll. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts ist aufgrund der Aufnahme nicht feststellbar, ob der betreffende Kick R.____ tatsächlich getroffen hat. Dementsprechend erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob der Tritt mit voller Wucht ausgeführt wurde oder nicht. Bereits das Strafgericht bemerkte diesbezüglich grundsätzlich korrekt, es sei auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehen, wie dieser Tritt R.____ getroffen habe, sondern bloss, dass sich dieser nachher nicht mehr an derselben Stelle wie zuvor befunden habe; möglicherweise habe er sich noch kurz vor dem Auftreten des Tritts reflexartig abgewendet (angefochtenes Urteil, S. 75). Diese Erwägung bildet indes eine blosse Spekulation und erscheint nicht als ausreichend, um von einem erfolgten Tritt von K.____ gegen R.____ auszugehen. Erst recht lässt sich aus dem konkreten Geschehen weder eine Nackenkontusion noch eine leichte Schwellung der Nase von R.____ als Verletzungsfolge kausal herleiten. Da die Videoaufzeichnung 6 Minuten und 46 Sekunden dauert, erscheint es überdies als richtig, mit der Vorinstanz gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" festzustellen, dass das gesamte Geschehen knapp 10 Minuten gedauert hat. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Entourage von F.____ relativ schnell die Kontrolle im PP.____ Sportcenter erlangte, die Videoaufzeichnung unmittelbar nach Beginn des Zweikampfs einsetzte und die Vorgänge zum Schluss rasch abliefen.
E. 1.4.5 Verletzungsfolgen bei den Opfern
E. 1.4.5.1 Allgemeines Bezüglich der Verletzungsfolgen bei den Opfern ist zunächst vorauszuschicken, dass für die Beweiswürdigung primär die gutachterlichen Erkenntnisse und erst sekundär die Berichte von behandelnden Arztpersonen massgeblich erscheinen. Letztere stehen bekanntlich in einem Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten und haben deren Angaben nicht a priori zu hinterfragen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es sich um Hausärzte handelt und die geltend gemachte Symptomatik nicht mittels Untersuchungen objektivierbar ist, namentlich bei psychischen Beschwerden.
E. 1.4.5.2 A.____ Was die Verletzungsfolgen von A.____ betrifft, konstatierte die Vorinstanz, dass in Bezug auf die minimalen Brüche der rechten Hand und den Bandausriss am rechten Vieleckbein das IRM in seinem Gutachten vom 10. April 2014 nicht mit Sicherheit habe ausschliessen können, dass diese Verletzungen vor dem 24. Februar 2014 entstanden sein könnten (vgl. act. 13‘789). Ebenso sei der festgestellte Nasenbeinbruch unklaren Alters und als eher vorbestehend und allenfalls zu einem geringen Anteil als frisch eingeschätzt worden (vgl. act. 13‘793 i.V.m. act. 13‘739 f.). Als gesichert könne hingegen angesichts der Ausführungen des IRM gelten, dass die festgestellten Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Kopfbereich sowie an den Armen, Händen und am rechten Bein im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden seien (vgl. act. 13‘737). Seitens des behandelnden Universitätsspitals Basel sei mit Attest vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen attestiert worden (vgl. act. 13‘811). Diese Verletzungsfolgen wurden im Rechtsmittelverfahren nicht weiter substanziiert bestritten. In casu besteht kein Anlass, von diesen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Demnach gilt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Verletzungsfolgen von A.____ als erstellt.
E. 1.4.5.3 R.____
a) Bezüglich R.____ haben die Vorderrichter eine Nackenprellung (Nackenkontusion) sowie eine minimale Schwellung der Nase als kausale Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 24. Februar 2014 angenommen, wobei die Verletzungen nicht einer bestimmten Handlung zugeordnet werden konnten.
b) Die Verteidiger der Beschuldigten F.____ (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 8 f.) und H.____ (vgl. Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, Rz 26 ff.) stellen sich auf den Standpunkt, das Vorliegen einer Nackenkontusion sei nicht erstellt. Seitens des IRM sei festgehalten worden, dass die vom Universitätsspital Basel diagnostizierte Nackenkontusion während der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht habe begutachtet werden können. Erstellt sei letztlich einzig eine leichte Schwellung der Nase ohne erhebliches Unwohlsein.
c) Laut Krankenunterlagen ist bei R.____ gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. April 2014 eine allenfalls minime Schwellung der Nase vom IRM festgestellt worden (vgl. act. 13‘919 f.). Die Diagnose einer Nackenprellung (Nackenkontusion) wurde zwar durch das behandelnde Universitätsspital Basel, wo R.____ am Abend des 24. Februar 2014 vorstellig wurde, mit Austrittsbericht vom 25. Februar 2014 gestellt, allerdings ohne nähere Angaben oder Erklärungen (vgl. act. 13‘957). Seitens des IRM wurde freilich festgehalten, dass die vom Universitätsspital Basel erwähnte Nackenkontusion während der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht gesehen werden konnte, weil R.____ eine Halskrause trug, die nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten belassen werden sollte (vgl. act. 13‘919). R.____ selbst machte zur Prellung des Nackens überhaupt keine Angaben und sprach lediglich von Schlägen auf den Hinterkopf, wobei dort allerdings gemäss IRM-Expertise keine Verletzungen zur Objektivierung dieser Angabe abgrenzbar waren (act. 13‘921). Bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit von R.____ ist festzustellen, dass diese als getrübt erscheint. So erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2014 als Auskunftsperson, er habe selber zwei Schusswaffen gesehen, zudem habe er gehört, dass auf der anderen Seite auch noch zwei Schusswaffen gewesen seien. Eine Waffe sei auf die Kinder gerichtet gewesen (act. 15‘379), was allerdings keines der Kinder bestätigte. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson beschrieb er sodann eine kleine, silberfarbene Pistole, welche sich an seinem Bauch eher anfühlte, wie sie aus Metall gewesen wäre, als aus Plastik. Er habe aber nicht realisiert, ob es eine echte Schusswaffe oder eine Spielzeugwaffe gewesen sei (act. 15‘405). Demgegenüber ist festzustellen, dass beim Vorfall vom 24. Februar 2014 keine Schusswaffen mitgeführt wurden (vgl. hierzu obenstehend I.B.e). Nach Überzeugung der Berufungsinstanz ist bei dieser Sachlage im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Nachweis einer Nackenkontusion bei R.____ nicht in genügendem Ausmass erbracht. Als Verletzungsfolge ist bei R.____ somit einzig eine minime Schwellung der Nase erstellt.
E. 1.4.5.4 B.____
a) Die Vorinstanz konstatierte, dass das Kantonsspital Baselland, wo B.____ noch am Abend des 24. Februar 2014 vorstellig wurde, einen Bruch der nasennahen Wand der rechten Augenhöhle (Orbitawandfraktur) festgestellt habe (vgl. act. 14‘105 f.). Das IRM habe in seinem Aktengutachten angesichts der fehlenden weiteren Befunde in der Augenregion und anhand der CT- und Röntgenbildern konstatiert, dass dieser Bruch wahrscheinlich vorbestehend und damit unabhängig vom Ereignis vom 24. Februar 2014 gewesen sei (vgl. act. 14‘013, act. 14‘019, act. 14‘035). Diesen gutachterlichen Ausführungen folgend sei nicht nachgewiesen, dass die genannten Befunde im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden seien. Hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung erwog das Strafgericht, der Nachweis dieser psychischen Folgen sei nicht erbracht. Hingegen hat das Strafgericht eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des linken Knies (Kniekontusion) als kausale Folgen des angeklagten Geschehens angenommen.
b) Der Beschuldigte F.____ (Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 9 f.) bringt demgegenüber vor, das IRM führe einzig auf, dass die diagnostizierte Gehirnerschütterung als Folge der stumpfen Traumatisierung der rechten Schläfe aufgetreten sein könne; eine solche sei durch die dokumentierten Symptome plausibel erklärt. Die entsprechenden Symptome basierten jedoch auf den blossen subjektiven Angaben des Privatklägers und seien durch nichts objektiviert. Der Beschuldigte H.____ stellt sich in seiner Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 (Rz 29 ff.) auf den Standpunkt, bezüglich der Prellung des linken Knies von B.____ bestehe kein Nachweis, dass sich der Privatkläger diese als Folge der Ereignisse vom 24. Februar 2014 zugezogen habe.
c) Der Privatkläger B.____ macht seinerseits geltend, entgegen der Vorinstanz ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. med. TT.____ vom 24. November 2016 eindeutig, dass bei ihm psychische Einschränkungen vorgelegen hätten, welche auf den Vorfall vom 24. Februar 2014 zurückzuführen seien. Die Vorinstanz schliesse in willkürlicher Weise aus erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetretenen Umständen auf seinen Gesundheitszustand vor November 2016.
d) Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2014, welchem vorliegend zentrale Bedeutung zukommt, kommt aufgrund der Akten ausdrücklich zum Schluss, dass die Gehirnerschütterung durch den Angriff plausibel erklärbar sei (vgl. act. 14‘017 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint dieser Befund somit als Folge des angeklagten Geschehens als nachgewiesen, zumal bereits der Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 7. März 2014 eine Gehirnerschütterung diagnostiziert (act. 14‘105). Bezüglich der Kniekontusion führt das vorgenannte rechtsmedizinische Gutachten indessen aus, wann und wie die Verletzung genau entstanden sei, könne wegen des Fehlens von Detailinformationen nicht beurteilt werden. Ob sich hier eine Schwellung, eine Unterblutung, eine Schürfung oder eine subjektive Schmerzangabe ohne Verletzungsbefund präsentierte, sei den Krankenunterlagen nicht zu entnehmen (act. 14‘013). Somit ergibt sich im Ergebnis aus dem Gutachten, dass eine Kniekontusion von B.____ dem zur Diskussion stehenden Ereignis nicht mit der in casu notwendigen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann.
e) Was die Verursachung einer Posttraumatischen Belastungsstörung durch den Vorfall vom 24. Februar 2014 betrifft, so gilt es, zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 zuhanden der Y.____ zu beachten. In diesem wird das Zustandekommen der psychischen Störung explizit damit erklärt, dass B.____ den Unfall und dessen Folgen noch nicht ganz habe verarbeiten können. Als belastender Faktor wurde daneben jedoch ebenfalls erkannt, dass B.____ alleine lebe, wobei sich seine Freundin nach dem Vorfall vom 24. Februar 2014 von ihm getrennt habe. Mittlerweile habe B.____ den Unfall insofern verarbeitet, als keine Hinweise mehr vorhanden seien, um eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (act. 14‘427). Ebenso führte der Vertrauensarzt der VV.____, Dr. med. VV.____, am 22. Januar 2015 gegenüber der Versicherung aus, es sei von einer relevanten Einschränkung, nämlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung ("PTBS") und einer leichten depressiven Episode auszugehen, wobei die erforderliche Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 stehe (act. 14'453 ff.). Des Weiteren kam Dr. med. TT.____ vom Neurologicum Zürichsee in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2016 zum Schluss, bei B.____ habe in der Vergangenheit möglicherweise eine oligosymptomatische Posttraumatische Belastungsstörung bestanden. Die Behandlung stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Vorfall vom 24. Februar 2014 (act. 14‘177). Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung ist sodann dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 23. März 2017 zu entnehmen, welche von Anfang Dezember 2014 bis Anfang September 2016 mit der Behandlung von B.____ befasst waren. In diesem Bericht wird unmissverständlich ausgeführt, die Posttraumatische Belastungsstörung sei "eindeutig und vollständig" durch das Ereignis vom 24. Februar 2014 ausgelöst worden (act. 14‘075 ad. 1.2 und 1.3), wobei die Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2016 vollständig beendet worden, und B.____ seit diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht gänzlich genesen sei. Für das Kantonsgericht in casu von keiner entscheidenden Bedeutung erweist sich die Frage, ob B.____ allenfalls im Januar 2017 an einem offiziellen Kampfsportwettkampf in Italien teilgenommen hat (act. 14‘511), da dieser Anlass ohnehin erst mehr als 3 Monate nach dem gemäss dem erwähnten Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel festgestellten Zeitpunkt seiner vollständigen Genesung stattfand. Aufgrund der Aktenlage erscheint es demnach entgegen der Vorinstanz als erstellt, dass bei B.____ eine Posttraumatische Belastungsstörung als kausale Folge des angeklagten Geschehens eingetreten ist.
f) Zusammenfassend geht das Kantonsgericht daher im Einklang mit der Vorinstanz von einer Gehirnerschütterung als kausale Folge des angeklagten Vorfalls aus. Im Unterschied zu den Vorderrichtern erweist sich eine Prellung des linken Knies (Kniekontusion) jedoch als nicht erstellt. Demgegenüber ist wiederum in Abhebung zu den strafgerichtlichen Erwägungen eine Posttraumatische Belastungsstörung als gegeben anzusehen.
E. 1.4.5.5 C.____ Bezüglich der Verletzungsfolgen des Privatklägers C.____ kann auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden, gegen welche im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben worden sind (vgl. angefochtenes Urteil, S. 65). Wie die Vorderrichter geht auch das Berufungsgericht von einem Bruch der seitlichen Wand der Kieferhöhle rechts, nicht jedoch von einem Jochbeinbruch aus. Ebenso sind Hautunterblutungen im Jochbeinbereich und am Oberschenkel sowie Schürfungen, namentlich am Unterarm, als erwiesen zu betrachten.
E. 1.4.5.6 X.____
a) Hinsichtlich der Verletzungsfolgen des Privatklägers X.____, welcher keine Berufung erhoben hat, wird seitens der Verteidigungen (vgl. Beschuldigter F.____, Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 11 f.; Beschuldigter H.____, Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, Rz 35 ff.) im Wesentlichen moniert, dass es an einer rechtsmedizinischen Begutachtung des Privatklägers fehle. Weder die spitalärztliche noch die hausärztliche Untersuchung seien weiter dokumentiert, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ein Nachweis für die Befunde erbracht werden könne.
b) Demgegenüber erachtet das Berufungsgericht bezüglich X.____ das Vorhandensein von multiplen Kontusionen und multiplen Hämatomen mit den Vorderrichtern als erstellt. Zwar liegt hinsichtlich dieses Privatklägers keine gutachterliche Einschätzung vor, doch gilt es zu beachten, dass es sich hier um mit blosser körperlicher Untersuchung ohne Weiteres sichtbare und objektiv feststellbare Befunde handelt. Sodann wurde die betreffende Diagnose am Abend des 24. Februar 2014 - somit noch am selben Tag des zur Diskussion stehenden Ereignisses - im Kantonsspital Bruderholz gestellt. X.____ wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von immerhin 5 Tagen attestiert (vgl. act. S 1‘589 f.). Überdies enthält der Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 6. März 2014 den folgenden auffälligen Passus: "Der Patient lehnte nach unserer Empfehlung die stationäre Aufnahme zur Überwachung ab und erklärt sich schriftlich mit den Risiken einverstanden", was ebenfalls auf Verletzungsfolgen von einer gewissen Intensität hindeutet. Die am 26. Februar 2014 vom Hausarzt gestellte Diagnose (Weichteilhämatome am rechten Kiefergelenk, am rechten Schultergelenk, am rechten Nacken, am Brustkorb, am linken Knie, am linken Handrücken sowie am linken Schädeldach; act. 14‘645 f. sowie act. S 1‘593 f.) deckt sich sodann grundsätzlich mit den spitalärztlichen Feststellungen.
E. 1.5 Strafe und Vollzug Wird die Strafminderung um 7 Monate zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann F.____ eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann. Folgerichtig ist eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, auszusprechen.
2. Beschuldigter H.____
E. 2 Ziffer 2.2 der Anklageschrift: Anklage gegen L.____
a) Die Vorinstanz sprach L.____ des Landfriedensbruchs, begangen im Nachgang zu einem Fussballspiel am 10. April 2016 in Basel im Stadion St. Jakob-Park, insbesondere auf der sogenannten Event-Plattform, schuldig. Zur Begründung führte sie aus, L.____ sei nachweislich als diejenige Person zu identifizieren, als welche er in den Akten bezeichnet werde. Es sei festzuhalten, dass er an jenem Tag einen typgleichen Pullover, eine typgleiche Hose mit in identischer Weise umgekrempelten Hosenbeinen sowie typgleiche Schuhe getragen habe wie die vermummte Person auf dem Vergleichsbild. Auch wenn es sich bei den genannten Kleidungsstücken für sich allein betrachtet keineswegs um Unikate handle, seien sie in ihrer Kombination sehr wohl für eine Identifizierung geeignet. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand anderer mit einer ähnlichen Statur am gleichen Tag und am selben Ort dieselbe Kleidungs- und Schuhkombination getragen haben könnte, erweise sich als verschwindend gering. Unter diesen Umständen gelangten die Vorderrichter zur Überzeugung, dass es sich bei dieser vermummten Person um L.____ gehandelt habe.
b) Der Beschuldigte L.____ machte sowohl im Vorverfahren (vgl. act. 26‘983 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Prot. SGer S. 130; act. S 2‘209) als auch vor den Schranken des Kantonsgerichts (Prot. KGer S. 58) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger begründet den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in seiner Berufung damit, dass seine Identifikation nicht hinreichend nachgewiesen sei. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die auf dem Videomaterial zu sehen seien, würden schwarze Kapuzenpullover und Jeans tragen. Überdies sei "in dubio pro reo" anzunehmen, dass er sich im Vorfeld der Auseinandersetzung vom Geschehen entfernt habe, da die Stadionzugänge, insbesondere die drei Tore des Sektors D des Stadions, während der gesamten Zeitdauer der Auseinandersetzung geöffnet gewesen seien (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten L.____ vom 6. Juni 2019, S. 1 ff.).
c) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Ansicht, aufgrund eines Vergleichs der Fotoaufnahmen des noch nicht vermummten Berufungsklägers im Inneren des Stadions mit den Aufnahmen innerhalb des angreifenden Mob (act. 26‘815) sei unter Verweis auf die Bekleidung und die auffällige kleine Körperstatur von L.____ ohne Zweifel davon auszugehen, dass dieser an der gewaltausübenden Ansammlung teilgenommen habe (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft betreffend L.____ vom 11. September 2019).
d) Die rechtlichen Grundlagen der L.____ vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB) wurden bereits in den Erwägungen zu Fall 2.1 der Anklageschrift dargelegt (II.D.1.d). Sodann ergibt sich aus den Erwägungen bezüglich der Abweisung des Beweisantrags von L.____ (vgl. I.D), dass sich die im Stadion angefertigten Bildaufnahmen als verwertbar erweisen.
e) Hinsichtlich der Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB kann vorab vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 96-98). Beim Geschehen vom 10. April 2016 wurden mehrere Polizisten verletzt, darunter die Privatklägerin BBB.____ und der Privatkläger CCC.____. Zudem wurden diverse Polizeifahrzeuge aus den Reihen der Ansammlung mutwillig beschädigt (vgl. act. 26‘721 ff.; vgl. ferner act. 26‘857 ff. und act. 26‘917 ff. zu den Verletzungsfolgen sowie act. 26‘877 ff. und act. 26‘895 ff.). Wie die Vorinstanz geht auch die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts davon aus, dass das erstellte Verhalten von L.____ die beiden genannten Gesetzesbestimmungen erfüllt. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird auf die vom Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen.
f) Werden die Fotoaufnahmen des noch nicht vermummten Berufungsklägers im Inneren des Stadions (act. 26‘809 ff., insb. act. 26‘813 i.V.m. act. 26‘815) mit solchen des Beschuldigten innerhalb des angreifenden Mob (act. 26‘815) verglichen, so gelangt das Kantonsgericht zur klaren Überzeugung, dass es sich bei der abgebildeten vermummten Person um L.____ handelt. Typengleich sind der an der zu identifizierenden Person zu erkennende Kapuzenpullover, die Jeanshose mit umgekrempelten Beinen und denselben auffälligen Verfärbungen sowie die betreffenden Turnschuhe. Überdies weist L.____ die typgleiche Statur einer eher kleingewachsenen und breiten Person auf. Demnach ist erstellt, dass L.____ an der gewaltausübenden Ansammlung teilgenommen hatte. Im Hinblick auf den Einwand der Verteidigung, L.____ könnte sich vor den gewaltsamen Ausschreitungen aus der Gruppe entfernt haben, gilt es festzuhalten, dass die Videosequenz, mittels welcher der Beschuldigte identifiziert wurde, während den bereits laufenden Krawallen entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die gewaltbereite Ansammlung auf der Eventplattform die dort formierte Polizei schon angegriffen. Insbesondere wurde die Polizei bereits beim Geschehen auf der Eventplattform mit diversen Gegenständen beworfen, wobei der vermummte L.____ hier offensichtlich Bestandteil der Menge war und sich im Laufschritt dicht beisammen mit den anderen vermummten Personen bewegte. Die Würdigung des betreffenden Bild- und Videomaterials ergibt in aller Klarheit, dass L.____ erkennbar Teil der gewaltbereiten Ansammlung war, aus der Gewalttätigkeiten gegen Polizeikräfte ausgeübt wurde. Ob sich der Beschuldigte L.____ allenfalls unten an der Treppe von den Ausschreitungen distanziert hat, ist in casu für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" ist zu Gunsten von L.____ hiervon auszugehen.
g) Das Verhalten von L.____ erfüllt somit den Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB, da er vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ebenso ist Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erfüllt, da durch die öffentliche Zusammenrottung, an welcher L.____ willentlich teilnahm, mehrere Polizeimitarbeitende verletzt wurden. Demnach ist das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs von L.____ wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB in Abweisung seiner Berufung zu bestätigen.
E. 2.1 Allgemeines Des Weiteren gilt es über die Zusprechung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen zu befinden. Der Ansatz bei amtlicher Verteidigung beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; SGS 178.112 [fortan: TO]) Fr. 200.-- pro Stunde. Gegen die Zusprechung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen durch das Strafgericht sind im Rechtsmittelverfahren keine Einwände erhoben worden. Sofern nicht bereits in den einzelnen Honorarnoten berücksichtigt, sind bei allen Rechtsvertretungen hinsichtlich des Berufungsverfahrens für die Parteiverhandlung 15.67 Stunden plus 3 Stunden Weg, somit insgesamt 18.67 Stunden, einzuberechnen. Sodann ist grundsätzlich jeweils für die Urteilseröffnung ein Aufwand von 5 Stunden plus 1 Stunde Weg, demnach total 6 Stunden, zu veranschlagen. Schliesslich gilt es jeweils eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang 0.5 Stunden anzurechnen. Es resultiert demnach für die gesamte kantonsgerichtliche Hauptverhandlung ein Total von 25.17 Stunden, was - von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ausgehend - inklusive Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 5‘421.60 ergibt. Einen Abzug hiervon wird nachfolgend jeweils für jene Rechtsvertretungen vorgenommen, welche nicht während der gesamten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
E. 2.2 Amtliche Verteidigung von F.____ Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 seitens des amtlichen Verteidigers von F.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ausgewiesene Aufwand von insgesamt 44.91 Stunden als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Bezüglich der für die relevante Zeitperiode geltend gemachten Auslagen ist zu monieren, dass das Total der angeführten 77 Kopien à Fr. 1.50 sich auf Fr. 115.50 (statt Fr. 118.50 beläuft). Hiervon abgesehen erscheint die Höhe der geltend gemachten Auslagen als angemessen, weshalb dem amtlichen Verteidiger ein Betrag von Fr. 532.80 zuzusprechen ist. Es ergibt sich demnach ein Advokat Dr. Nicolas Roulet aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 14‘550.10 (inkl. Auslagen von Fr. 532.80) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘120.35), somit insgesamt Fr. 15‘670.45. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Rückzahlungsverpflichtung knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte F.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 12‘536.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.2.1 Tatbegehung zum Nachteil von A.____
E. 2.2.1.1 F.____
a) Die Vorinstanz qualifizierte die Tathandlungen von F.____ während des erzwungenen Zweikampfs mit A.____ als versuchte schwere Körperverletzung. Im Wesentlichen führten die Vorderrichter zur Begründung des Schuldspruchs aus, die Bildaufnahmen liessen die Einschätzung des IRM, wonach eine potentielle Lebensgefahr mit solchen Angriffen einhergehe, sehr nachvollziehbar erscheinen. Indem F.____ im Verlauf des Zweikampfs mit A.____ schon früh im Kampf und vor seinem Gegner zahlreiche Angriffstechniken eingesetzt habe, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig seien, nämlich bestimmte Angriffe gegen die Kehle und gegen den Kopf, könne sein Handeln nur so interpretiert werden, dass er bereit gewesen sei, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen von A.____ als Folge seiner Kampfhandlungen in Kauf zu nehmen.
b) Hiergegen wendet sich die Verteidigung von F.____ und macht in ihrer Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst geltend, der Nachweis einer Inkaufnahme von schweren Verletzungsfolgen könne nicht erbracht werden. Allein aus dem Umstand, dass bestimmte Angriffstechniken nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig seien, könne nicht auf die Lebensgefährlichkeit der entsprechenden Kampftechniken geschlossen werden. Auch Strassen- und Wirtshausschlägereien folgten keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin. Damit von einem Versuch einer schweren Körperverletzung im Einzelnen ausgegangen werden könne, müsse durch die Verletzung zumindest eine konkrete Lebensgefahr entstanden sein, was vorliegend nicht zutreffe. Eine potentielle Lebensgefahr, wie sie seitens des IRM zum Ausdruck gebracht worden sei, genüge noch nicht, um den Versuch einer unmittelbaren Lebensgefährdung durch Zufügen einer Verletzung als gegeben zu erachten.
c) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 12. September 2019 unter Verweis auf ihre eigene Berufung implizit die Abweisung der Berufung des Beschuldigten F.____.
d) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich das "Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (BGE 119 IV 2, 26 f., 107 IV 42, 103 IV 70). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: "Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt" (BGE 121 IV 255, 103 IV 70, 74 IV 83 f.). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150, E. 3.4; 137 IV 113, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017, E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 26, E. 3.2.2; 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1, mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1, E. 4.5; 131 IV 1, E. 2.2). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, zumal Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können. Überdies entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit je nach Verletzung eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 122 N 8, unter Hinweis auf BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3; 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015, E. 2.7.3; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014, E. 1.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2.1). Im Entscheid BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung. Dort hatte es einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte dem Opfer einen Kopfstoss versetzte, woraufhin sich das Opfer einen Nasen- und Augenhöhlenbruch zuzog, der ambulant behandelt wurde. Während drei Tagen war das Opfer arbeitsunfähig. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesgericht aus, selbst eine generell abstrakte Eignung von Kopfstössen für eine schwere Körperverletzung erlaube nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-)vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2). Auch in anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25, wo ein Faustschlag ins Gesicht einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte; ferner BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3). Ebenso schützte das Bundesgericht in BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Zu beurteilen war ein Faustschlag des Täters direkt ins Gesicht des weiblichen Opfers. Folge davon waren eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel. Die Verletzungen bedurften einer Weile, bis sie verheilten. Das Bundesgericht erwog, dass bei durch Schläge verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich sei. Deshalb komme dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.1-3.3). Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist zwar keine einheitliche Rechtsprechung festzustellen, wohl aber eine Tendenz zu (für die Beschuldigten) im Ergebnis eher milderen Urteilen, d.h. die Anforderungen an die Annahme von (eventualvorsätzlich) begangener versuchter schwerer Körperverletzung wurden in den vergangenen Jahren erhöht. Hierbei hat das Bundesgericht mehrfach betont, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf. In Konstellationen wie der vorliegenden beansprucht die "in-dubio"-Regel deshalb konsequente Beachtung (vgl. auch Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 12 N 62, m.w.H.). Ebenso gelangt Martin Schubarth in seinem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz in einem Zeitraum von über 60 Jahren zum Schluss, dass die Anwendung des Eventualdolus von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Verallgemeinerungsfähig seien lediglich zwei Punkte: Es gehe einerseits stets darum, ob aufgrund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden dürfe, der Angeklagte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden. Andererseits sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zwar aus materiellen (Begriff des Eventualvorsatzes) und aus prozessualen ("in dubio pro reo") Gründen (vgl. Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, in: AJP 5/2008, S. 526).
e) Aus der Videoaufzeichnung sowie dem undatierten, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Januar 2015 eingegangenen ISKA-Gutachten (vgl. act. 13‘411 ff.) ergibt sich, dass sich der vorliegend zu beurteilende Zweikampf als wechselseitiger Kampf entwickelte, bei welchem F.____ die in Absatz 32 des Anklagesachverhalts genannten Angriffe ausführte. In tatsächlicher Hinsicht ist gemäss Expertise des IRM vom 10. April 2014 erstellt, dass F.____ im Rahmen des Zweikampfs A.____ an verschiedenen Körperstellen diverse Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen zufügte, welche klarerweise einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB entsprechen. Zu prüfen gilt es, ob F.____ durch sein Handeln schwere Körperverletzungen in Kauf genommen hat. Aufgrund des ISKA-Gutachtens ist als erstellt zu erachten, dass F.____ mehrheitlich potentiell gravierende Körperverletzungen verursachende, verbotene Kampfsporttechniken eingesetzt hat. Entscheidend erscheint bezüglich des Eventualdolus hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorliegend nicht, dass die Regeln einer Kampfsportart verletzt wurden, sondern die hohe Gefährlichkeit der von F.____ angewendeten Kampftechniken. Das ISKA-Gutachten führt dazu in eingehenden einzelnen Erörterungen diverse Griffe und Techniken auf, welche nicht regelkonform sind, zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen mittels unbeabsichtigten Folgen führen können sowie als "sehr gefährlich" oder zumindest "gefährlich" zu qualifizieren sind. So drückte F.____ beispielsweise gleich in der Anfangsphase des aufgenommenen Kampfes den Kehlkopf von A.____ mit dem Unterarm zu (Videosequenz 00.22-00.36; act. 13‘423 f.) und attackierte seinen Gegner mit vier Ellbogenschlägen. Er schlug dabei mit voller Wucht mit dem Unterarm bzw. dem Ellenbogen an den Kehlkopf von A.____ und versuchte dabei, gleichzeitig den Arm zu hebeln. Diese von F.____ praktizierte Kampftechnik hat gemäss dem ISKA-Gutachten das Ziel, dem Gegner die Luft zu nehmen und birgt namentlich die Gefahr, schwere Verletzungen im Gesichts- und Kopfbereich (Erstickung, Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnblutungen) hervorzurufen. Sie wird vom Experten aufgrund der hohen Aufprallstärke als "sehr gefährlich" beurteilt, zumal der Kopf bei solchen Schlägen nicht zurückweichen kann (act. 13‘423 ff.). F.____ schlug überdies den am Boden liegenden A.____ mit der Faust auf den Hinterkopf, was gemäss dem Gutachten ebenfalls schwere Schädigungen des Kleinhirns zur Folge haben kann und eine verbotene Angriffstechnik darstellt (Videosequenz 00.39-00.40; act. 13‘425 f.). Des Weiteren versuchte F.____, seinem Gegner in die Augen zu greifen. Diese Technik wurde vom Experten als "sehr gefährlich" eingestuft, da als unbeabsichtigte Folge davon Erblindung sowie tiefe Kratz- und Schnittwunden eintreten können (Videosequenz 00.50-00.55; act. 13‘429 f.). Unmittelbar danach (Videosequenz 00.55-00.56) schlug F.____ den am Boden liegenden A.____ mit der Ellenbogenspitze im Halsbereich (sog. EIbow-Strike). Diese vom Experten als "gefährlich" bewertete Technik hat zum Ziel, dass der Gegner das Bewusstsein verliert, wobei als deren unbeabsichtigte Folge unter anderem ein Kieferbruch, Zahn- und Mundverletzungen sowie Verletzungen der Halswirbelsäule im Kampfsportgutachten genannt werden (act. 13‘431 f.). Gerade darauffolgend (Videosequenz 00.56-00.58) setzte F.____ einen Ellenbogenschlag ein und versuchte, mit dem Ellenbogen den Gegner in den Kehlkopf zu drücken, wobei durch die Körperbewegung klar zu sehen ist, wie er nach vorne geht und in den Kehlkopf drückt, was vom Experten wiederum als "sehr gefährlich" erachtet wird, da als unbeabsichtigte Folge davon Verletzungen am ungeschützten Kleinhirn sowie Verletzungen der Halswirbelsäule eintreten können. Sodann setzte F.____ einen weiteren Ellenbogenschlag auf den Kopf ein (Videosequenz 00.58-01.00; act. 13‘437 f.) und praktizierte einen Kopfstoss, welcher im Wandspiegel zu erkennen ist (Videosequenz 00.01-01.01). Bezüglich des Kopfstosses konstatiert der Experte, dass es sich um eine sehr gefährliche Angriffstechnik handle, da als unbeabsichtigte Folge Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnerschütterungen sowie Gehirnblutungen auftreten können (act. 13‘439). Ferner traktierte F.____ seinen Gegenpart mit vom Experten wiederum als "sehr gefährlich" eingestuften Faustschwingern, wobei der rechte und linke die Schädeldecke von A.____ trafen, und der dritte rechte Schwinger sein Ziel verfehlte (Videosequenz 01.01-01.06). Erneut werden unter anderem Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnerschütterungen und Gehirnblutungen sowie Erblindung als mögliche Konsequenzen dieser Schläge genannt (act. 13‘441 f.). Schliesslich setzte F.____ einen wuchtigen Ellenbogenschlag an den Kopf von A.____ am Boden an und versuchte danach nochmals, mit den Fingern ins Gesicht von A.____ zu greifen (Videosequenz 01.17-01.18). Auch diese Angriffstechnik wird vom Gutachter als "sehr gefährlich" angesehen, wobei hier ebenfalls zahlreiche gravierende unbeabsichtigte Konsequenzen aufgelistet werden (act. 13‘445 f.).
f) Zum gleichen Ergebnis wie das ISKA-Gutachten kommt das IRM in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. April 2014. Gemäss dessen Ausführungen sind aufgrund der mehrfachen Schläge gegen den Kopf und dem im Video erkennbaren Angriff gegen den Hals eine potentielle Lebensgefahr und somit auch schwerste Verletzungen zu bejahen gewesen (act. 13‘743). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte, war A.____ als Profi-Kampfsportler zwar im Vergleich zu einer Durchschnittsperson ohne Zweifel weniger verletzlich, doch vermag auch eine hervorragende körperliche Verfassung kaum gegen derartige Angriffe gegen die Kehle und den Kopf zu schützen. Zu beachten gilt es in casu überdies die ungleichen Bedingungen des vorliegenden Zweikampfs, mit welchem der Beschuldigte A.____ völlig überrumpelt und die Auseinandersetzung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht förmlich diktiert hat. F.____ hat für zahlreiche Vorteile zu seinen Gunsten gesorgt, indem seine Bandage gemäss dem ISKA-Gutachten vom Üblichen "extrem" abgewichen ist, da er sehr viel Pflasterklebeband verwendete (act. 13‘517). Im Weiteren verfügte er mit I.____ über einen persönlichen Coach, der ihn mittels verbaler Ratschläge permanent sekundierte, und er wurde durch die bereit gestellte Droh- und Einschüchterungskulisse wirksam unterstützt. Der Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ist F.____ umso mehr zuzurechnen, als er sich als Profi-Kampfsportler der sich aus zwei Gutachten ergebenden Gefährlichkeit seiner verwendeten Griffe und Techniken in jeder Hinsicht bewusst gewesen sein musste. Überdies war er zum Tatzeitpunkt offensichtlich nicht in der Lage, die Dosierbarkeit der ausgeteilten Schläge in rationaler Weise so zu steuern, dass keine schwerwiegenden Verletzungen entstehen. Sein Handeln kann im Ergebnis deshalb nur so interpretiert werden, dass er bereit war, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen von A.____ als Folge in Kauf zu nehmen. Er handelte somit diesbezüglich mit Eventualdolus.
g) Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe gilt es, eine allfällige Einwilligung des Verletzten zu prüfen. Eigentlicher Kern der Einwilligung ist stets die freie Entscheidung des Einzelnen. Die Einwilligung muss deshalb - was selbstverständlich scheint und bereits der Name ausdrückt - freiwillig erteilt werden. Daraus ergeben sich unmittelbar die Kriterien ihres Anwendungsbereiches und ihrer Beschränkung. Einwilligung bezeichnet nur diejenige Zustimmung des Betroffenen, die in Kenntnis der Sachlage und aus freien Stücken erteilt wird (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 14 N 22). Vorliegend kann von einer massgeblichen Einwilligung in den Kampf seitens von A.____ schon aufgrund der situativen Umstände des Angriffs von F.____ mit seinen zahlreichen Anhängern keine Rede sein. Es ist bekannt, dass A.____ im Vorfeld der Tat vom 24. Februar 2014 einen Zweikampf immer abgelehnt hat, sodass zum vornherein keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach er zu einem solchen Duell je bereit gewesen wäre. Angesichts der bereits dargelegten massiven Droh- und Einschüchterungskulisse blieb A.____ realistischerweise nichts anderes übrig, als sich ins Unvermeidliche zu fügen, zu kapitulieren und den erzwungenen Kampf auf sich zu nehmen. Zwar hat er letztlich in das Duell aufgrund der drückenden konkreten Umstände "eingewilligt", diese Einwilligung war jedoch klarerweise nicht freiwilliger Natur. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die Aussagen einzelner Beschuldigter bestätigt: So sagte N.____ in der Befragung vom 3. Dezember 2014, A.____ habe gar keine andere Wahl gehabt und sei von F.____ zum Kampf gedrängt worden (act. 20‘789). Ebenso gab O.____ in der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 zu Protokoll, er sei nicht davon ausgegangen, dass sich A.____ freiwillig dem Kampf gestellt habe (act. 21‘169). Nicht relevant ist in diesem Kontext, wer den ersten Schlag ausgeteilt hat. Selbst wenn dieser von A.____ ausgegangen wäre, würde dies hinsichtlich der fehlenden Freiwilligkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beginn des Videos erst einsetzt, als der Zweikampf bereits in vollem Gange war. Zusammenfassend liegen somit keine Rechtsfertigungsgründe für das Verhalten von F.____ vor.
h) F.____ beging somit eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.____ und ist dementsprechend in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz und in Abweisung seiner Berufung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Unter Gesichtspunkten der Konkurrenz wird die von F.____ begangene (vollendete) einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ nach Art. 123 StGB aufgrund der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (vgl. dazu Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 122 N 28).
E. 2.2.1.2 Übrige Beteiligte
a) Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich die übrigen beteiligten Beschuldigten der Begehung von Körperverletzungsdelikten zum Nachteil von A.____ schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz bejahte dies hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung.
b) Seitens der Beschuldigten J.____ und Q.____ wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der Vorinstanz könnten ihnen die Verletzungen von A.____ nicht über die Mittäterschaft angerechnet werden (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 4 ff., sowie Berufungsbegründung des Beschuldigten Q.____ vom 27. Mai 2019, S. 2 f.). Sie seien lediglich unbeteiligte Zuschauer und mitnichten Teil einer Drohkulisse gewesen. Des Weiteren stellt sich der Beschuldigte H.____ zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe eine Einwilligung von A.____ in den Zweikampf vorgelegen (vgl. Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, N. 26), was bereits im Rahmen der vorangehenden Erwägungen verneint worden ist.
c) Die Staatsanwaltschaft argumentiert hingegen zusammengefasst, der innere Kreis der Beteiligten um F.____, bestehend aus den Beschuldigten H.____, I.____ und K.____, sei der versuchten schweren Körperverletzung (statt der einfachen Körperverletzung) zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen. Dies weil die besonders gefährlichen Angriffstechniken von F.____ nicht als Exzess zu qualifizieren seien, zumal der innere Kreis der Täter mit ihm eng befreundet gewesen sei und seinen Kampfstil gekannt habe (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018). Hingegen sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des äusseren Kreis der Beteiligten zu bestätigen (vgl. Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2019).
d) Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, wirkten alle neben F.____ beteiligten Beschuldigten an dieser Tat in konstitutiver Weise mit, indem sie den erzwungenen Zweikampf in kollektiver Hinsicht erst ermöglichten, nämlich durch Schaffung einer wirksamen Droh- und Einschüchterungskulisse sowie teilweise durch einzelne, partiell ausgeübte Gewaltanwendungen. Sämtliche Beschuldigten bildeten einen festen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Droh- und Einschüchterungskulisse, was sich nicht nur aus ihrer persönlichen physischen Präsenz, sondern auch aus dem Umstand erschliesst, dass die Beschuldigten allesamt maskiert waren. Bei H.____ und K.____ kommt erschwerend hinzu, dass sie einen Holzstab bzw. einen Teleskopschlagstock mitführten. J.____ und Q.____ waren zwar nicht mit Schlaggegenständen ausgerüstet, mussten jedoch spätestens beim Ankommen in QQ.____ wahrgenommen haben, dass einige andere Involvierte solcherlei gefährliche Gegenstände dabei hatten. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes entfernten sie sich in der Folge nicht vom Geschehen, sondern bildeten weiterhin einen festen Bestandteil der Gruppierung. Damit wurde eine tatsituative Zwangswirkung dergestalt geschaffen, dass sich A.____ dem Zweikampf wohl oder übel stellen musste, und sich niemand aus seinem Umfeld erfolgreich in das Duell einmischen konnte. Dabei war insbesondere die Anzahl der Beteiligten von grosser Bedeutung, damit sich der Tatplan erfolgreich umsetzen liess. Die Mitwirkung jedes einzelnen Beschuldigten war somit entscheidend für die Tatbegehung. Gemäss dem Beweisergebnis war die Anwendung von besonders gefährlichen Angriffstechniken nicht Teil des gemeinsamen Tatplans und ist daher den anderen Beteiligten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zuzurechnen (vgl. obenstehend II.C.1.5). Nach ihrer Vorstellung des Tatplans rechneten sämtliche beteiligten Beschuldigten ausser F.____ nur mit Angriffstechniken und Verletzungen im üblichen Rahmen des Kampfsports, wie sie auch tatsächlich eintraten. Die Anwendung der qualifiziert gefährlichen Techniken und Griffen seitens von F.____ ist folglich als Exzess einzustufen, der über den gemeinsamen Tatplan hinausging, und der den anderen Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann. Es wurde von den genannten Beschuldigten demnach nicht in Kauf genommen, dass F.____ im Rahmen des von ihm angestrebten Duells derart gewaltsam auf A.____ einzuwirken würde, dass bei diesem lebensgefährliche Verletzungen oder schwerwiegende bleibende gesundheitliche Folgen auftreten könnten. Verletzungen im Ausmass von Art. 122 StGB waren vielmehr gemäss dem gemeinsamen Tatplan weder beabsichtigt noch wahrscheinlich. Demnach handelten die übrigen Beteiligten mittäterschaftlich mit Eventualvorsatz bezüglich einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Denn einfache Körperverletzungen bilden bei einem erzwungenen Kampf zweier Profisportler geradezu eine Normalität. Keiner von ihnen ging dabei von einer freiwilligen Einwilligung von A.____ aus. Am naheliegendsten wäre die Annahme eines Eventualdolus hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung bei I.____, weil dieser F.____ durch seine Zurufe konkrete Anweisungen bezüglich der anzuwendenden Techniken und Griffe gab und das Kampfgeschehen mit seinen gefährlichen Auswüchsen aus nächster Nähe verfolgte. Die Umschreibung eines diesbetreffenden Vorsatzes mittels Zurufe ist jedoch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht enthalten (vgl. Rz 35 auf S. 29 der Anklageschrift). Festzustellen ist sodann, dass I.____ und K.____, was ihre Interventionen gegen das Ende des Zweikampfs betrifft, durch die Nothilfe gedeckt sind. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass A.____ in dieser Phase mehrfach gegen die Kehle von F.____ griff und auch einige Zeit nach dessen Kampfunfähigkeit weiterhin Angriffe ausführte. I.____ und K.____ durften diese Angriffe daher in guten Treuen als gefährlich einschätzen und gingen somit von einem von A.____ begangenen Notwehrexzess aus. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass das hiesige Gericht nicht an die Erwägungen des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 gebunden ist, wonach A.____ in Putativnotwehr gehandelt hat ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N 3).
e) Folgerichtig sind gegenüber sämtlichen übrigen Beteiligten keine Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.____ auszusprechen. Vielmehr sind diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sind sie nicht formell freizusprechen, da im Verhältnis zur (Eventual-) Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ keine Tatmehrheit angeklagt ist. Insofern führen diese Erkenntnisse zur Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten J.____ und Q.____, ebenso zur Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____.
E. 2.2.2 Tatbegehung zum Nachteil von R.____
a) Das Strafgericht sprach sämtliche nebst dem Haupttäter F.____ am angeklagten Geschehen vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 StGB zum Nachteil von R.____ schuldig. Derweil beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von R.____ für den inneren Kreis der am zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten, welcher nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft aus F.____, den Gebrüdern H.____ und I.____ sowie K.____ besteht (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018). Demgegenüber begehren die beteiligten Beschuldigten in ihren Rechtsschriften sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.____ (vgl. insbesondere Berufungserklärung des Beschuldigten F.____ vom 4. Dezember 2018; Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019; Parteivortrag des Verteidigers von I.____, Prot. KGer S. 81 ff.; Berufungserklärung des Beschuldigten J.____ vom 18. Dezember 2018; Parteivortrag des Verteidigers K.____, Prot. KGer S. 73 ff.; Berufungserklärung des Beschuldigten Q.____ vom 19. Dezember 2018).
b) Gemäss dem Beweisergebnis hat das Kantonsgericht erkannt, dass nicht feststellbar ist, ob R.____ durch den von K.____ ausgeführten Kick (vgl. Laufzeit 06:35 und 06:37 der Videoaufzeichnung) tatsächlich getroffen wurde. Im Unterschied zur Vorinstanz wird als Verletzungsfolge durch das zur Diskussion stehende Ereignis bezüglich R.____ bloss eine minimale Schwellung der Nase, nicht jedoch eine Nackenkontusion als erstellt erachtet (vgl. obenstehend II.C.1.5). Eine leichte Schwellung der Nase fällt indes nicht mehr unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB, sondern bildet eine blosse Tätlichkeit, welche auf Antrag mit Busse geahndet wird (Art. 126 Abs. 1 StGB), weshalb es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB handelt. Gemäss Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach 3 Jahren. Da der relevante Vorfall am 24. Februar 2014 stattfand, ist in casu die Verjährung mittlerweile bereits eingetreten. Dies führt dazu, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der betreffenden Beschuldigten und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich H.____, J.____, O.____, P.____ und Q.____ im Unterschied zur Vorinstanz kein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ nach Art. 123 Ziffer 1 StGB auszusprechen ist.
E. 2.2.3 Tatbegehung zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____
a) Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, das Strafgericht habe lediglich Aspekte bezüglich der tatsächlich entstandenen Körperverletzungen, jedoch nicht hinsichtlich versuchter schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____ beurteilt. Sie beantragt einen Schuldspruch gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für den inneren Kreis der am zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten, welcher nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft aus F.____, den Gebrüdern H.____ und I.____ sowie K.____ besteht (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018).
b) Demgegenüber beantragt der Beschuldigte F.____ in seiner Berufungsantwort vom 11. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018. Dasselbe begehren die Beschuldigten H.____ und I.____ sowie K.____ sinngemäss vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Parteivortrag des Verteidigers von H.____, Prot. KGer S. 71 ff.; Parteivortrag des Verteidigers von I.____, Prot. KGer S. 81 ff.; Parteivortrag des Verteidigers von K.____, Prot. KGer S. 73 ff.).
c) Was den Sachverhalt betrifft, wurde obenstehend (vgl. II.C.1.5) als Beweisergebnis festgestellt, dass von den übrigen Beteiligten ausser von F.____ weder geplant noch in Kauf genommen wurde, auf jemanden besonders gewaltsam einzuwirken, um diesen lebensgefährlich oder mit schwerwiegenden bleibenden Folgen zu verletzen. F.____ instruierte seine Begleiter zu keinem Zeitpunkt, derartige Handlungen zu begehen. Dementsprechend rechnete er auch nicht damit, dass seine Mitstreiter solche Taten vornehmen würden. Diesem Tatplan entsprechend wurden bei B.____, C.____ und X.____ auch keine Einwirkungen auf den Kopf in Form massiver Schläge oder Fusstritten nachgewiesen. Sodann gilt es in rechtlicher Hinsicht hervorzuheben, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf und in Konstellationen wie der vorliegenden die "in-dubio"-Regel deshalb konsequente Beachtung beansprucht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 12 N 62, m.w.H.; überdies obenstehend II.C.2.2.1.1.d). Bezüglich den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheide betreffend beschuhte Fusstritte gegen den Kopf (BGer 6B 330/2012 vom 14. Januar 2013) und Schlägen mit Stöcken und Teleskopschlagstöcken (BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014) ist festzustellen, dass sich die betreffenden Fälle in ganz wesentlichen Punkten vom vorliegend erstellten Sachverhalt grundlegend unterscheiden. In BGer 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 schlug der Täter mit einem Baseballschläger wiederholt und "beidhändig" auf den (Hinter-)Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers ein, welches seine Hände schützend vor den (Hinter-)Kopf hielt, wobei das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigte. Ein solcher Vorwurf wurde im vorstehenden Verfahren nie erhoben. Ebenso lag dem Sachverhalt von BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 im Unterschied zum vorliegenden Beweisergebnis ein am Boden liegendes Opfer zugrunde, wobei drei Täter gleichzeitig versuchten, dieses mit Schlagstöcken, einem Barhocker, Faustschlägen und Füssen in erster Linie am Kopf zu treffen. Demgemäss erweist sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft in casu als unzutreffend.
d) Bei dieser Ausganglage liegen die Voraussetzungen zur Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung durch F.____, H.____, I.____ sowie K.____ zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____ nicht vor, was in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt.
E. 2.2.4 Weitere Gewalthandlungen und physische Verletzungsfolgen Bezüglich der weiteren physischen Körperverletzungen, die B.____, C.____ und X.____ zugefügt wurden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es an der Zuordenbarkeit einer spezifischen Handlung zu einer konkreten Verletzungsfolge fehlt. Die entsprechenden Beweisschwierigkeiten lassen sich allenfalls mit dem Tatbestand des Angriffs (Art. 134 StGB) auffangen, welcher nachfolgend (vgl. Ziffer II.C.2.3) behandelt wird. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 122 StGB und Art. 123 StGB in Bezug auf weitere Gewalthandlungen nicht erfüllt und es hat diesbetreffend kein Schuldspruch zu ergehen.
E. 2.2.5 Psychische Verletzungsfolgen Die Vorinstanz hat im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift sämtliche am Vorfall vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen. Die diesbezüglichen Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da sie von keiner Partei angefochten worden sind. Lediglich ergänzend ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass zwar bezüglich der Posttraumatischen Belastungsstörung von B.____ gemäss Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 23. März 2017 anzunehmen ist, dass die Erkrankung "eindeutig und vollständig" auf das Ereignis vom 24. Februar 2014 zurückgeführt werden muss (act. 14‘075). Allerdings ist die bei B.____ eingetretene Posttraumatische Belastungsstörung mangels des erforderlichen Schweregrades zum vornherein nicht geeignet, den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu erfüllen. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 wurde B.____ ab dem 1. September 2015 zu 50% und ab 1. Januar 2016 zu 100% als arbeitsfähig erklärt (act. 14‘429). Die UPK Basel führt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 aus, B.____ sei seit Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht wieder vollständig genesen und als Elektriker zu 100% arbeitsfähig (act. 14‘077). Was eine allenfalls einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB anbelangt, so scheitert ein Schuldspruch am subjektiven Tatbestand, da den beteiligten Beschuldigten kein Eventualdolus bezüglich einer Posttraumatischen Belastungsstörung unterstellt werden kann. Vielmehr haben sie mit dem Eintritt einer solchen schlicht nicht rechnen können.
E. 2.3 Amtliche Verteidigung von G.____ Bezüglich der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten G.____, Advokatin Dr. Eva Weber, vom 4. Februar 2020 gilt es zu beachten, dass die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bereits in dieser enthalten ist. Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der ausgewiesene Aufwand von 31.75 Stunden grundsätzlich als angemessen. Um 0.5 auf 4.5 Stunden zu berichtigen gilt es allerdings das Total des Aufwandspostens "Vergleich der Eingaben der Privatkläger mit den Eingaben der Privatkläger vor 1. Instanz" auf Seite 1 der genannten Honorarnote. Ergänzend ist überdies der Aufwand für die Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6 Stunden zu berücksichtigen, sodass ein zu entschädigender Stundenaufwand von insgesamt 37.25 Stunden resultiert. Des Weiteren können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 61.15 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokatin Dr. Eva Weber aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7‘511.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 578.35), somit insgesamt Fr. 8‘089.50.
E. 2.4 Amtliche Verteidigung von H.____ Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte Advokat Javier Ferreiro, der amtliche Verteidiger von H.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung mit Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten einen Zeitaufwand von 98.37 Stunden à Fr. 200.-- ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die erforderlichen und angemessenen Arbeiten eines amtlichen Verteidigers insgesamt als zu hoch. Es gilt der Grundsatz, dass sich die amtliche Verteidigung auf das Notwendige und Verhältnismässige, nicht aber auf das Bestmögliche zu beschränken hat. Zudem hatte Advokat Javier Ferreiro im zweitinstanzlichen Verfahren nicht alles neu zu erarbeiten, da über weite Strecken auf die schon vor Strafgericht vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen wurde, und die Akten vor dem Berufungsgericht bereits als weitgehend bekannt zu betrachten sind. Demnach ist die geltend gemachte Stundenzahl um insgesamt 22.5 Stunden zu kürzen, nämlich um 14 Stunden (statt der angeführten 28 Stunden) für die Anschlussberufungsbegründung und um 8.5 Stunden (statt der dargelegten 17 Stunden) für das Aktenstudium, das Plädoyer und die Vorbereitung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 147.30 können demgegenüber ohne Korrektur genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Javier Ferreiro aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15‘321.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘179.75), somit insgesamt Fr. 16‘501.05. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte H.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 13‘200.85) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.5 Amtliche Verteidigung von I.____ Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten I.____, Advokat Ozan Polatli, mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 bis Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 30.91 Stunden zum Anwaltstarif von Fr. 200.-- und 0.91 Stunden Volontärsansatz von Fr. 100.-- erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 291.40 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Ozan Polatli aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 11‘600.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 893.25), somit insgesamt Fr. 12‘493.65.
E. 2.6 Amtliche Verteidigung von J.____ Der mit Honorarnote vom 28. Januar 2020 ausgewiesene Stundenaufwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten J.____, Advokat Marco Albrecht, von 22.75 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 19.17 Stunden zu berücksichtigen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Advokat Marco Albrecht am 27. Januar 2020 ab 16.15 Uhr von der Anwesenheit an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert wurde sowie dass ihm aufgrund der Lage seines Anwaltsbüros in Muttenz keine Wegentschädigung auszurichten ist. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 29.50 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Marco Albrecht aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr 8‘413.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 647.85), somit insgesamt Fr. 9‘061.35. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte J.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘249.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.6.1 Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist im weiten Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Das Gericht entscheidet nach Recht und Billigkeit über die Zusprechung einer Genugtuung und deren Höhe ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 1 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhalts hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
E. 2.6.2 Forderungen von A.____
a) Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Demgegenüber sprach sie dem Privatkläger A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Februar 2014 zu Lasten der Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ in solidarischer Haftung miteinander zu.
b) Der Privatkläger A.____ beantragt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 sowie Berufungsantwort vom 12. September 2019, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Schadenersatz für den Erwerbsausfall des Privatklägers vom 24. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2014 sowie vom 2. Februar 2015 bis zum 17. Mai 2015 im Betrag von Fr. 15‘854.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. April 2014 bzw. 25. März 2015 (mittlerer Verfallstermin) zu verurteilen. Ferner seien die erwähnten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz für die entstandenen Heilungskosten des Privatklägers in der Summe von Fr. 11‘169.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. April 2014 (mittlerer Verfallstermin) zu verpflichten. Überdies seien die genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 25‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Zudem hält der Privatkläger in seinen Anträgen fest, dass die Geltendmachung einer weiteren Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 220‘000.-- auf dem Zivilweg vorbehalten wird. Sämtliche Anträge seien unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der erwähnten Beschuldigten zu behandeln. Abweichend hiervon wird gemäss der Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 bezüglich der Kostenfolge folgendes begehrt: "Unter o/e Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten 1 bis 10, d.h. es seien die Berufungsbeklagten 1 bis 10 in solidarischer Verbindung zur Zahlung der ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zahlung der Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 27'093.75 und des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Honorarnote zu verurteilen".
c) Die Beschuldigten begehren demgegenüber allesamt die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers A.____. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Privatkläger lege nicht dar, aus welchen Gründen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei den Brüchen der rechten Hand und dem Bandausriss am rechten Vieleckbein sowie dem festgestellten Nasenbeinbruch um vorbestehende Verletzungen handle, nicht gefolgt werden könne. Sämtliche zeitnahen Arztberichte und Gutachten widersprächen den Behauptungen des Privatklägers. Dieser setze sich im Einzelnen mit den Haftungsgrundlagen der seinerseits geltend gemachten Zivilforderungen und den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Die von ihm beantragten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung seien daher - wie im Urteil der Vorinstanz dargelegt - unbegründet (vgl. insbesondere Berufungsantwort des Beschuldigten F.____ vom 11. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten N.____ vom 12. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten O.____ vom 8. August 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten P.____ vom 11. September 2019).
d) Das Kantonsgericht gelangte vorliegend zu demselben Beweisergebnis wie bereits die Vorderrichter (vgl. II.C.1.5). Demnach steht fest, dass einzig die vom IRM mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 10. April 2014 bzw. mit dessen Ergänzung vom 2. März 2015 festgestellten Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Kopfbereich sowie an den Armen, Händen und am rechten Bein nachweisbar im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden sind. Demgegenüber stehen die vom Privatkläger in seiner Berufung thematisierten Brüche der rechten Hand und des Bandausrisses am rechten Vieleckbein sowie der Nasenbeinbruch nicht kausal zum Ereignis vom 24. Februar 2014, wobei festzustellen ist, dass sich der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 nicht substanziiert mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Bezüglich der minimalen Brüche der rechten Hand und des Bandausrisses am rechten Vieleckbein konnte das ergänzende IRM-Gutachten vom 2. März 2015 nicht sicher ausschliessen, dass die Verletzungen bereits vor dem Ereignis entstanden sein könnten, d.h. die Verletzungen konnten nicht mit der notwendigen Sicherheit dem Vorfall vom 24. Februar 2014 zugeordnet werden (vgl. act. 13‘789). Hinsichtlich des Nasenbeinbruchs stellte das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 10. April 2014 fest, es sei wahrscheinlich, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Nasenbeinbruch gekommen sei, sodass die fragliche Verletzung nicht sicher dem Ereignis zugeordnet werden könne (act. 13‘741). Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 2. März 2015 wurde das IRM noch deutlicher, indem es zum Schluss gelangte, die Verletzungen der Nase würden als "eher vorbestehend" erscheinen (act. 13‘793). Sodann sind die vom Privatkläger im Berufungsverfahren monierten Posttraumatischen Belastungsstörungen sowie die bleibenden Angst- und Panikzustände nicht einmal ansatzweise nachgewiesen (vgl. obenstehend II.C.1.4.5.2 sowie II.C.1.5). Nicht zu beanstanden ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach es zwar möglich sei, dass auch allein die nachweislich kausalen Verletzungsfolgen in begrenztem Umfang zu einem Lohnausfall geführt hätten, jedoch anhand der vorliegenden Beweislage dessen Höhe nicht zuverlässig festlegbar sei. Auch die geltend gemachten Heilungskosten von Fr. 11‘169.90 stehen gemäss dem Beweisergebnis nicht im Zusammenhang mit einer der nachweislich kausalen Verletzungsfolgen und sind bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen. Im Kontext mit den geltend gemachten Schadenersatzforderungen sind überdies eine ganze Reihe an fragwürdigen Auffälligkeiten zu konstatieren. So ist zunächst festzustellen, dass die monatlichen Nettolöhne im Betrag von Fr. 8'666.10 an den Privatkläger A.____ gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen von Juni 2013 bis Dezember 2013 stets bar ausbezahlt wurden, ohne dass irgendwelche Lohnüberweisungsbelege existieren (vgl. act. S 1‘281 ff.), was doch sehr ungewöhnlich erscheint. Ferner sind lediglich die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2013 und 2014 - nicht aber für die Vorjahre - vorhanden, wobei aus diesen diverse Unstimmigkeiten ersichtlich sind. Beispielsweise weist die PP.____ Sportcenter GmbH für das Jahr 2013 einen Betriebsertrag von insgesamt Fr. 328'921.96 aus. Als Aufwandposten werden 2013 "Löhne Produktion" von Fr. 70'000.-- aufgeführt, und unter dem Stichwort Debitoren findet sich der Eintrag "XX.____" mit einer Totalsumme von Fr. 28'356.05 (act. S 1‘297-S 1‘305). Im Jahr 2014 ist der Betriebsertrag im Vergleich zum Vorjahr massiv auf Fr. 86'378.52 eingebrochen, gleichzeitig jedoch der Aufwandposten "Löhne Produktion" für den gleichen Zeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf Fr. 232'010.06 enorm angestiegen, wobei offenbar keine Debitoren mehr vorhanden sind (act. S 1‘307-S 1‘313). In den Akten findet sich zudem ein Schreiben von Dr. med. YY.____ vom 1. März 2014, wonach er A.____ dringend eine spezifische Traumatherapie bei ZZ.____ von der Institution "XX.____" empfehle. A.____ war aber gemäss der Abrechnung der Institution "XX.____" vom 2. April 2004 (act. S 1‘351) schon am 28. Februar 2014 in einer Traumatherapie-Sitzung bei der besagten Therapeutin und kannte diese augenscheinlich bereits zuvor, da sie - wie bereits dargelegt wurde - als Debitorin in der Buchhaltung der PP.____ Sportcenter GmbH für das Jahr 2013 geführt wird (act. S 1‘305). Schliesslich erweist sich der therapeutische Kurzbericht von ZZ.____ vom 11. Juni 2018 (act. S 1‘249) als nicht aussagekräftig, zumal sich aus den unsubstanziierten Darlegungen keine irgendwie geartete sachliche Notwendigkeit für die Therapiesitzungen ergibt. Dass der Bericht erst rund vier Jahre nach der letzten Sitzung von 30. Juni 2014 erstellt wurde, verleiht ihm eine zusätzliche Note der vollständigen Unglaubwürdigkeit. Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, demnach in verschiedener Hinsicht als klarerweise nicht hinreichend begründet, weswegen sie mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind.
e) Was die Genugtuungshöhe betrifft, so konstatierte die Vorinstanz, eine Genugtuungssumme von Fr. 5‘000.-- erscheine als angemessen, nicht aber eine höhere Genugtuung von Fr. 25‘000.--, wie sie von A.____ ebenso im Berufungsverfahren begehrt wird. Zwar seien die nachweislich kausal entstandenen Verletzungsfolgen für sich allein betrachtet nicht allzu schwerwiegend. Nachvollziehbar sei aber, dass A.____ während der Tatausführung beträchtliche Ängste habe ausstehen müssen. Der Privatkläger A.____ macht bezüglich der Genugtuungshöhe - soweit er sich nicht auf ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisergebnis abstützt - im Wesentlichen unter Hinweis auf zwei Präjudizen geltend, als genugtuungserhöhend müsse vorliegend auch das Verschulden der Haftpflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Berufungsbegründung des Privatklägers A.____ vom 29. Mai 2019, S. 13 ff.).
f) Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117, E. 2.2.3 S. 120; BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 3.3.2; BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorliegend gilt es bezüglich der Genugtuungshöhe zu berücksichtigen, dass die konkret nachgewiesenen Verletzungsfolgen zwar ausgesprochen geringfügig ausgefallen sind, jedoch die mit dem Vorfall einhergehenden Begleitumstände für A.____ durchaus in erheblichem Masse belastend waren. A.____ musste - wenn auch nicht sehr lange, aber immerhin für 10 Minuten - massive Ängste ausstehen und war hierbei völlig im Ungewissen, was F.____ und dessen maskierte Begleiter nach Beendigung des Zweikampfs mit ihm vorhaben könnten. Ferner wurde A.____ an einem geschützten Ort, in seinem eigenen Dojo, zu einem Zweikampf gezwungen, welcher er im Vorfeld mehrfach explizit ablehnte, auf den er sich nicht vorbereiten konnte und der keinen Regeln des Kampfsports folgte. Aufgrund der zahlreichen angewendeten illegalen und teilweise sehr gefährlichen Schlagtechniken lag gemäss dem Beweisergebnis eine potentielle Lebensgefahr bei A.____ vor. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine gemeinsame Tatbegehung einer Vielzahl an Tätern vorliegt, wobei die Aktion einzig A.____ galt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund analoger Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. hierzu Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht: Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, § 17, Tabelle II, S. 451; ferner Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, vom 3. Oktober 2019, S. 12 f., https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html , zuletzt besucht am 20. Juli 2020), erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Februar 2014 zwar am oberen Rand des Ermessensspielraums, aber noch als angemessen. Nicht zuletzt verzichtet das Kantonsgericht auch deshalb auf eine Reduktion der Genugtuung, weil der Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuungshöhe ein weites Ermessen zusteht, in welches die Berufungsinstanz trotz voller Kognition nicht ohne Not eingreift, solange der Betrag noch als sachlich vertretbar erscheint, was vorstehend der Fall ist. Die in der Berufungsbegründung des Privatklägers vom 29. Mai 2019 herangezogenen Präjudizen (vgl. Rz 44 ff.) sind mit Blick auf die Intensität der Folgen klarerweise nicht mit den relativ leichten Verletzungen von A.____ vergleichbar: Im ersten Fall, einem Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2005, geht es um ein Opfer mit schweren Gesichtsfrakturen, das noch 2 Monate nach der Tat keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte, sowie um ein Opfer mit einem offenen Schädeltrauma und einem Durchbruch des Schädeldaches. Der andere Fall handelt von einem Opfer, welches ein Schädeltrauma sowie diverse Verletzungen im Gesicht erlitt und dabei mehrere Monate lang arbeitsunfähig war (vgl. BGE 128 II 49).
g) Demnach sind die in Dispositiv-Ziffer XIX.1 des vorinstanzlichen Urteils genannten Beschuldigten in vollständiger Abweisung der Berufung des Privatklägers A.____ und in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in solidarischer Haftung zu verurteilen, A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderungen von A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 2.6.3 Forderungen von B.____
a) Die Berufung des Privatklägers B.____ beschränkt sich zum vornherein ausschliesslich auf die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, wobei er im Berufungsverfahren beantragt, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- (gemäss der Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018) bzw. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- "oder nach dem Ermessen des Gerichts" (gemäss der Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und der Berufungsantwort vom 12. August 2019) nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Demgegenüber bilden die an B.____ durch die genannten Beschuldigten auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 sowie die Verweisung der Mehrforderungen von B.____ auf den Zivilweg nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
b) Die betroffenen Beschuldigten begehren allesamt die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers B.____. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Privatkläger unterlasse es, die von ihm behaupteten beruflichen Folgen der Tat hinreichend zu substanziieren und komme damit seiner Beweisführungspflicht nicht nach (vgl. insbesondere Berufungsantwort des Beschuldigten F.____ vom 11. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten N.____ vom 12. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten O.____ vom 8. August 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten P.____ vom 12. September 2019).
c) Wie sich aus den obigen Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. II.C.1.4.5.4 sowie II.C.1.5) ergibt, kommt die Rechtsmittelinstanz bei den Verletzungsfolgen des Privatklägers B.____ zu einer anderen Einschätzung als die Vorderrichter. Zunächst geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz von einer Gehirnerschütterung als kausale Verletzungsfolge des angeklagten Geschehens aus, nicht jedoch von einer Prellung des linken Knies. Des Weiteren gilt nach Überzeugung des Berufungsgerichts eine Posttraumatische Belastungsstörung in casu im Unterschied zur Vorinstanz als erstellt. Die immaterielle Unbill, welche B.____ aufgrund der Tat erlitt, lässt einen Genugtuungsanspruch als begründet erscheinen, wobei sich die Abweichung hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung in einer höheren Genugtuung als der vom Strafgericht zugesprochenen Summe von Fr. 2‘000.-- niederzuschlagen hat. Allerdings kann die Erhöhung nur leicht ausfallen, da die Posttraumatische Belastungsstörung keinesfalls schwerwiegend ausgefallen ist. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 wurde B.____ ab dem 1. September 2015 zu 50% und ab 1. Januar 2016 zu 100% als arbeitsfähig erklärt (act. 14‘429). Die UPK Basel führt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 aus, B.____ sei seit Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht wieder vollständig genesen und als Elektriker zu 100% arbeitsfähig (act. 14‘077). Überdies ist zu berücksichtigen, dass B.____ beim Vorfall vom 24. Februar 2014 rasch erkannt haben musste, dass die Tat nicht ihm, sondern A.____ gegolten hat. Das zur Diskussion stehende Ereignis vom 24. Februar 2014 dauerte lediglich knapp 10 Minuten an. In der Folge zogen sich die Angreifer rasch zurück, womit die bedrohliche Situation wegfiel. Sodann werden nebst dem ursächlichen Vorfall vom 24. Februar 2014 auch diverse unfallfremde Faktoren in den betreffenden Berichten erwähnt (vgl. act. 14‘427). Überdies muss die Genugtuung von B.____ in einem vernünftigen Verhältnis zu jener des wesentlich stärker betroffenen A.____ stehen, welchem Fr. 5‘000.-- als Genugtuung zugesprochen wurden. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsgericht eine leichte Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung um Fr. 1‘000.-- auf neu Fr. 3‘000.-- als angemessen. Die Genugtuung ist zu 5% seit 24. Februar 2014 zu verzinsen.
d) Demnach sind die in Dispositiv-Ziffer XIX. 1 des vorinstanzlichen Urteils genannten Beschuldigten in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B.____ in solidarischer Haftung dazu zu verurteilen, diesem eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 zu bezahlen. D. Weitere Anklagen gegen Beschuldigte ausserhalb des Kernfalls "Dojo"
1. Ziffer 2.1 der Anklageschrift: Anklage gegen M.____
a) In seinem Urteil vom 20. September 2018 führt das Strafgericht zusammengefasst aus, es lasse sich nicht nachweisen, dass M.____ am 15. April 2012 im Nachgang zu einem Fussballspiel zwischen 12:30 - 16:45 Uhr in Winterthur ein Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen sei und einen Schotterstein in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe. Aufgrund der Beweislage seien die in der Anklageschrift aufgeführten Handlungen, die dem Tatvorwurf gegen M.____ zugrunde liegen, nicht erstellt. Somit sei M.____ von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, M.____ sei unter teilweiser Aufhebung von Ziffer IX. 1. a des angefochtenen Urteils im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Zur Begründung ihrer Berufung stellt sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Nachweis, zum fraglichen Zeitpunkt ein Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein, könne gegenüber M.____ entgegen der Vorinstanz ohne Weiteres erbracht werden. Dies sei aufgrund seines Geständnisses sowie der sich in den Akten befindlichen Fotografien klar erstellt. Ob M.____ selber Schläge ausgeteilt bzw. einen Schotterstein in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe oder nicht, sei demgegenüber für die Erfüllung der angeklagten Tatbestände nicht entscheidend und gegebenenfalls straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. begründete Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018, S. 14 f.).
c) Demgegenüber erachtet der Beschuldigte M.____ die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und begehrt folgerichtig die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten M.____ vom 9. August 2019).
d) Den Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine Zusammenrottung wird als Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, definiert (BGE 108 IV 33, E. 1a S. 34, mit Hinweisen). Diese friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an Veranstaltung in mündlicher oder in schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben. Die erforderliche Anzahl an beteiligten Personen ist nach den Umständen des besonderen Falles zu bestimmen (in BGE 70 IV 213 wurde offengelassen, ob bereits 9 genügen können; sicher nicht 3, andererseits nicht erst eine unüberschaubare Menge). Aus dem Zweck ergibt sich, dass jedenfalls die in concreto zur Verfügung stehenden Ordnungskräfte ausserstande sein müssen, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten. Eine eigentliche Organisation ist nicht gefordert, wohl aber ein enger räumlicher Zusammenhang (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 2, mit zahlreichen Hinweisen; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 14 ff. mit Hinweis auf BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 5.4). Der in Art. 260 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Zusammenrottung entspricht dem des "zusammengerotteten Haufens" bzw. der Zusammenrottung in Art. 285 Ziffer 2 StGB (vgl. BGE 108 IV 175). Zur Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs ist die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht erforderlich (BGE 108 IV 33, 36; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 14 ff., Art. 260 N 18). Art. 260 StGB dient gerade dazu, den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten entbehrlich zu machen. Strafbar ist jede Person, welche die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Seit BGE 108 IV 36 genügt es, wenn sich der Täter wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Der Nachweis einer Zustimmung zu ihnen ist nicht geboten. Öffentlich ist die Zusammenrottung, "wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann" (BGE 108 IV 34). Bezüglich einer Zusammenrottung auf dem Spielfeld eines Fussballstadions ist die Öffentlichkeit zu bejahen (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 3 und N 6 f.). Der Vorsatz muss sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten dieser Zusammenrottung wird demgegenüber als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem Täter muss also nach der Rechtsprechung nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz hat jedenfalls immerhin ebenso die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung zu umschliessen. Da eine Friedensstörung nicht automatisch Gewalttätigkeiten impliziert, ist zu fordern, dass sich der Vorsatz hinsichtlich der Gewalttätigkeiten zumindest auf die Anwesenheit in einer Menschenmenge, die zu Gewalttätigkeiten gestimmt ist, bezieht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 35; im Ergebnis auch Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 38 N 26). Wird von der öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgeübt, so erfüllen die Teilnehmer der Zusammenrottung überdies den Tatbestand nach Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB, wobei praxisgemäss unter diesen beiden Tatbeständen echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 108 IV 176, E. 3b; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 10).
e) Gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit gemäss Ziffer 1 von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so ist jeder gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung zu bestrafen. Beim Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches das Risiko verringern will, dass sich Personen durch die Masse bzw. deren psychologischen Effekt zur Gewalt gegen Beamte hinreissen lassen (Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 285 N 17, mit Hinweisen). Art. 285 Ziffer 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 187; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 N 2). Hierbei ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten" als Amtshandlung gemäss Art. 285 StGB zu qualifizieren. Bei Hinderung an einer Amtshandlung durch einen zusammengerotteten Haufen erhöht sich die Strafdrohung für alle Teilnehmer. Die Zusammenrottung braucht nicht öffentlich zu sein (BGE 103 IV 246). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint (BGE 108 IV 36; 98 IV 48; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 N 10).
f) Am Sonntag, 15. April 2012 fand im Stadion Schützenwiese in Winterthur das CupHalbfinalspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Basel statt. Im Nachgang zu diesem Fussballspiel kam es beim örtlichen Bahnhof auf der angrenzenden Rudolfstrasse zu tätlichen Auseinandersetzungen, in welche Anhänger des FC Basel involviert waren. Nachdem die Polizei zur Trennung dieser Auseinandersetzungen Gummischrot einsetzte, stiegen etliche Beteiligte aus der Gruppierung über einen Zaun auf das Bahnareal und warfen von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten (vgl. act. 24‘111 f.). Im Rahmen dieser Ereignisse erlitt der in Zivilkleidung einsatzleistende Polizist AAA.____ mehrere Prellungen am Kopf, als er bei einem Zaun zum Bahnareal eine Person festhalten wollte und dabei von der anderen Seite des Zauns von zwei vermummten Personen mit Fäusten traktiert sowie von einer weiteren Person mit einem harten Gegenstand am Kopf getroffen wurde (vgl. act. 24‘113 f., act. 24‘135 f., act. 24‘141 ff., act. 24‘151). Nach Darstellung der Verteidigung existiert ein Film des angeklagten Vorfalls, der jedoch nicht bei den Akten liegt; Letztere umfassen lediglich Fotos (vgl. die Fotodokumentationen der Stadtpolizei Winterthur, act. 24‘163 ff. und act. 24'193 ff.). Dies mag bedauerlich erscheinen, jedoch hat das Gericht die jeweils real zur Verfügung stehenden Beweise zu würdigen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten M.____ folgender Vorhalt (vgl. act. 24‘250) gemacht: "Ihnen wird zur Last gelegt (Nachtragsbericht S. 3-6 und Fotodoku S. 2-8), am Mittwoch (recte: Sonntag) 15.04.2012, 12:30 - 16:45 Uhr, in Winterthur, Bahnhofareal, aktiv an einer öffentlichen Zusammenrottung anl. des Halbfinalspiels FC Winterthur - FC Basel vor Abfahrt des Extrazuges an gewalttätigen Ausschreitungen der Basler-Fans an vorderster Front teilgenommen zu haben. lm Verlaufe der Konfrontation mit der Polizei haben Sie sich vermummt. Sie haben Schottersteine in Richtung der uniformierten Polizisten geworfen. Zur Trennung der Fronten musste die Polizei Gummischrot einsetzen, wobei Sie trotz des Beschusses auf dem Perron 8/9 stehen geblieben sind und verharrt haben. Nachträglich wurden Sie im ldentifikationsverfahren durch Szenenkenner als Mitglied der Hooligan Gruppierung 'Psycho Boys' erkannt (fortan als Nr. 9). Auch haben Sie verbotenerweise die SBB Geleise 3-8 überquert". M.____ hat diesen ihm vorgehaltenen Sachverhalt, "insbs. den Landfriedensbruch", ausdrücklich anerkannt und einzig den Vorwurf der Vermummung bestritten (act. 24‘251). Er habe im Unterschied zu anderen Personen auf den Fotos keine Sturmmaske getragen und auch keine Unkenntlichkeit beabsichtigt. Zudem bestätigte M.____, dass er zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens am Bahnhof Winterthur gewesen sei und einen Tumult zumindest mitbekommen habe (vgl. act. 24‘249). Anlässlich der Schlusseinvernahme des Vorverfahrens vom 10. Mai 2017 und an der Hauptverhandlung vor Strafgericht verneinte M.____, sich aktiv an den Ausschreitungen beteiligt sowie Schottersteine geworfen zu haben (vgl. act. 24‘259, Prot. SGer S. 126 ff.; act. S 2‘221). Er habe in der Einvernahme vom 15. Januar 2014 den Tatvorwurf auf Anraten seiner damaligen Verteidigerin anerkannt, welche ihm gesagt habe, er werde sowieso verurteilt, und sie habe mit der Staatsanwaltschaft eine milde Bestrafung per Strafbefehl ausgehandelt (vgl. act. 24‘259, Prot. SGer S. 127; act. S 2‘223). Vor den Schranken des Kantonsgerichts machte der Beschuldigte M.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. KGer S. 63). Nebst dem erwähnten Geständnis von M.____, bei der betreffenden Auseinandersetzung am Bahnhof in Winterthur anwesend gewesen zu sein, spricht ein Vergleich der Kleidung (vgl. z.B. act. 24‘165 i.V.m. act. 24‘173 ff.) klar dafür, dass M.____ jene Person ist, die auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Winterthur mit rotem Pfeil als Täter 9 gekennzeichnet wurde. Er trug zum Tatzeitpunkt blaue Nike-Turnschuhe mit seitlich auffälligem weissem Emblem und weissen Schnürsenkeln, Bluejeans, eine schwarze Lederjacke sowie eine schwarze Baseballmütze mit weissem linksseitigem Zeichen. Was das Aussageverhalten von M.____ betrifft, so sind verschiedene auffällige Widersprüche festzustellen. So anerkannte er zunächst den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, insbesondere den Landfriedensbruch, bis auf den Vorwurf der Vermummung. Anhand der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur ist allerdings anhand der Kleidung zweifelsfrei zu erkennen, dass M.____ auf mehreren Fotos vermummt abgebildet ist (act. 24‘173 ff.). Sodann erklärte M.____ anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014, er könne sich an das Werfen von Schottersteinen nicht mehr erinnern (act. 24‘251). Demgegenüber gab er vor Strafgericht dezidiert zu Protokoll, er habe "sicher auf gar keinen Fall" einen Schotterstein geworfen (Prot. SGer S. 126; act. S 2‘221). Auf einem Foto (act. 24‘175) ist des Weiteren zu erkennen, wie M.____ anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot zur Trennung der Auseinandersetzungen seitens der Polizei mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibt. Festzustellen ist in casu sodann, dass M.____ nach eigenen Aussagen zum Tatzeitpunkt der Hooligan-Gruppierung "Psycho Boys" angehörte und bis ins Jahr 2016 mit einem nationalen Stadionverbot belegt war (vgl. act. 24‘251). Die Vermutung, dass es sich bei dem runden Gegenstand, welcher M.____ abseits des Perrons am Bahnhof Winterthur in der Hand hielt (vgl. act. 24‘173 und act. 24‘177) um einen Schotterstein gehandelt haben könnte, liegt zwar angesichts des Standorts beim Gleisbett durchaus auf der Hand. Doch lässt sich dies aufgrund der nicht genügend deutlich erkennbaren Bildaufnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Mithin lässt sich M.____ in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" somit nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er selbst Steine geworfen oder Gewalt angewendet hat. Insbesondere kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich - entsprechend seiner eigenen Aussagen - beim betreffenden rundlichen Gegenstand beispielsweise um ein Mobiltelefon gehandelt haben könnte (vgl. act. 24‘257 sowie Prot. SGer S. 126; act. S 2‘221). Die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich einen Schotterstein in Richtung Polizei auf der Rudolfstrasse geworfen hat, ist jedoch für die Erfüllung der zu beurteilenden Tatbestände nach der dargelegten Rechtslage gar nicht von entscheidender Bedeutung, da sowohl gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB als auch gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bzw. des zusammengerotteten Haufens bereits strafbegründend ist. Aufgrund des Dargelegten ist beweismässig klar erstellt, dass M.____ willentlich Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung war, aus welcher "in dubio pro reo" andere Vermummte als er von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten warfen (vgl. act. 24‘111 f.). Mithin wurden von der Menge Gewalttätigkeiten begangen, wobei M.____ der gewaltsame Charakter der Ansammlung bekannt gewesen sein muss. Aufgrund der Aktenlage ist zudem als nachgewiesen zu erachten, dass durch diese Zusammenrottung Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden sind. Sodann hat bei diesem Geschehen ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist, AAA.____, mehrere Prellungen am Kopf erlitten (vgl. act. 24‘113 f., act. 24‘135 f., act. 24‘141 ff., act. 24‘151).
g) Das Verhalten von M.____ erfüllt somit den Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB, da er vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ebenso ist Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB gegeben, da durch die öffentliche Zusammenrottung, an welcher M.____ willentlich teilnahm, ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist an einer Amtshandlung gehindert und sogar tätlich angegriffen wurde. Demnach ist M.____ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des Urteils der Vorinstanz des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 2.7 Amtliche Verteidigung von K.____ Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte Advokat Silvio Bürgi, der amtliche Verteidiger von K.____, seine Honorarnote ein. Diese weist bis zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 21.59 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 56.20 aus, was beides als angemessen erscheint. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach ein Advokat Silvio Bürgi aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9‘408.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 724.45), somit insgesamt Fr. 10‘132.65. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte K.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘106.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.8 Amtliche Verteidigung von L.____ Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 reichte Advokat Dr. Andreas Noll, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten L.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung mit Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten einen Zeitaufwand von 84.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 344.15 ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die erforderlichen und angemessenen Arbeiten eines amtlichen Verteidigers insgesamt als überhöht. Es gilt der Grundsatz, dass sich die amtliche Verteidigung auf das Notwendige und Verhältnismässige, nicht aber auf das Bestmögliche zu beschränken hat. Zudem hatte Advokat Dr. Andreas Noll im zweitinstanzlichen Verfahren nicht alles neu zu erarbeiten, da über weite Strecken auf die schon vor Strafgericht vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen wurde, und die Akten vor dem Berufungsgericht bereits als weitgehend bekannt zu betrachten sind. Demnach ist die geltend gemachte Stundenzahl um insgesamt 10 Stunden zu kürzen, nämlich um 3 Stunden für die Berufungsbegründung und um 7 Stunden für die Berufungsantwort. Es wird somit für die Berufungsbegründung ein Stundenaufwand von 11 statt der angeführten 14 Stunden und für die Berufungsantwort ein solcher von 12 statt 19 Stunden noch als angemessen erachtet. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Bezüglich der ausgewiesenen Auslagen ist ein zu hoher Ansatz für Autofahrtspesen zu monieren. Insgesamt sind Fr. 27.-- abzuziehen, da eine Kilometerentschädigung von Fr. 1.-- statt Fr. 0.70.-- gemäss § 16 Abs. 2 TO eingesetzt wurde, womit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 317.15 resultieren. Es ergibt sich demnach ein Advokat Dr. Andreas Noll aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 16‘467.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘267.95), somit insgesamt Fr. 17‘735.10. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte L.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 90% (Fr. 15‘961.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.9 Amtliche Verteidigung von M.____ Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten M.____, Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 inklusive der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 33.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 175.90 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Christian Möcklin-Doss aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8‘175.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 629.55), somit insgesamt Fr. 8‘805.45. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte M.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘044.35) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.10 Amtliche Verteidigung von O.____ Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt Christoph Vettiger, der amtliche Verteidiger von O.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 35.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 35.-- ausweist. Dabei ist zu monieren, dass in den Plädoyervorbereitungen 3-4 Stunden zum Schuldpunkt ausgewiesen wurden, der jedoch gar nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete. Dementsprechend ist die Stundenzahl um 3.5 Stunden zu kürzen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach ein Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8‘275.-- (inkl. Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig).
E. 2.11 Amtliche Verteidigung von Q.____ Der von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Q.____, Advokatin Catherine Fürst, mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 inklusive der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 43.75 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 129.20 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokatin Catherine Fürst aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 10‘179.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 783.80), somit insgesamt Fr. 10‘963.--. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte Q.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘770.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Entschädigungen der übrigen Rechtsvertretungen im zweitinstanzlichen Verfahren
E. 3 Ziffer 4.3 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____
a) Die Vorinstanz verurteilte H.____ der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Zur Begründung stellte sie fest, dass der Anklagesachverhalt unbestritten und - vorbehaltlich der darin enthaltenen rechtlichen Würdigungen und des geltend gemachten Verbotsirrtums - erstellt sei. Durch das bewusste Versorgen des betreffenden Schlagstocks in seinem Kellerabteil habe H.____ diesen vorsätzlich in seinen Besitz genommen, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Hinsichtlich der beschlagnahmten Imitationswaffe könne die Problematik der Verwechselbarkeit solcher Imitationswaffen mit echten Feuerwaffen als allseits bekannt vorausgesetzt werden. H.____ müsse damit gerechnet haben, dass ein solcher Gegenstand einer gesetzlichen Regelung unterliegen könnte, weswegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums zu verneinen sei.
b) Mit Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019 bzw. mit Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 macht H.____ im Wesentlichen geltend, keinerlei Wissen darüber gehabt zu haben, dass die lmitationswaffe, welche in seinem Fahrzeug gefunden wurde, unter das Waffengesetz fallen könnte, und er zudem als Ausländer eine Erwerbsbewilligung für diese benötige. Er habe sich in einem klassischen Verbotsirrtum befunden.
c) Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche sie bezüglich der Schuldsprüche von H.____ wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz als zutreffend erachtet (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft betreffend H.____ vom 12. September 2019, S. 7).
d) Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht hat. Hierbei hat sie sich bereits mit den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen des amtlichen Verteidigers auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Argumentation verworfen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier deshalb vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 104 f.). Bezüglich des Vorbringens des Anschlussberufungsklägers, er habe sich betreffend die Imitationswaffe in einem Verbotsirrtum befunden, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) nicht schuldhaft handelt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist schon dann ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 21 N 13-15). Beispiele sind im Kernbereich des Strafrechts äusserst selten. Am ehesten kommt noch der Fall eines mit den schweizerischen Verhältnissen nicht vertrauten Ausländers in Betracht (wie der eines Süditalieners, der noch nie etwas von einem Schutzalter gehört hatte). Häufiger begegnet diese Variante des Verbotsirrtums bei sozialethisch nicht unmittelbar relevanten Bestimmungen des Nebenstrafrechts, zum Beispiel bei Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (vgl. BGE 70 IV 97 f.; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 11 N 48). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336, E. 2.4.3; 129 IV 6, E. 4.1; 121 IV 109, E. 5b; 120 IV 208, E. 5b; BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019, E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Soft-Air-Waffen hielt das Bundesgericht hinsichtlich eines Verbotsirrtums Folgendes fest: "Es ist keineswegs abwegig, sondern durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, auch wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung ungefährlich sind, wie Waffen behandelt, wenn und weil sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können und daher mitunter auch zu kriminellen Handlungen eingesetzt werden" (BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016, E. 3.3). Diese Erwägungen können in analoger Weise für die hier zu beurteilende Imitationswaffe Geltung beanspruchen. Es ist dem Beschuldigten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" zwar durchaus zu glauben, dass ihm die Bewilligungspflicht der Imitationswaffe nicht explizit bekannt war. Allerdings wäre es ihm bei einer gehörigen Gewissensanspannung ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen zu erkundigen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2014 immerhin zu Protokoll gab, er würde nicht auf der Strasse mit der Imitationswaffe herumlaufen (act. 24‘937). Somit lag bei H.____ kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, was zur Abweisung seiner Anschlussberufung führt. Demnach ist H.____ in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu erklären.
E. 3.1 Allgemeines In einem letzten Schritt gilt es, über die Zusprechung der Entschädigungen an die übrigen Rechtsvertretungen zu befinden. Für die Wahlverteidigung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 TO Fr. 200.-- bis Fr. 350 -- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person.
E. 3.2 Rechtsvertretung von B.____ Wie bereits dargelegt wurde, ist der Privatkläger B.____ mit seiner Berufung nur in minimalem Ausmass durchgedrungen. Überdies enthält weder seine Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 noch seine Berufungsbegründung vom 29. April 2019 einen Kostenantrag. Bei dieser Sachlage ist dem Rechtsvertreter des Privatklägers B.____, Advokat Nicolai Fullin, für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten.
E. 3.3 Wahlverteidigung von N.____ Der Beschuldigte N.____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zurückgezogen und ist insoweit als unterliegend zu betrachten, sodass seinem Wahlverteidiger, Advokat Oliver Borer, für seine diesbezüglichen Aufwendungen prinzipiell keine Entschädigung zusteht. Zu den Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____, welche sich unter anderem auch gegen N.____ richten, nimmt Wahlverteidiger Advokat Oliver Borer in seiner 16-seitigen Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 lediglich auf der letzten Seite ganz kurz Stellung, wobei er sich nicht vertieft mit diesen auseinandersetzt. Demgegenüber hat sich Advokat Oliver Borer im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 12. September 2019 sowohl mit der Berufungsbegründung des Privatklägers A.____ vom 29. Mai 2019 als auch mit derjenigen des Privatklägers B.____ vom 29. April 2019 substanziell befasst (vgl. Berufungsantwort von N.____ vom 12. September 2019, insbesondere S. 3 f. und S. 5 f.). Hierfür ist ihm eine angemessene Entschädigung zu Lasten der vor Kantonsgericht unterliegenden Privatkläger A.____ und B.____ zuzusprechen. Da der Wahlverteidiger von N.____ für seine Bemühungen keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 TO). Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten N.____ im Zusammenhang mit den Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ erachtet das Berufungsgericht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 96.25, somit total Fr. 1‘346.25, als angemessen. Diese Entschädigung ist nach dem anteilsmässig verursachten Arbeitsaufwand im Umfang von 75% (Fr. 1‘009.70) vom Privatkläger A.____ und im Umfang von 25% (Fr. 336.55) vom Privatkläger B.____ zu entrichten.
E. 3.4 Wahlverteidigung von P.____ Des Weiteren ist P.____, welcher selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und im zweitinstanzlichen Verfahren nur von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen war, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für seine selbst getragenen Anwaltskosten zu entschädigen. Die Honorarforderung des Wahlverteidigers von P.____, Advokat Ivo Trüeb, vom 10. Februar 2020 umfasst inklusive Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, Urteilseröffnung, Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten 46.5 Stunden, was als angemessen erscheint. Da Advokat Ivo Trüeb nicht als amtlicher Verteidiger, sondern als Wahlverteidiger wirkt, erweist sich sein Stundenansatz von Fr. 250.-- gemäss Honorarnote vom 10. Februar 2020 als angemessen (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 178.70 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Ivo Trüeb von den Privatklägern A.____ und B.____ zufolge Unterliegens mit ihren jeweiligen Berufungen zu entschädigender Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11‘803.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 908.90), somit insgesamt Fr. 12‘712.60. Diese Entschädigung ist nach dem anteilsmässig verursachten Arbeitsaufwand gemäss der Honorarnote des Wahlverteidigers vom 10. Februar 2020 im Umfang von 75.90% (Fr. 9‘648.85) vom Privatkläger A.____ und im Umfang von 24.10% (Fr. 3‘063.75) vom Privatkläger B.____ zu entrichten.
E. 3.5 Strafe und Vollzug Wie dargelegt wurde, erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 90 Tagessätze als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 30.-- unverändert zu belassen ist. Der bedingte Vollzug dieser Strafe ist bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren keine Bedenken vorliegen. Somit ist J.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. An diese Strafe ist in Anwendung von aArt. 51 StGB die ausgestandene vorläufige Festnahme vom 27. bis zum 28. April 2014 (vgl. act. 5‘841, act. 5‘849, act. 5‘857) im Umfang von 1 Tag anzurechnen.
4. Beschuldigter K.____
E. 4 Ziffer 8.3 der Anklageschrift: Anklage gegen K.____
a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten K.____ von der Anklage der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 9. Oktober 2015, 7. November 2015, 10. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 in Basel, gegenüber E.____ frei. Sie kam zum Schluss, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, wobei in der Gesamtbetrachtung keine derart überwiegende Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ bestehe, welche ohne begründete Zweifel zur Überzeugung führen würde, dass diese wahr sein müssen. Bei diesem Ergebnis sei die unbeziffert gebliebene Zivilforderung von E.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
b) Der Privatkläger E.____ erklärt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 19. Dezember 2018, Posteingang beim Kantonsgericht vom 20. Dezember 2018), das Urteil vom 20. September 2018 werde von ihm vollumfänglich angefochten und beantragt sinngemäss, der Beschuldigte K.____ sei wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren.
c) Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden und vom Berufungskläger E.____ nicht substanziiert gerügten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 115 f. des Urteils verwiesen werden. Hervorzuheben ist hierbei, dass keinerlei objektiven Beweise oder Indizien für die von E.____ behaupteten Drohungen des Beschuldigten K.____ vorhanden sind und eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation besteht. Zudem ist im Aussageverhalten des Privatklägers E.____ insofern ein Widerspruch auszumachen, als er bei der ersten Anzeigenerstattung vom 7. November 2015 angab, er habe das Kontrollschild des von K.____ geführten Fahrzeugs nicht sehen können (act. 26‘147). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2016, er habe das Schild schon beim ersten Vorfall vom 9. Oktober 2015 erkannt (act. 26‘189). Zudem ist das von E.____ genannte Kontrollschild BS DDD.____ auf eine Person namens EEE.____ eingelöst, wobei sich keine Verbindung des Beschuldigten zu diesem Fahrzeug herstellen lässt. Auf den Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt ein blaues Fahrzeug der Marke Peugeot mit einem basellandschaftlichen Kontrollschild eingelöst, dessen Zahlenkombination überhaupt keine Ähnlichkeit mit der von E.____ genannten Nummer aufweist. Bei dieser Sachlage hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung massgebliche und begründete Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts, weswegen das für eine Verurteilung von E.____ benötigte Beweismass des sehr hohen Grads an Wahrscheinlichkeit oder der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen) klarerweise nicht erreicht wird. Es erscheint demnach nicht als erstellt, dass der Beschuldigte K.____ die ihm vorgeworfenen Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat, was zur Abweisung der Berufung von E.____ und zur Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der betreffenden Anklage führt.
d) Bei diesem Ergebnis ist die unbeziffert gebliebene Zivilforderung von E.____ (vgl. act. 8‘377, act. 8‘421) in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
E. 4.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte K.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. Zutreffend erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verschuldensschwere der Straftaten im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift, bei welchen aufgrund des sachlich, räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs eine gleichartige Strafe zu bilden ist, keine Sanktion, deren Höhe nach aArt. 34 StGB mit einer Geldstrafe vereinbar ist, sondern einzig eine Freiheitsstrafe nach aArt. 40 StGB erlaubt. Ebenfalls erweist sich als korrekt, dass aufgrund des unmittelbaren Konnexes aller erfüllten Tatbestände davon abzusehen ist, für einzelne Delikte eine separate Geldstrafe auszufällen. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
E. 4.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen daran beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. K.____ war einer jener Mittäter, die selbst aktiv Gewalt ausübten, wobei er hierzu einen Teleskopschlagstock verwendete. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass er während des Zweikampfs die anwesenden Personen aktiv in Schach hielt und dabei auch gewalttätig wurde. Insgesamt erscheint der Tatbeitrag von K.____ aus dem Kreis der Mittäter als einer der wichtigsten. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst zu beachten, dass der Tatplan nicht von K.____, sondern allein von F.____ stammte, und K.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er beging diese offensichtlich aus Treue zu F.____, der sein Kampfsporttrainer und seine erste Bezugsperson in der Schweiz überhaupt war, als er im Jahr 2012 hierhin einreiste. Hierbei hat F.____ ihn in seine Wohnung aufgenommen, obwohl er ihn vorher noch nie gesehen hatte (vgl. act. 19‘547; Prot. SGer S. 115, act. S 2‘199). Es ist somit von einem ausgeprägten Loyalitätsverhältnis zu F.____ auszugehen. Ferner gilt es bei K.____ verschuldensmindernd zu gewichten, dass er erst im Verlauf des 24. Februar 2014 vom Tatplan von F.____ erfuhr. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgehensweise von F.____ regelrecht überrumpelt und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend K.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Sein Tatverschulden hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs ist insgesamt als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten für schuldadäquat.
E. 4.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von K.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie der Verletzung des Waffengesetzes sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Tatbestand des Angriffs festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für die vom Beschuldigten begangene mehrfache Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Überdies beging K.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden im unteren Bereich für die mehrfache Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 3 Monate zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist und K.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate zu gewichten. Schliesslich gilt es die Einstandsstrafe aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz, welches im Vergleich zu den übrigen Straftaten nur in geringem Masse ins Gewicht fällt, leicht zu erhöhen. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet diesbetreffend eine Straferhöhung um 2 Monate als angemessen. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung, die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz von 18 Monaten.
E. 4.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von K.____ im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 142) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Beschuldigte stand wie dargelegt in einem ganz besonderen persönlichen Loyalitätsverhältnis zu F.____. Diesen Umstand würdigt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit einer Minderung der Strafe um 2 Monate. Schliesslich gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür bei K.____ eine Strafminderung von 1 Monat zu gewähren ist.
E. 4.5 Strafe und Vollzug Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 3 Monate als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, so resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. An diese Strafe ist in Anwendung von aArt. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 (vgl. act. 5‘861, act. 6‘085) im Umfang von 51 Tagen anzurechnen. Somit ist K.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, zu verurteilen.
5. Beschuldigter L.____ Für den vorliegend eingetretenen Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter im Sinne einer selbstständigen Rüge der falschen Strafzumessung, der Beschuldigte L.____ sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft. Allerdings ist festzustellen, dass dieses Begehren - trotz des offensichtlich überhöhten Strafantrags - von der Staatsanwaltschaft weder in ihrer begründeten Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 noch im Rahmen ihres Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begründet wird. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte L.____ in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig gemacht. Da die Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte denselben Lebenssachverhalt betreffen und hier nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4 sowie BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, welche für diese beiden Taten gemeinsam eine Einsatzstrafe ausgesprochen hat, und diese dann für den Tatbestand der Pornografie erhöht hat, als korrekt. Es kann daher vorliegend grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei es zu Gunsten von L.____ die übermässig lange Verfahrensdauer unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) mit einer Strafreduktion um 30 Tagessätze angemessen strafmindernd zu veranschlagen gilt. Demnach resultiert eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 50.-- unverändert zu belassen ist. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb L.____ gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Im Unterschied zum Strafgericht, welches eine erhöhte Probezeit von 3 Jahren festlegte, belässt es das Kantonsgericht bezüglich der Probezeit beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB). Dass L.____ während des hängigen Verfahrens im Kernfall "Dojo" die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwirklicht hat, kann nicht zu einer längeren Probezeit führen, da er mit vorinstanzlichem Erkenntnis, welches durch das vorstehende kantonsgerichtliche Urteil bestätigt wird, hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift vollumfänglich freigesprochen worden ist. Aus diesem Freispruch darf ihm auch betreffend die Probezeit kein Nachteil erwachsen. Somit ist L.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, zu verurteilen.
E. 5 Ziffer 9 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____
a) H.____ ficht mit seiner Anschlussberufung vom 29. Mai 2019 die vorinstanzliche Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln an und macht geltend, zum Tatzeitpunkt habe auf der betreffenden Strecke nicht nur reger Verkehr, sondern Kolonnenverkehr geherrscht. Das Bundesgericht habe entschieden, dass ein Rechtsvorbeifahren nicht zwingend den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfülle. Selbige Überlegungen müssten auch im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, da ein weiterer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig die linke Fahrspur nicht freigegeben habe. Entsprechend sei er, wenn überhaupt, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90. Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
b) Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. September 2019 unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz die Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt.
c) Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass H.____ am Sonntag, 7. Dezember 2014, 14.02 Uhr, auf der Autobahn A1 in Spreitenbach in Fahrtrichtung Bern auf dem zweiten Überholstreifen auf die Lenkerin FFF.____ aufgefahren und dieser mit geringem Abstand gefolgt ist. Anschliessend ist er auf den ersten Überholstreifen ausgeschwenkt, rechts an der genannten Lenkerin vorbeigefahren und in der Folge wieder auf den zweiten Überholstreifen eingebogen (act. 25‘733 ff.). Diesen Sachverhalt hat H.____ am selben Tag auf dem Formular der Kantonspolizei Aargau "Einvernahme beschuldigte Person" explizit anerkannt, wobei er erklärte, der Wagen vor ihm sei mit weniger als 120 km/h gefahren, weshalb er nach rechts ausgewichen und vorbeigefahren sei (act. 25‘742). Was den Einwand des Anschlussberufungsklägers betrifft, es habe zum Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2014 Kolonnenverkehr geherrscht, so ergibt sich aus dem Polizeirapport sowie der aktenkundigen Videoaufnahme, dass zwar flüssiger Verkehr, jedoch offensichtlich kein paralleler Kolonnenverkehr vorlag (vgl. act. 25‘733 ff., act. 25‘745 ff., Beilagenordner B4). Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.
d) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013, E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011, E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa; je mit Hinweisen). Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwerwiegt (vgl. BGE 142 IV 93, E. 3.2). Gibt ein Fahrzeuglenker den Überholstreifen nicht frei, darf er gleichwohl nicht rechts überholt werden (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 35 N 44). Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (BGE 98 IV 317; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93, E. 3.3; 133 II 58, E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192, E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen).
e) Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem zweiten Überholstreifen fahrend das sich vor ihm befindliche Fahrzeug rechts überholte, indem er zunächst nach rechts auf den ersten Überholstreifen ausschwenkte und dann nach dem Manöver wieder links vor dem Vorderfahrzeug auf den zweiten Überholstreifen einbog, wobei kein paralleler Kolonnenverkehr herrschte. Wie sich aus den rechtlichen Darlegungen ergibt, erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Im Übrigen ist anzumerken, dass - selbst wenn entsprechend dem Einwand der Verteidigung paralleler Kolonnenverkehr vorgelegen hätte - vorliegend evidentermassen keine Konstellation vorlag, in welcher - auch nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 93, E. 4.2 und E. 5) - ein Rechtsüberholen erlaubt gewesen wäre, da der Beschuldigte H.____ durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts am Vorderfahrzeug vorbeifuhr, was in jedem Fall als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist.
f) Somit ist H.____ in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären und die Anschlussberufung von H.____ in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6 Beschuldigter M.____
E. 6.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte M.____ hat sich des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Für diesen Fall beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme. Allerdings ist festzustellen, dass dieses Begehren - trotz des offensichtlich überhöhten Strafantrags - von der Staatsanwaltschaft weder in ihrer begründeten Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 noch im Rahmen ihres Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begründet wird. Die Strafandrohungen für die beiden von M.____ begangenen Straftaten lauten auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB). Im Vergleich zur Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich vorrangig (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.). In Bezug auf den nicht einschlägig vorbestraften M.____ besteht kein besonderer, spezialpräventiv begründeter Anlass, um vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Daher ist vorliegend, soweit es das Verschulden und die daraus resultierende Strafhöhe nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 34 StGB zulässt, für die zu beurteilenden beiden Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen. Da diese beiden Verurteilungen vorliegend denselben Lebenssachverhalt betreffen und hier nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4 sowie BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), wird vorliegend für beide Tatbestände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe ausgesprochen. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist dabei angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Hälfte von deren Maximalstrafrahmen. Der ordentliche Strafrahmen ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist.
E. 6.2 Gesamtstrafe Bei den Tatbeständen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um Auffangtatbestände. M.____ ist anzulasten, dass er sich bewusst an einer Zusammenrottung beteiligt hat, aus welcher heraus Gewalttaten in recht massivem Umfang begangen wurden und namentlich ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist mehrere Prellungen am Kopf erlitt. Den Umfang dieser Ausschreitungen muss M.____ erkannt haben. Zudem war er immerhin so ausgerüstet, dass er sich vor Ort vermummen konnte. Allerdings ist nicht bekannt, dass er an vorderster Front Teil der Zusammenrottung bildete, als die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Eine tragende Rolle von M.____ bei den damaligen Ausschreitungen ist mithin nicht erwiesen. Nachgewiesen ist einzig, dass er zumindest kurzzeitig Teil dieser Zusammenrottung war. Unter diesen Umständen ist das Verschulden von M.____ für die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Relation zum Strafrahmen noch als leicht einzustufen, entsprechend einer Strafhöhe von 120 Tagessätzen (äquivalent zu 4 Monaten).
E. 6.3 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände M.____ kam am XX. YY 19XX in MMM.____ zur Welt und ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist seit XX 20XX verheiratet und hat zwei Kinder (geb. am XX. YY 20XX und am XX. YY 20XX). Von Beruf ist er technischer Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis und arbeitet bei der NNN.____ in einem Pensum von 100%. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2012 wurde M.____ wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt. Er weist somit eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Vor Kantonsgericht verweigerte M.____ sowohl zur Person als auch zur Sache die Aussage (Prot. KGer S. 63). Das Nachtatverhalten des nicht geständigen M.____ ist neutral zu werten. Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben von M.____ keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Wie den anderen Beschuldigten ist auch M.____ eine Strafreduktion aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer gewähren, zumal der Vorfall, für welchen der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist, bereits vom 15. April 2012 datiert, und er seit dem 20. September 2018 von der Mitwirkung im Kernfall "Dojo" freigesprochen worden ist. Eine Strafreduktion um 30 Tagessätze erscheint hierfür als angemessen.
E. 6.4 Strafe und Vollzug Gemäss den vorstehenden Ausführungen beläuft sich die angemessene Geldstrafe für M.____ auf 90 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von M.____ festzulegen. Ausgehend von seinem letzten bekannten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘850.-- kommt die Tagessatzhöhe abzüglich einer Pauschale von 20% und nach einem weiteren Abzug, der bei Geldstrafen ab 90 Tagessätzen im Umfang von 10% bis 30% vorzunehmen ist (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.5.2), auf Fr. 110.-- zu liegen. Zufolge einer einzigen, im Übrigen nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und der sonstigen Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb M.____ gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren ist. Somit ist M.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 7 Beschuldigter Q.____
E. 7.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte Q.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Strafart kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 153). Daher ist vorliegend, soweit es das Verschulden und die daraus resultierende Strafhöhe nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 34 StGB zulassen, für alle zu beurteilenden Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen.
E. 7.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen daran beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. Q.____ hat selbst aktiv keine Gewalt ausgeübt und keinen Schlaggegenstand mitgeführt, aber als Mittäter dennoch den gemeinsamen Tatplan mitgetragen. Er war zwar maskiert, doch ansonsten beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf, einen Teil der Droh- und Einschüchterungskulisse im Hintergrund zu bilden. Dieser Tatbeitrag war zwar durchaus mitentscheidend im Sinne einer Mittäterschaft, erscheint aber im Vergleich zu anderen Tatbeiträgen als weniger bedeutend. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Tatplan nicht von Q.____, sondern allein von F.____ stammte, und Q.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Q.____ stand augenscheinlich in einem Loyalitätsverhältnis zu F.____, den er als sein Vorbild betrachtete (vgl. act. 22‘939). Verschuldensmindernd gilt es sodann zu gewichten, dass Q.____ am Abend des 24. Februar 2014 nichtsahnend das Training aufsuchte und ihm F.____ erst dort sein Vorhaben eröffnete. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgehensweise von F.____ regelrecht überrumpelt und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Ferner ist davon auszugehen, dass Q.____ erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend Q.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Das Tatverschulden von Q.____ hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs ist insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht für den Tatbestand des Angriffs eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen (äquivalent zu 4 Monaten) für schuldadäquat.
E. 7.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von Q.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Tatbestand des Angriffs festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für die vom Beschuldigten begangene mehrfache Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Ferner beging Q.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem leichten Tatverschulden für die mehrfache Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 45 Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist und Q.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Tagessätze zu gewichten. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ von 210 Tagessätzen.
E. 7.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Q.____ im Strafurteil bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. angefochtenes Urteil, S. 154). Aus seinem Vorleben ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Der Umstand, dass Q.____ von Anfang an geständig war, Reue und Einsicht bekundete und sich kooperativ zeigte, ist mit einer Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze zu honorieren. Zudem gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür Q.____ eine Strafminderung von 30 Tagessätzen zu gewähren ist.
E. 7.5 Strafe und Vollzug Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 60 Tagessätze als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 160.-- unverändert zu belassen ist. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. Somit ist Q.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. C. Strafzumessung für jene Beschuldigten, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben
1. Allgemeines a) Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sowie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Ausnahme gilt nach Art. 392 Abs. 1 StPO dort, wo von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben. Damit wird vermieden, dass die übrigen beschuldigten Personen auf den Weg der Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verwiesen werden müssen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1311; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N 1). Die Mitangeklagten desselben Verfahrens kommen sozusagen als "Trittbrettfahrer" in den Genuss eines günstigeren Rechtsmittelentscheids, wenn die obere Instanz einen wesentlichen Sachverhaltspunkt anders beurteilt, der die Mitbeteiligten in gleicher Weise betrifft und eine mildere Beurteilung bzw. ein Freispruch Platz greift, wobei die Regelung von Art. 392 StPO zwingender Natur ist (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N 1 und N 8; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 392 N 1). b) Vorliegend betreffen die von den Berufungsklägern bzw. vom Anschlussberufungskläger angefochtenen Schuldpunkte, welche nun aufgrund anderer Beurteilung der Sache abgeändert wurden, teilweise auch die anderen unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten Beschuldigten. Dies gilt zunächst hinsichtlich R.____, bei welchem vom Kantonsgericht nicht mehr von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen wird, weil dem diesbezüglichen Geschehen ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist (vgl. dazu obenstehend II.C.1.4.4 und II.C.1.5). Zudem hat das Kantonsgericht, obschon keine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, insgesamt eine übermässig lange Verfahrensdauer festgestellt (vgl. III.A.3), was ebenfalls sämtlichen Beschuldigten zugutekommen soll. In Bezug auf Art. 392 Abs. 2 StPO erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Einholung von gesonderten Stellungnahmen bei der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft sowie der beschuldigten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, im vorliegenden Fall als entbehrlich. Erstens lässt der Gesetzeswortlaut eine diesbezügliche Ausnahme ausdrücklich zu ("wenn nötig"), und zweitens sind die Parteien anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf eine mögliche Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO explizit hingewiesen worden und konnten sich im ersten und zweiten Parteivortrag dazu äussern. Schliesslich wäre es bei einem derart grossen und komplexen Fall aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, alleine wegen dieses Punktes das Verfahren zu unterbrechen und die Urteilseröffnung zu verschieben. Nachfolgend gilt es somit, Art. 392 Abs. 1 StPO für die Beschuldigten G.____, I.____, N.____, O.____ sowie P.____, welche jeweils weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, anzuwenden.
2. Beschuldigter G.____ Der Beschuldigte G.____ ist nur von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ bezüglich Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen betroffen, wobei diese abgewiesen wurden. Bezüglich G.____ wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 2 Monate reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 1 Monat berücksichtigt. Demnach ist G.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis zum 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Beschuldigter I.____ Bezüglich des Beschuldigten I.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 2 Monate reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 1 Monat berücksichtigt. Demnach ist I.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
4. Beschuldigter N.____ Hinsichtlich des Beschuldigten N.____, welcher seine eigene Berufung mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zurückzog, jedoch im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist N.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 26. April 2014 von 4 Tagen, zu verurteilen.
5. Beschuldigter O.____ Bezüglich des Beschuldigten O.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist O.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, zu verurteilen.
6. Beschuldigter P.____ Schliesslich wird hinsichtlich des Beschuldigten P.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist P.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis zum 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, zu verurteilen. IV. BESCHLAGNAHME Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gilt es im Berufungsverfahren aufgrund der gestellten Rechtsbegehren einzig über das beim Beschuldigten F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- sowie das beim Beschuldigten L.____ beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, Pos. 24, zu befinden. Was das bei F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- betrifft, ist in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein Grund ersichtlich, weswegen dieses nicht - wie bereits von der Vorinstanz entschieden - gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die ihn betreffenden Verfahrenskosten angerechnet werden soll. Auf dem bei L.____ beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung, Pos. 24, wurde gemäss den obigen Erwägungen verbotene Tierpornografie festgestellt, weswegen dieses in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB zur Vernichtung einzuziehen ist. Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der genannten Beschlagnahmen in diesbezüglicher Abweisung der Berufung der betreffenden Beschuldigten zu bestätigen. V. KOSTEN A. Kosten des Vorverfahrens und des Strafgerichts
a) Die Vorinstanz beziffert die Kosten des Vorverfahrens mit Fr. 162‘982.25 für den Hauptanklagefall, wobei für jeden einzelnen Beschuldigten weitere Kosten, welche diesen spezifisch betreffen, hinzutreten. Diese Kosten erweisen sich als grundsätzlich korrekt und angemessen, zumal gegen die Höhe des Betrages im Rechtsmittelverfahren nicht opponiert wurde, sodass die Berufungsinstanz diese ebenfalls der Kostenverteilung zu Grunde legt. Die strafgerichtlichen Kosten belaufen sich auf eine Gerichtsgebühr von total Fr. 60‘000.--, wobei davon, entsprechend dem angefallenen Aufwand, Fr. 48‘000.-- dem Kernfall "Dojo" zugeordnet wurden. Auch diese Kosten erweisen sich als in Ordnung, zumal gegen die Höhe der Summe seitens der Parteien keine Einwände erhoben wurden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 15 mit Hinweis auf BGer 1B_28/2010 vom 17. Februar 2010, E. 3 sowie auf BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 4.4). Vorliegend ist zufolge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ein beachtlicher Zusatzaufwand entstanden. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet es daher als angemessen, wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allen Beschuldigten einen Abzug in der Höhe von 10% der Kosten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts für den Hauptanklagefall zu gewähren. Diese Reduktion wird unter Hinweis auf Art. 392 Abs. 1 StPO und Art. 404 Abs. 2 StPO sämtlichen Beschuldigten gewährt, also auch jenen, die kein Rechtsmittel erhoben haben.
b) Die Vorinstanz hat die staatsanwaltlichen Kosten von Fr. 162‘982.25 sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 48‘000.-- für den Kernfall "Dojo" zu gleichen Teilen den massgebenden 16 Beschuldigten auferlegt. Nebst dieser von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung der Verfahrens- und Gerichtskosten nach Köpfen erscheinen allerdings durchaus verschiedene andere Modelle als ebenfalls möglich, zumal damit F.____ im Vergleich zu jenen Beschuldigten, die eher am Rande beteiligt waren, zumindest auf den ersten Blick tendenziell gut zu fahren scheint. Allerdings beantragt einzig der Beschuldigte Q.____ in seiner Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 (vgl. S. 3) eine andere Kostenverteilung auf die einzelnen Beschuldigten, freilich aus unzutreffenden Gründen, zumal der Tat- bzw. Verschuldensanteil am Geschehen bei der Kostenauferlegung gerade keine Rolle spielt. Letztlich ist jedoch die seitens des Strafgerichts vorgenommene pro Kopf-Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten - trotz gewisser Bedenken - aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu schützen. Zunächst gilt es zu beachten, dass die Aufteilung zu gleichen Teilen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Regel darstellt ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 StPO N 4), wobei im vorstehenden Fall die Anklage gegenüber sämtlichen Beschuldigten die gleichen Tatvorwürfe erhebt, und die Beschuldigten in Mittäterschaft, d.h. in einem gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirken (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 24 N 10) gehandelt haben. Gegen eine höhere Kostenbeteiligung des Beschuldigten F.____ spricht sodann der Gedanke, dass er zwar klarerweise der Initiator des Geschehens war und ihn insofern das grösste Verschulden trifft, es hier jedoch nicht um das Ausmass des Verschuldens oder der kriminellen Energie, sondern um die kausale Verursachung von Aufwand für die Strafbehörden geht. Diesbezüglich hat F.____ den Aufwand insofern gering gehalten, als er sich sofort gestellt hat und beim betreffenden Vorfall nicht vermummt war. Ferner gilt es zu bedenken, dass ein alternativer Kostenverteilungsschlüssel ein äusserst kompliziertes Vorhaben darstellt, wobei hierbei keinerlei Gewähr besteht, dass am Ende für mehr Gerechtigkeit unter den Beschuldigten gesorgt wird. Schliesslich ist dem Strafgericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen zuzubilligen, in welches die Rechtsmittelinstanz trotz voller Kognition nicht ohne Not eingreift. Demnach werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts prinzipiell nach dem vorinstanzlichen Urteil verlegt, jedoch wird bei allen Beschuldigten ein Abzug von 10% für die Kosten der Staatsanwaltschaft und die Strafgerichtsgebühr des Hauptanklagefalls wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorgenommen. Diese dargelegten Grundsätze gilt es nachfolgend auf die einzelnen Beschuldigten anzuwenden. c) Bezüglich F.____ bestehen die ihn betreffenden Verfahrenskosten somit aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16‘153.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘118.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.--. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. d) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘049.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 15‘711.95 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie einen Anteil von Fr. 4‘250.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. e) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘246.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. f) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘723.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘591.75 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘500.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. g) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘815.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. h) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘940.85, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 11‘664.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. i) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘457.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘100.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. j) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.--. M.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 5‘000.50 von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘400.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend M.____ gehen zu Lasten des Staates. k) N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘286.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. l) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘190.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. m) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘250.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. n) Schliesslich trägt Q.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘027.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. B. Zweitinstanzliche Verfahrenskosten sowie Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der übrigen Rechtsvertretungen
1. Verfahrenskosten der zweiten Instanz
a) Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Art. 424 Abs. 1 StPO hält sodann fest, dass Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten regeln und die Gebühren festlegen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Bestimmung in § 52 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; SGS 170 [fortan: GOG]) sowie in § 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif; SGS 170.31 [fortan: GebT]) konkretisiert. Gemäss § 52 Abs. 1 GOG können die Gerichte für ihre Verrichtungen Gebühren bis Fr. 60'000.-- erheben, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand richtet (§ 52 Abs. 2 GOG). Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT). Nach § 3 Abs. 2 GebT können in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 GOG vorgesehene Maximalgebühr, erhöht werden. Das GOG bestimmt in § 52 Abs. 3, dass die Gebühren in den genannten Fällen ausnahmsweise bis auf Fr. 500‘000.-- erhöht werden können. Im vorliegenden Fall weist das Aktenmaterial mit rund 70 Bundesordnern einen ausserordentlichen Umfang auf. Ferner ist eine aussergewöhnlich grosse Anzahl an Parteien - die Staatsanwaltschaft, 12 Beschuldigte und 5 Privatkläger - in das vorliegende Berufungsverfahren involviert, und es stellen sich zahlreiche komplexe formelle Aspekte, sowie verwickelte Sachverhalts- und Rechtsfragen. Insgesamt erweist sich deshalb der Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren als ausserordentlich gross. Andererseits gilt es in casu zu beachten, dass der Zugang zu einem Gericht in Strafsachen gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK tatsächlich möglich sein muss. Daraus folgt, dass die Strafbehörden die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen haben, damit den Parteien keine unnötigen Hindernisse in den Weg gestellt werden. So dürfen beispielsweise keine prohibitiven Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 422 N 5). Unter Berücksichtigung all dieser dargelegten Umstände erscheint es vorliegend als sachgerecht, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 90‘000.-- inklusive Auslagen (vgl. § 3 Abs. 3 GebT) festzusetzen.
b) Bezüglich der Verteilung dieser Kosten gilt es in einem ersten Schritt, die eingelegten Rechtsmittel nach dem durch sie verursachten Arbeitsaufwand einzuschätzen. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nimmt die hierbei vorzunehmende Gewichtung wie folgt vor: • Berufung der Staatsanwaltschaft: 30% (Fr. 27‘000.--) • Berufung des Privatklägers A.____: 5% (Fr. 4‘500.--) • Berufung des Privatklägers B.____: 3% (Fr. 2‘700.--) • Berufung des Privatklägers E.____: 1% (Fr. 900.--) • Berufung des Beschuldigten F.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Anschlussberufung des Beschuldigten H.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten J.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten K.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten L.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten N.____: 1% (Fr. 900.--) • Berufung des Beschuldigten Q.____: 10% (Fr. 9‘000.--) Bezüglich der Berufung von N.____ gilt es anzumerken, dass sein mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erklärter Berufungsrückzug erst unmittelbar vor Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte, weswegen es als angemessen erscheint, den von ihm verursachten Arbeitsaufwand mit 1% zu beziffern. Ausgehend von dieser Gewichtung ist in einem zweiten Schritt festzulegen, welchen Anteil die Parteien hiervon zu übernehmen haben. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch jene Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
c) Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorliegend einzig bezüglich der Ausfällung eines Schuldspruchs gegenüber M.____ wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, nicht aber hinsichtlich des ihn betreffenden Strafmasses, durchgedrungen. In sämtlichen anderen Punkten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Dies rechtfertigt es, den für sie ausgesonderten Kostenanteil von insgesamt Fr. 27‘000.-- im Umfang von Fr. 2‘700.-- zu Lasten von M.____ und im Übrigen (Fr. 24‘300.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. Die Berufung des Privatklägers A.____ wird gemäss den obigen Erwägungen vollumfänglich abgewiesen, sodass er die zweitinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 4‘500.-- selbst zu tragen hat. Bezüglich des Privatklägers B.____ ist zu konstatieren, dass er mit seiner Berufung lediglich in geringem Masse erfolgreich ist. Der Privatkläger begehrte im Berufungsverfahren die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 20‘000.--. Mit Berufungsurteil wird ihm anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 nunmehr eine solche von Fr. 3‘000.-- zu Lasten von F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ in solidarischer Haftung zugesprochen. Bei dieser Ausgangslage ist der ausgesonderte Kostenanteil des Privatklägers B.____ von Fr. 2‘700.-- im Umfang von Fr. 2‘200.-- ihm selbst und im Umfang von Fr. 500.-- den zuvor genannten 10 Beschuldigten zu überbinden, was für jeden Beschuldigten Fr. 50.-- ausmacht. Der Privatkläger E.____ hat den ihn betreffenden Kostenanteil von Fr. 900.-- in Anbetracht der vollumfänglichen Abweisung seiner Berufung gänzlich selbst zu übernehmen. Die Berufung von F.____ ist gemäss den obenstehenden Darlegungen im Vergleich zu den beantragen Rechtsbegehren hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich abgewiesen worden. Allerdings hat der Beschuldigte mit seiner Berufung eine um 9 Monate mildere Strafe, welche zudem neu in vollem Umfang bedingt auszusprechen ist, erwirkt. Dies führt dazu, dass der F.____ betreffende Kostenanteil der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- im Umfang von Fr. 7‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘800.-- zu Lasten des Staates verlegt wird. Hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ sowie den Berufungen der Beschuldigten J.____, K.____ und Q.____ zeigt sich, dass diese allesamt bezüglich der beantragten Schuldsprüchen in vollem Umfang abgewiesen worden sind, jedoch jeweils ein leicht milderes Strafmass auszusprechen ist. Vor diesem Hintergrund haben die genannten Beschuldigten den sie betreffenden Kostenanteil im Umfang von 80%, somit jeweils Fr. 7‘200.--, zu tragen. Die restlichen 20%, jeweils Fr. 1‘800.--, gehen zu Lasten des Staates. Gemäss den obigen Darlegungen wird die Berufung des Beschuldigten L.____ fast vollständig abgewiesen. Einzig aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer wird dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung eine leichte Strafreduktion von 30 Tagessätzen gewährt; überdies wird gegenüber dem Urteil der Vorderrichter eine verkürzte Probezeit von 2 Jahren (statt 3 Jahren) ausgesprochen. Im Lichte dieser Darstellung erscheint es als angemessen, L.____ einen Anteil von 90% der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin Fr. 8‘100.--, aufzuerlegen, wobei der Rest (Fr. 900.--) zu Lasten des Staates geht. Das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten N.____, welcher mit Eingabe vom 22. Januar 2020 seinen Berufungsrückzug erklärte, ist von der Berufungsinstanz in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO leicht gemildert worden. Daher erscheint es folgerichtig, ihm einen Anteil von 90% der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin Fr. 810.--, aufzuerlegen, wobei der Rest (Fr. 90.--) vom Staat zu tragen ist.
d) Demgemäss sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zusammengefasst wie folgt zu tragen: Von den ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 90‘000.-- (inklusive Auslagen) gehen insgesamt Fr. 34‘290.-- (Fr. 24‘300.-- zufolge der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie Fr. 9‘990.-- zufolge Durchdringens der Rechtsmittel der Beschuldigten) zu Lasten des Staates. Die nachstehenden Parteien werden verpflichtet, die folgenden Anteile der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen: • Privatkläger A.____: Fr. 4‘500.-- • Privatkläger B.____: Fr. 2‘200.-- • Privatkläger E.____: Fr. 900.-- • Beschuldigter F.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter G.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter H.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter I.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter J.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter K.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter L.____: Fr. 8‘100.-- • Beschuldigter M.____: Fr. 2‘700.-- • Beschuldigter N.____: Fr. 860.-- • Beschuldigter O.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter P.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter Q.____: Fr. 7‘250.--
2. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im zweitinstanzlichen Verfahren
Dispositiv
- a) F.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 12 Monate unbedingt (21 Monate bedingt) , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) F.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziff. 3 der Anklageschrift von der Anklage der untauglich versuchten Vergehen gegen das Sportförderungsgesetz sowie im Fall von Ziff. 5 der Anklageschrift von der Anklage der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern freigesprochen . c) Das Verfahren gegen F.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- a) Von den bei F.____ beschlagnahmten Gegenständen werden zwei Gesichtsmasken (G-XX) sowie ein roter Baseballschläger (G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Das bei F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- (G-XX) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . c) Die strafprozessuale Beschlagnahme über ein Pistolenmagazin mit Patronen (G-XX) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. d) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO F.____ zurückgegeben : • diverse Ampullen (G-XX und G-XX) • diverse Einwegspritzen- und Einwegnadeln sowie Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel (G-XX) • eine Liste (G-XX) • ein Handschuh Adidas Climacool (G-XX) F.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘172.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 14‘136.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.-- (vgl. vorstehend Ziff. I.2b). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. N. Roulet von Honorarforderung (inkl. HV bis 26.06.18) Fr. 23‘150.00 HV: 27.-29.06.18: 26 Std. 55 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 5‘797.85 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 30‘024.85 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4 / 5 der Verteidigungskosten. c) Der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO umfasst zudem 4 / 5 der bereits entrichteten Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger, welche gesamthaft Fr. 5‘027.80 betragen. II. G.____
- a) G.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 6 WV, Art. 12 Abs. 1 lit. f WV), Art. 95 Abs. 1 lit. b und lit. e SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, aArt. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. b) G.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziff. 4.1 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend eine Imitationswaffe in Form eines Feuerzeuges, im Fall von Ziff. 8.2 der Anklageschrift von der Anklage der versuchten Nötigung, im Fall von Ziff. 11.1 der Anklageschrift von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie im Fall von Ziff. 11.2 der Anklageschrift von der Anklage des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person, begangen am 26. September 2015, freigesprochen . c) Das Verfahren gegen G.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . Das Verfahren gegen G.____ gemäss Ziff. 12 der Anklageschrift betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vor dem 20. September 2015 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- In Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für G.____ für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
- a) Von den bei G.____ beschlagnahmten Gegenständen werden zwei Roger-Staub-Mützen (G-XX) sowie ein Schreckschussrevolver (aus G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die strafprozessuale Beschlagnahme der beschlagnahmten Feuerzeugpistole (aus G-XX; Eigentümerschaft unbekannt) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. c) Die zwei beschlagnahmten Klappmesser (aus G-XX) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO G.____ zurückgegeben . G.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘068.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘700.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 16‘730.60 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 4‘550.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. E. Weber von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18; abzgl. Vorschuss) Fr. 29‘467.15 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 30‘544.15 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von G.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6 / 7 der Verteidigungskosten, worunter zudem der an die amtliche Verteidigerin entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 12‘821.95 fällt. III. H.____
- a) H.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2 WG, Art. 6 WV, Art. 21 Abs. 1 WV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), aArt. 34 StGB, aArt. 36 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) H.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen H.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
- a) Von den bei H.____ beschlagnahmten Gegenständen werden ein Teleskopschlagstock und eine Plastikwaffe (G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO H.____ zurückgegeben: • drei Pillen (G-XX) • ein Küchenmesser (G-XX) • Turnschuhe und ein T-Shirt (G-XX) H.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘265.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat J. Ferreiro von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 34‘924.50 Kürzung (Ansatz für Fahrtspesen Fr. 0.70 statt Fr. 0.80/km) Fr. -43.20 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 50 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘595.70 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 47‘554.00 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von H.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. I.____
- a) I.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) I.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziff. 6 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand freigesprochen . c) Das Verfahren gegen I.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 30. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
- a) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘742.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 14‘611.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘800.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat O. Polatli von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 47‘540.35 Kürzung (Volontärsansatz Fr. 100.-- statt Fr. 133.--) Fr. 1‘556.30 HV: 18.-29.06.18: 51 Std. 35 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘111.05 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 58‘172.10 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von I.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 49 / 50 der Verteidigungskosten. V. J.____
- a) J.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 27. bis 28. April 2014 von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) J.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen J.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- Die bei J.____ beschlagnahmten Turnschuhe und das beschlagnahmte T-Shirt (G-XX) werden diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . J.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘834.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung Advokatin J. Baltzer bzw. Advokat M. Albrecht von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 15‘823.65 HV: 18.-29.06.18: 43 Std. 30 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 9‘369.90 HV: 20.09.18: 3 Std. à Fr. 100.-- + 7.7% MwSt. Fr. 323.10 Nachbearbeitung: 1 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 215.40 Total Fr. 25‘732.05 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von J.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. VI. K.____
- a) K.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 von 51 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG), aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) K.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziff. 8.3 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Drohung freigesprochen . c) Das Verfahren gegen K.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- Die bei K.____ beschlagnahmte Trainerhose (G-XX) wird diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . K.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gegenstands im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um den Gegenstand dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘959.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 12‘683.50 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Bürgi bzw. Advokat A. Joset von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 38‘172.50 HV: 18.-29.06.18: 52 Std. 30 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘308.50 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 50‘558.00 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von K.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9 / 10 der Verteidigungskosten. VII. … VIII. L.____
- a) L.____ wird des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) L.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung, im Fall von Ziff. 4.5 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie im Fall von Ziff. 10 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Pornografie betreffend die Videodateien VID-XX.mp4 und VID-XX.mp4 freigesprochen . c) Das Verfahren gegen L.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- a) Das bei L.____ beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, Pos. 24 (G-XX), wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die strafprozessuale Beschlagnahme des beschlagnahmten Schlagstocks (G-XX; Eigentümerschaft unbekannt) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. c) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO L.____ zurückgegeben : • eine Hose (G-XX) • ein Mobiltelefon Samsung, Pos. 11 (G-XX) • zwei Kapuzenpullover (G-XX und G-XX) • ein Baseballschläger (G-XX) • Turnschuhe Nike Air (G-XX) L.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘476.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. A. Noll von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18 Vormittag) Fr. 42‘991.95 Kürzung (Beschwerden bzgl. amtl. Vert., 01.-28.02.17) Fr. -3‘346.95 Kürzung (Ansatz für Fahrtspesen Fr. 0.70 statt Fr. 1.--/km) Fr. -63.35 HV: 29.06.18 Nachm.: 1 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 376.95 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 41‘035.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von L.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3 / 7 der Verteidigungskosten. c) Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat Dr. M. Aeberli in Höhe von Fr. 926.65 gehen zu Lasten des Staates. IX. M.____
- a) M.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen . b) Das Verfahren gegen M.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- a) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--, gehen zu Lasten des Staates. b) M.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab 4. März 2014 auf einen Teilbetrag von Fr. 400.--. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Möcklin von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.18) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.18: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 gehen zu Lasten des Staates. X. N.____
- a) N.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 26. April 2014 von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) N.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen N.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘304.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. XI. O.____
- a) O.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 25. April 2014 von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) O.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen O.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- Der bei O.____ beschlagnahmte blaue Baseballschläger (G-XX) wird diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . O.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gegenstands im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um den Gegenstand dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘208.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Vettiger von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18; berichtigt) Fr. 33‘010.00 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 1‘000.00 Total Fr. 34‘010.00 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von O.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XII. P.____
- a) P.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d WG), aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) P.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen P.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- a) Das bei P.____ beschlagnahmte Nunchaku (G-XX) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die bei P.____ beschlagnahmten Turnschuhe (G-XX) werden diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . P.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
- a) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘269.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat I. Trüeb von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18) Fr. 40‘496.20 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 41‘573.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von P.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XIII. … XIV. … XV. … XVI. Q.____
- a) Q.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 25. April 2014 von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) Q.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen Q.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- a) Q.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘046.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin C. Fürst in Höhe von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18) Fr. 34‘875.75 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 35‘952.75 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von Q.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XVII. … XVIII. … XIX. Zivilforderungen und Entschädigungen sowie unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft
- F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ werden in solidarischer Haftung miteinander zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt : • an A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85 • an B.____ eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 • an C.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45 • an X.____ Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit 30. April 2014 und auf einen Teilbe- trag von Fr. 17.95 seit 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 Die jeweiligen Mehrforderungen der obgenannten Zivilkläger gegen obgenannte beschuldigte Personen werden auf den Zivilweg verwiesen .
- Soweit sich folgende Zivilforderungen gegen F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ richten, werden sie vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen : • Y.____: Schadenersatz Fr. 401‘682.44 • Z.____: Schadenersatz Fr. 500.-- • AA.____ und BB.____: unbeziffert • CC.____: unbeziffert • D.____: unbeziffert • DD.____: unbeziffert • EE.____: unbeziffert • FF.____: unbeziffert • GG.____: unbeziffert
- Soweit sich die Forderungen der Zivilkläger im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift (vgl. vorstehend Ziff. XIX.1 und 2) gegen S.____, L.____, M.____, T.____, U.____ und V.____ richten, werden sie abgewiesen .
- Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von X.____, Rechtsanwältin T. Schneeberger, in Höhe von insgesamt Fr. 5‘348.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2‘941.85 dieser Kosten.
- Die unbezifferte Zivilforderung von E.____ gegen K.____ im Fall von Ziff. 8.3 der Anklageschrift wird abgewiesen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , in Abweisung der Berufungen der Privatkläger A.____ und E.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten F.____, J.____, K.____, L.____ sowie Q.____ , in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ , unter Hinweis auf den Rückzug der Berufung des Beschuldigten N.____ , sowie in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO und 404 Abs. 2 StPO in den nachfolgend genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt geändert: I. F.____
- a) F.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs.1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16‘153.70 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘118.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.-- (vgl. vorstehend Ziff. I.2b). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. II. G.____
- a) G.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis zum 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 6 WV, Art. 12 Abs. 1 lit. f WV), Art. 95 Abs. 1 lit. b und lit. e SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, aArt. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
- a) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘049.45 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 15‘711.95 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 4‘250.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. III. H.____
- a) H.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2 WG, Art. 6 WV, Art. 21 Abs. 1 WV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), aArt. 34 StGB, aArt. 36 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘246.75 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. IV. I.____
- a) I.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘723.75 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘591.75 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘500.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. V. J.____
- a) J.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 27. bis zum 28. April 2014 von 1 Tag, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘815.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. VI. K.____
- a) K.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 von 51 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG), aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘940.85 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 11‘664.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. VIII. L.____
- a) L.____ wird des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘457.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘100.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. IX. M.____
- a) M.____ wird des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. M.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen .
- a) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.--. M.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 5‘000.50 von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘400.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend M.____ gehen zu Lasten des Staates. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.2018) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.2018: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.2018: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von M.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1 / 3 der Verteidigungskosten. X. N.____
- a) N.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 26. April 2014 von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘286.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XI. O.____
- a) O.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘190.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XII. P.____
- a) P.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis zum 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d WG), aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘250.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. XVI. Q.____
- a) Q.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- a) Q.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘027.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XIX. Zivilforderungen und Entschädigungen sowie unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft
- F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ werden in solidarischer Haftung miteinander zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt : • an A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85; • an B.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80; • an C.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45; • an X.____ Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit 30. April 2014 und auf einen Teilbe- trag von Fr. 17.95 seit 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014. Die jeweiligen Mehrforderungen der obgenannten Zivilkläger gegen obgenannte beschuldigte Personen werden auf den Zivilweg verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 bestätigt. B.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 90‘000.-- inklusive Auslagen festgesetzt. Von den ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 90‘000.-- (inklusive Auslagen) gehen Fr. 34‘290.-- zu Lasten des Staates. Die nachstehenden Parteien werden verpflichtet, die folgenden Anteile der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen: - Privatkläger A.____: Fr. 4‘500.-- - Privatkläger B.____: Fr. 2‘200.-- - Privatkläger E.____: Fr. 900.-- - Beschuldigter F.____: Fr. 7‘250.-- - Beschuldigter G.____: Fr. 50.-- - Beschuldigter H.____: Fr. 7‘250.-- - Beschuldigter I.____: Fr. 50.-- - Beschuldigter J.____: Fr. 7‘250.-- - Beschuldigter K.____: Fr. 7‘250.-- - Beschuldigter L.____: Fr. 8‘100.-- - Beschuldigter M.____: Fr. 2‘700.-- - Beschuldigter N.____: Fr. 860.-- - Beschuldigter O.____: Fr. 50.-- - Beschuldigter P.____: Fr. 50.-- - Beschuldigter Q.____: Fr. 7‘250.-- 2.1 Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten P.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9‘648.85 zu bezahlen. 2.2 Der Privatkläger B.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten P.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘063.75 zu bezahlen. 2.3 Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten N.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘009.70 zu bezahlen. 2.4 Der Privatkläger B.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten N.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 336.55 zu bezahlen. 3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 14‘550.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘120.35), somit insgesamt Fr. 15‘670.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte F.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 12‘536.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten G.____, Advokatin Dr. Eva Weber, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 7‘511.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 578.35), somit insgesamt Fr. 8‘089.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten H.____, Advokat Javier Ferreiro, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 15‘321.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘179.75), somit insgesamt Fr. 16‘501.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte H.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 13‘200.85) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.4 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten I.____, Advokat Ozan Polatli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 11‘600.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 893.25), somit insgesamt Fr. 12‘493.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.5 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten J.____, Advokat Marco Albrecht, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr 8‘413.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 647.85), somit insgesamt Fr. 9‘061.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte J.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘249.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.6 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten K.____, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 9‘408.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 724.45), somit insgesamt Fr. 10‘132.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte K.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘106.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.7 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten L.____, Advokat Dr. Andreas Noll, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 16‘467.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘267.95), somit insgesamt Fr. 17‘735.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte L.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 90% (Fr. 15‘961.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.8 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten M.____, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘175.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 629.55), somit insgesamt Fr. 8‘805.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte M.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘044.35) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.9 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten O.____, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘275.-- (inkl. Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.10 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Q.____, Advokatin Catherine Fürst, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10‘179.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 783.80), somit insgesamt Fr. 10‘963.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte Q.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘770.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte M.____ am 14. August 2020 und der Beschuldigte L.____ am 14. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 (460 18 365) Strafrecht Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Referent), Richter Markus Clausen, Richter Dieter Freiburghaus, Ersatzrichterin Cornelia Friedli; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden, Privatkläger und Berufungskläger 1 B.____ , vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger 2 C.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger 3 D.____ , Privatkläger 4 E.____ , Privatkläger und Berufungskläger 5 Übrige Privatklägerschaft gegen F.____ , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger 1 G.____ , vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschuldigter 2 H.____ , vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger 3 I.____ , vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter 4 J.____ , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger 5 K.____ , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter sowie Berufungskläger 6 L.____ , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter sowie Berufungskläger 7 M.____ , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter 8 N.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter 9 O.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Austrasse 37, 4051 Basel, Beschuldigter 10 P.____ , vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, Postfach 280, 4410 Liestal, Beschuldigter 11 Q.____ , vertreten durch Advokatin Catherine Fürst, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger 12 Gegenstand Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 A. Vorinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. September 2018 entschied die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) unter anderem Folgendes:
a) Der Beschuldigte F.____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer I.1a). Hingegen wurde F.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziffer 3 der Anklageschrift vom Vorwurf der untauglich versuchten Vergehen gegen das Sportförderungsgesetz sowie im Fall von Ziffer 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern freigesprochen (Ziffer I.1b). Zudem wurde das Verfahren gegen F.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer I.1c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffern I.2a-d). Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 22‘172.35 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘172.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass F.____ die Kosten im Umfang von Fr. 18‘136.85 zu tragen hat (Fr. 14‘136.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- der Gerichtsgebühr), unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.--. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gingen zu Lasten des Staates. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, im Betrag von Fr. 30‘024.85 wurden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 der Verteidigungskosten. Zu guter Letzt wurde klargestellt, dass der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auch 4/5 der bereits entrichteten Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Simon Berger, umfasst, welche insgesamt Fr. 5‘027.80 betragen (Ziffern I.3a-b).
b) Der Beschuldigte G.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme (4 Tage) von insgesamt 57 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt (Ziffer II.1a). Demgegenüber wurde G.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziffer 4.1 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend eine Imitationswaffe in Form eines Feuerzeuges, im Fall von Ziffer 8.2 der Anklageschrift von der Anklage der versuchten Nötigung, im Fall von Ziffer 11.1 der Anklageschrift von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie im Fall von Ziffer 11.2 der Anklageschrift von der Anklage des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person, begangen am 26. September 2015, freigesprochen (Ziffer II.1b). Überdies wurden die Verfahren gegen G.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags sowie gemäss Ziffer 12 der Anklageschrift betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vor dem 20. September 2015 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziffer II.1c). Ferner wurde für den Beurteilten für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (Ziffer II.2). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer II.3). Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 25‘768.10 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘068.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘700.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 22'280.60 zu tragen hat (Fr. 16‘730.60 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 4’550.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gingen zu Lasten des Staates. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Dr. Eva Weber, im Betrag von Fr. 30‘544.15 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/7 der Verteidigungskosten, worunter auch der an die amtliche Verteidigerin entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 12‘821.95 fällt (Ziffern II.4a-b).
c) Der Beschuldigte H.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wurde dafür zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen tritt, verurteilt (Ziffer III.1a). Hingegen wurde H.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer III.1b), und das Verfahren gegen H.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer III.1c). Sodann wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Ziffer III.2). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer III.3). Die H.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 16‘765.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘265.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Javier Ferreiro, im Betrag von Fr. 47‘554.-- unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern III.4a-b).
d) Der Beschuldigte I.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer IV.1a). Demgegenüber wurde I.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziffer 6 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand freigesprochen (Ziffer IV.1b). Zudem wurde das Verfahren gegen I.___ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer IV.1c). Ferner wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 30. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Ziffer IV.2). Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 19‘242.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘742.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 18‘911.20 zu tragen hat (Fr. 14‘611.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘800.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Ozan Polatli, im Betrag von Fr. 58‘172.10 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 49/50 der Verteidigungskosten (Ziffern IV.3a-b).
e) Der Beschuldigte J.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag (Ziffer V.1a). Hingegen wurde J.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren gegen ihn betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern V.1b-c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer V.2). Die J.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 13‘834.40 festgesetzt, beste- hend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘834.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Marco Albrecht bzw. Advokatin Jessica Baltzer, im Betrag von Fr. 25‘732.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern V.3a-b).
f) Der Beschuldigte K.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 51 Tagen, verurteilt (Ziffer VI.1a). Demgegenüber wurde K.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Drohung freigesprochen (Ziffer VI.1b). Überdies wurde das Verfahren gegen K.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer VI.1c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer VI.2). Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 18‘459.50 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘959.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. Die Vorinstanz ordnete diesbezüglich an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 16‘683.50 zu tragen hat (Fr. 12‘683.50 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Silvio Bürgi bzw. Advokat Alain Joset, im Betrag von Fr. 50‘558.-- aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten (Ziffern VI.3a-b).
g) Der Beschuldigte L.____ wurde des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme (1 Tag) sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, verurteilt (Ziffer VIII.1a). Hingegen wurde L.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung, im Fall von Ziffer 4.5 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie im Fall von Ziffer 10 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Pornografie betreffend zweier Videodateien freigesprochen (Ziffer VIII.1b). Überdies wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer VIII.1c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffern VIII.2a-c). Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 24‘876.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 19‘476.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. Die Vorinstanz ordnete diesbezüglich an, dass der Beurteilte die Kosten im Umfang von Fr. 10‘944.-- zu tragen hat (Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘900.-- der Gerichtsgebühr). Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Andreas Noll, im Betrag von Fr. 41‘035.60 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/7 der Verteidigungskosten. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Matthias Aeberli, in Höhe von Fr. 926.65 gingen zu Lasten des Staates (Ziffern VIII.3a-c).
h) Der Beschuldigte M.____ wurde im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen (Ziffer IX.1a). Überdies wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer IX.1b). Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 19‘586.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass diese Kosten zu Lasten des Staates gehen. Im Übrigen wurde dem Beurteilten für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab dem 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab dem 14. März 2014 auf einen Teilbetrag von Fr. 400.--. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, im Betrag von Fr. 57‘414.15 aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern IX.2a-c).
i) Der Beschuldigte N.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 4 Tagen, verurteilt (Ziffer X.1a). Demgegenüber wurde N.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer X.1b), und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer X.1c). Die N.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf insgesamt Fr. 14‘304.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘304.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (Ziffer X.2).
j) Der Beschuldigte O.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XI.1a). Hingegen wurde O.____ im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen (Ziffer XI.1b), und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffer XI.1c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer XI.2). Die O.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘208.90 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘208.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, im Betrag von Fr. 34‘100.-- unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffern XI.3a-b).
k) Der Beschuldigte P.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von insgesamt 5 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XII.1a). Demgegenüber wurde er im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift wurde mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern XII.1b-c). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände (Ziffer XII.2a-b). Die P.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘769.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘269.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Ivo Trüeb, im Betrag von Fr. 41‘573.20 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern XII.3a-b).
l) Der Beschuldigte Q.____ wurde des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer XVI.1a). Hingegen wurde er im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen, und das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Ziffern XVI.1b-c). Die Q.____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf Fr. 14‘046.40 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘046.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Beurteilte diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat. Zu guter Letzt wurden die Kosten der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Catherine Fürst, im Betrag von Fr. 35‘952.75 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziffern XVI.2a-b).
m) Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen vollumfänglichen Freisprüche bezüglich der Beschuldigten S.____ , T.____ , U.____ , V.____ und W.____ kann an dieser Stelle auf das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Ziffern VII, XIII, XIV, XV und XVII).
n) Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 wurden die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ überdies in solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt: • an A.____: eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85; • an B.____: eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80; • an C.____: eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45; • an X.____: Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit dem 30. April 2014 und auf einen Teilbetrag von Fr. 17.95 seit dem 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014. Demgegenüber wurden die jeweiligen Mehrforderungen der vorstehend genannten Zivilkläger gegen die erwähnten beschuldigten Personen auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer XIV.1). Zudem wurden die nachstehenden Zivilforderungen, soweit sie sich gegen die vorher genannten Beschuldigten richten, gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer XIV.2 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: • Y.____: Schadenersatz in der Höhe von Fr. 401‘682.44; • Z.____: Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.--; • AA.____ und BB.____, CC.____, D.____, DD.____, EE.____, FF.____ sowie GG.____: unbeziffert. Soweit sich die Forderungen der Zivilkläger im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift gegen S.____, L.____, M.____, T.____, U.____ und V.____ richten, wurden sie abgewiesen (Ziffer XIV.3). Ferner wurde das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von X.____, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, in Höhe von insgesamt Fr. 5‘348.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der erwähnten Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2‘941.85 dieser Kosten (Ziffer XIV.4). Endlich wurde die unbezifferte Zivilforderung von E.____ gegen K.____ im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift abgewiesen (Ziffer XIV.5). B. Berufungsanmeldungen Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 28. September 2018, der Privatkläger A.____ mit persönlicher Eingabe vom 26. September 2018 und Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2018, der Privatkläger B.____ mit persönlicher Eingabe vom 26. September 2018 und Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2018, der Privatkläger C.____ mit Eingabe vom 26. September 2018, der Privatkläger D.____ mit Eingabe vom 26. September 2018, der Privatkläger E.____ mit Eingabe vom 21. September 2018, der Beschuldigte F.____ mit Eingabe vom 20. September 2018, der Beschuldigte G.____ mit Eingabe vom 27. September 2018, der Beschuldigte I.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, der Beschuldigte J.____ mit Eingabe vom 28. September 2018, der Beschuldigte K.____ mit Eingabe vom 28. September 2018, der Beschuldigte L.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, der Beschuldigte N.____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2018, der Beschuldigte O.____ mit Eingabe vom 22. September 2018, der Beschuldigte P.____ mit Eingabe vom 21. September 2018 sowie schliesslich der Beschuldigte Q.____ mit Eingabe vom 27. September 2018 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert der zehntägigen Frist seit Eröffnung des Urteils rechtzeitig Berufung angemeldet. C. Berufungserklärungen In der Folge haben innert der Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 17. Dezember 2018), der Privatkläger A.____ (Eingabe vom 20. Dezember 2018), der Privatkläger B.____ (Eingabe vom 20. Dezember 2018), der Privatkläger E.____ (undatierte Eingabe, bei der Post am 19. Dezember 2018 aufgegeben, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht [fortan: Kantonsgericht], am 20. Dezember 2018 eingegangen), der Beschuldigte F.____ (Eingabe vom 4. Dezember 2018), der Beschuldigte G.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte J.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte K.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte L.____ (Eingabe vom 18. Dezember 2018), der Beschuldigte N.____ (Eingabe vom 17. Dezember 2018) sowie der Beschuldigte Q.____ (Eingabe vom 19. Dezember 2018) rechtzeitig Berufung erklärt. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2019 wurden der Privatkläger C.____, der Privatkläger D.____, der Beschuldigte I.____, der Beschuldigte O.____ sowie der Beschuldigte P.____ aufgefordert, zum Ausbleiben der Berufungserklärung Stellung zu nehmen und sich zu einem allfälligen Rückzug der angemeldeten Berufung zu äussern. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Privatkläger C.____ (Eingabe vom 11. Januar 2019), der Beschuldigte I.____ (Eingabe vom 14. Januar 2019), der Beschuldigte O.____ (Eingabe vom 9. Januar 2019) sowie der Beschuldigte P.____ (Eingabe vom 9. Januar 2019) auf eine Berufung verzichten. Folgerichtig wurden die genannten Parteien im Rubrum des vorliegenden Verfahrens als Berufungskläger gestrichen. Mit derselben Verfügung wurde konstatiert, dass der Privatkläger D.____ innert mit Verfügung vom 3. Januar 2019 angesetzten nicht erstreckbaren Frist keine Stellungnahme zur ausgebliebenen Berufungserklärung eingereicht hat. Entsprechend wurde festgestellt, dass der Privatkläger D.____ bis dato keine Berufungserklärung eingereicht hat und die gesetzliche sowie nicht erstreckbare 20-tägige Frist offensichtlich abgelaufen ist. Gestützt auf diesen Umstand wurde beim genannten Privatkläger Verzicht auf die Berufung angenommen, und er wurde im Rubrum als Berufungskläger gestrichen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde schliesslich der Beschuldigte G.____ gestützt auf seine Eingabe vom 13. Februar 2019 betreffend Rückzug der Berufung im Rubrum des vorstehenden Verfahrens als Berufungskläger gestrichen. D. Anschlussberufungserklärungen Innert der Frist von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO haben sodann die Beschuldigten H.____ (Eingabe vom 4. Februar 2019), K.____ (Eingabe vom 7. Februar 2019) sowie L.____ (Eingabe vom 7. Februar 2019) im Sinne von Art. 401 StPO rechtzeitig Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde festgestellt, dass die Anschlussberufungserklärungen des Beschuldigten K.____ und des Beschuldigten L.____ in ihren materiellen Rechtsbegehren nicht über jene in den Berufungserklärungen der genannten Beschuldigten hinausreichen. E. Schriftlich gestellte Rechtsbegehren
a) Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellt mit begründeter Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 folgende Rechtsbegehren: Der Beschuldigte F.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____. F.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der vorläufigen Festnahme. Der Beschuldigte H.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____; • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____. H.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Der Beschuldigte I.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____; • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____. I.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils unter teilweiser Abänderung der Strafart zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Der Beschuldigte K.____ sei in teilweiser Abänderung und teilweiser Ergänzung des strafgerichtlichen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift schuldig zu sprechen • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von A.____; • der versuchten schweren Körperverletzung (statt: einfacher Körperverletzung) zum Nachteil von R.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____; • (neu) der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von X.____. Der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Der Beschuldigte L.____ sei in Ergänzung von Ziffer VIII.1.a) des angefochtenen Urteils im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____, R.____, B.____, C.____ und X.____ schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft. Eventualiter seien im Falle der Bestätigung des Freispruchs von Ziffer 1 der Anklageschrift (Ziffer VIII.1.b) das Strafmass und die Strafart abzuändern, und der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft. Der Beschuldigte M.____ sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme. Schliesslich wird seitens der Staatsanwaltschaft für sämtliche Berufungsbeklagten der Antrag gestellt , die Kosten des Berufungsverfahrens seien den genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung, eventualiter anteilig, aufzuerlegen.
b) Der Privatkläger A.____ begehrt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 und Berufungsantwort vom 12. September 2019, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Schadenersatz für den Erwerbsausfall des Privatklägers vom 24. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2014 sowie vom 2. Februar 2015 bis zum 17. Mai 2015 im Betrag von Fr. 15‘854.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. April 2014 bzw. 25. März 2015 (mittlerer Verfallstermin) zu verurteilen. Ferner seien die erwähnten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz für die entstandenen Heilungskosten des Privatklägers in der Summe von Fr. 11‘169.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. April 2014 (mittlerer Verfallstermin) zu verpflichten. Überdies seien die genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 25‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Zudem hält der Privatkläger in seinen Anträgen fest, dass die Geltendmachung einer weiteren Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 220‘000.-- auf dem Zivilweg vorbehalten wird. Sämtliche Anträge seien unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der erwähnten Beschuldigten zu behandeln. Abweichend hiervon wird gemäss der Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 bezüglich der Kostenfolge folgendes begehrt: "Unter o/e Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten 1 bis 10, d.h. es seien die Berufungsbeklagten 1 bis 10 in solidarischer Verbindung zur Zahlung der ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zahlung der Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 27'093.75 und des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Honorarnote zu verurteilen".
c) Der Privatkläger B.____ beantragt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- (gemäss Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018) bzw. "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- oder nach dem Ermessen des Gerichts" (gemäss Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019) nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen.
d) Der Privatkläger E.____ begehrt mit undatierter begründeter Berufungserklärung (Postaufgabe am 19. Dezember 2018, beim Kantonsgericht am 20. Dezember 2018 eingegangen), wobei auch die Berufungsanmeldung vom 21. September 2018 heranzuziehen ist, sinngemäss, K.____ sei im Fall von Ziffer 8.3 der Anklageschrift in Abänderung des strafgerichtlichen Entscheids der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und mit einer entsprechenden Strafe zu belegen. Ausserdem verlangt er die Anerkennung seiner unbeziffert gebliebenen Zivilforderung.
e) Mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2018 und Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 beantragt der Beschuldigte F.____ , in teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorderrichter sei er von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) freizusprechen. Stattdessen sei er der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Im Weiteren seien sämtliche Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner sei das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- freizugeben und die Beschlagnahme hierüber aufzuheben. Endlich seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter o/e-Kostenfolge, neu zu verlegen.
f) Der Beschuldigte G.____ beantragt mit Berufungsantwort vom 12. September 2019 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses unter entsprechender Abweisung resp. Verweisung der Forderung auf den Zivilweg.
g) Der Beschuldigte H.____ stellt mit Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019, Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 und Berufungsantwort vom 12. September 2019 das Rechtsbegehren, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: "bzw. das Verfahren teilweise einzustellen"). Stattdessen sei er der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: zu je Fr. 60.--), bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Eventualiter sei er der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: von 110 Tagessätzen) zu je Fr. 30.-- (gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019: zu je Fr. 60.--), bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016 sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In Aufhebung von Ziffer XIX des vorinstanzlichen Urteils seien die Zivilforderungen, inkl. Genugtuung und Entschädigungen, abzuweisen; eventualiter seien sie allesamt auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu erfolgen.
h) Der Beschuldigte I.____ verzichtete auf eine schriftliche Berufungsantwort. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beantragt er vor den Schranken, sämtliche Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger seien abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
i) Der Beschuldigte J.____ begehrt mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei er von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) freizusprechen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
j) Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 und Anschlussberufungserklärung vom 7. Februar 2019 beantragt der Beschuldigte K.____ , er sei in entsprechender Abänderung des strafgerichtlichen Urteils von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem richtet sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe und die Strafart. Schliesslich wird eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begehrt, wobei die Auferlegung von Verfahrens- und Gerichtskosten zu Lasten des Beschuldigten, die Rückzahlungsverpflichtung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von 9/10 der Verteidigerkosten sowie die Verurteilung zur Bezahlung von Genugtuung und Parteientschädigungen angefochten wird.
k) Der Beschuldigte L.____ lässt mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 und Anschlussberufungserklärung vom 7. Februar 2019 beantragen, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in den Ziffern VIII.1.a, VIII.2.a und VIII.3a von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2019 begehrt der Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Im Eventualfall stellt der Beschuldigte L.____ den Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift gänzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, • die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; • vollständige Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten samt ungeschwärztem Aktenverzeichnis zu gewähren; • die medizinische Dokumentation aus der Untersuchungshaft betreffend den Beschuldigten I.____, namentlich die Akten über die Medikamentenabgabe, beizuziehen; • die medizinische Dokumentation aus der Untersuchungshaft betreffend den Beschuldigten H.____, insbesondere die Akten über die Medikamentenabgabe, beizuziehen sowie die Anlage des E-Mails von HH.____ vom 20. Juni 2018 zur Einsichtnahme zuzustellen; • Abklärungen betreffend den zweiten Suizidversuch zu treffen; • namentlich abzuklären, ob es sich beim zweiten Suizidversuch eines Mitangeklagten um den Beschuldigten I.____ handelte; • II.____ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen; • Staatsanwalt JJ.____ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen; • bei KK.____ AG die Verkaufszahlen der Jahre 2013 bis 2015 der Modellreihe der unter Position 2 des Beschlagnahmeprotokolls vom 21. Mai 2015 beschlagnahmten Hose einzufordern; • ein Stimmenvergleichsgutachten zwischen der Stimme von L.____ und der auf dem aktenkundigen Video hörbaren Stimmten einzuholen. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu geschehen.
l) Der Beschuldigte M.____ stellt mit Berufungsantwort vom 9. August 2019 das Rechtsbegehren, er sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und kostenlos von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 und Berufungsantwort vom 8. August 2019 beantragt M.____, die Berufung des Privatklägers A.____ sei abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers B.____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers E.____ sei nicht einzutreten. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu geschehen.
m) Der Beschuldigte O.____ lässt mit Eingabe vom 23. Januar 2019 sowie mit Berufungsantwort vom 8. August 2019 beantragen, die Berufung des Privatklägers A.____ sei abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers B.____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzulehnen. Auf die Berufung des Privatklägers E.____ sei nicht einzutreten. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu erfolgen.
n) Der Beschuldigte P.____ begehrt mit Berufungsantworten vom 11. September 2019 (betreffend den Privatkläger A.____) und vom 12. September 2019 (betreffend den Privatkläger B.____), es seien die Rechtsbegehren des Privatklägers A.____ sowie des Privatklägers B.____ vollumfänglich abzuweisen. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des betreffenden Privatklägers zu geschehen.
o) Zu guter Letzt beantragt der Beschuldigte Q.____ mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2018 einen kostenlosen Freispruch, d.h. einen Freispruch von den Vorwürfen des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____). F. Verfahrensleitende Verfügungen Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2019 festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 20. September 2018 für die Beschuldigten S.____, T.____, U.____ und V.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 437 Abs. 2 StPO). Mit Verfügungen vom 25. Februar 2019, vom 13. März 2019, vom 4. April 2019 sowie vom 1. Juli 2019 wurden die folgenden amtlichen Verteidigungen für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt: • Advokat Dr. Nicolas Roulet für den Beschuldigten F.____; • Advokatin Dr. Eva Weber für den Beschuldigten G.____; • Advokat Javier Ferreiro für den Beschuldigten H.____; • Advokat Ozan Polatli für den Beschuldigten I.____; • Advokatin Jessica Baltzer (später Advokat Marco Albrecht) für den Beschuldigten J.____; • Advokat Silvio Bürgi für den Beschuldigten K.____; • Advokat Dr. Andreas Noll für den Beschuldigten L.____; • Advokat Christian Möcklin-Doss für den Beschuldigten M.____; • Rechtsanwalt Christoph Vettiger für den Beschuldigten O.____; • Advokatin Catherine Fürst für den Beschuldigten Q.____. Der vom Beschuldigten L.____ in der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 gestellte Antrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können, wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2019 abgewiesen. Zudem wurde mit der nämlichen Verfügung vom 25. Februar 2019 in Gutheissung des Begehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019 für den Beschuldigten H.____ für die mündliche Berufungsverhandlung ein Übersetzer für die portugiesische Sprache bestellt. Des Weiteren wurde der Antrag des Privatklägers A.____ betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 23. April 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien die Besetzung der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bekannt gegeben. Sodann wurde unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 2. September 2019 mit Verfügung vom 27. September 2019 festgestellt, dass der Beschuldigte I.____ auf eine schriftliche Berufungsantwort verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Privatklägers A.____, er sei anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung als Privatkläger zu befragen, abgewiesen. Ebenso wurde der Beweisantrag des Privatklägers A.____ abgewiesen, wonach eine gerichtliche Expertise betreffend die Folgen des Angriffs auf seine Gesundheit einzuholen sei. Mit derselben Verfügung wurde demgegenüber dem Beweisantrag des Privatklägers B.____ stattgegeben, es seien die vollständigen Akten der IV-Stelle Basel-Stadt und der Y.____ betreffend seine Person beizuziehen. Die beiden genannten Versicherer wurden angewiesen, die betreffenden Akten dem Gericht einzureichen. Im Weiteren wurden mit Verfügung vom 27. September 2019 die Beweisanträge der Beschuldigten K.____ und L.____ auf vollumfängliche Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren gutgeheissen. Zwecks Wahrung der Waffengleichheit wurden sämtlichen vom Berufungsverfahren betroffenen Verteidigungen die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form mittels DVD zugestellt. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten L.____, es sei LL.____, damaliger OOO.____ des FC Basel, als Zeuge oder Auskunftsperson anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu befragen, abgewiesen. Schliesslich wurde in der besagten Verfügung festgehalten, dass über den Antrag des Beschuldigten L.____, wonach das im Stadion St. Jakob-Park erstellte Bild- und Videomaterial aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten sei, der zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entscheidet. Ferner wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretungen der Privatkläger A.____ und B.____, die Beschuldigten F.____, H.____, I.____, J.____, K.____, L.____, M.____, N.____ und Q.____ sowie die Rechtsvertretungen sämtlicher Beschuldigten zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mit gleicher Verfügung wurden die Privatkläger A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____, die Rechtsvertretung des Privatklägers C.____ sowie die Beschuldigten G.____, O.____ und P.____ von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. Im Weiteren wurde festgestellt, dass es den vorher genannten dispensierten Personen unbenommen bleibt, der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf freiwilliger Basis beizuwohnen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde Rechtsanwältin Tanja Schneeberger eine Frist gesetzt, um sich namens des Privatklägers X.____ fakultativ insbesondere zur begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018, zur Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019 sowie zur Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019 bezüglich der ihn betreffenden Ausführungen zu äussern. In derselben Verfügung wurde in Ergänzung zu Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 der Privatkläger X.____ und seine Rechtsvertretung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. Überdies wurde mit Verfügung vom 11. November 2019 den Parteien eine Frist gesetzt, um allenfalls ein Gesuch um Zustellung der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt und der Y.____ betreffend den Privatkläger B.____ einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde den in Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 erwähnten Parteien und Rechtsvertretungen eine Frist gesetzt, um allenfalls ein Dispensationsgesuch von der persönlichen Teilnahmepflicht an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu stellen. Schliesslich wurde mit derselben Verfügung festgestellt, dass für die mündliche Berufungsverhandlung für die Beschuldigten H.____, I.____ und K.____ je eine Übersetzung für die portugiesische Sprache bestellt wird. Ferner wurden mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt (in Papierform) und der Y.____ (mittels einer CD) betreffend den Privatkläger B.____ den Beschuldigten F.____, H.____, K.____, L.____ und O.____ zugestellt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurden des Weiteren die Beschuldigten I.____, J.____ und Q.____ gestützt auf die abschlägige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2019 in Abweisung der jeweiligen Dispensationsgesuche vom 2. Dezember 2019 zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Es wurde auf die Dispositiv-Ziffer 1 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 verwiesen. Zu guter Letzt wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2020 der Beschuldigte N.____ und seine Rechtsvertretung in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Oktober 2019 von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. G. Erscheinen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen am 27. Januar 2020 im Kammersaal 1 des Strafjustizzentrums in Muttenz der Leitende Staatsanwalt Boris Sokoloff und Staatsanwältin Evelyn Kern als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte F.____ mit Advokat Dr. Nicolas Roulet, Advokatin Dr. Eva Weber als Rechtsvertreterin des Beschuldigten G.____, der Beschuldigte H.____ mit Advokat Javier Ferreiro, der Beschuldigte I.____ mit Advokat Ozan Polatli, der Beschuldigte K.____ mit Advokat Silvio Bürgi, der Beschuldigte L.____ mit Advokat Dr. Andreas Noll, Rechtsanwalt Christoph Vettiger als Rechtsvertreter des Beschuldigten O.____, der Beschuldigte M.____ mit Advokat Christian Möcklin-Doss, Advokat Ivo Trüeb als Rechtsvertreter des Beschuldigten P.____, der Beschuldigte Q.____ mit Advokatin Catherine Fürst sowie ein Dolmetscher für Portugiesisch. Hinsichtlich der Anwesenheit der Parteien im Verlaufe der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, welche vom 27.-29. Januar 2020 mit mündlicher Urteilseröffnung am 21. Februar 2020 stattfand, wird auf das kantonsgerichtliche Verhandlungsprotokoll (nachfolgend jeweils: Prot. KGer) verwiesen. H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gestellte Anträge
a) Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklären Advokat Silvio Bürgi namens des Beschuldigten K.____ sowie Advokat Dr. Andreas Noll namens des Beschuldigten L.____, dass sie die von ihnen erhobenen Anschlussberufungen zurückziehen (vgl. Prot. KGer S. 36 f.).
b) Die erschienenen Parteien halten - von den nachfolgend genannten beiden Ausnahmen abgesehen - an ihren bisher gestellten Anträgen fest. Zum ersten beantragt Advokat Silvio Bürgi namens des Beschuldigten K.____ in Konkretisierung seiner bisher gestellten Anträge und in Anknüpfung an seine Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019, das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 sei im Anklagepunkt Ziffer 1 in Bezug auf K.____ vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur StPO-konformen Durchführung der Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren wegen Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" vollumfänglich und kostenlos einzustellen. Das Urteilsdispositiv sei dementsprechend in den Ziffern Vl.1a und 3a gänzlich aufzuheben. Überdies sei die Ziffer XIX. des Urteils des Strafgerichts vom 20. September 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner seien die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie sämtliche Berufungen der Privatkläger vollumfänglich und kostenfälIig abzuweisen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zum zweiten stellt Advokat Dr. Andreas Noll vor den Schranken des Kantonsgerichts im Auftrag des Beschuldigten L.____ das Begehren, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung unter Anweisung des in Ziffer 2.1-2.10 der Berufungsantwort vom 16. September 2019 Beantragten zurückzuweisen. In Gutheissung seiner Berufung sei L.____ sodann von sämtlichen Anklagepunkten gänzlich freizusprechen, wobei eventualiter von einer Bestrafung wegen mehrfacher Pornografie abzusehen sei. Ferner wird die Entrichtung einer Haftentschädigung von Fr. 8‘600.-- (42+1 Tage à Fr. 200.--) beantragt. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sei L.____ wieder auszuhändigen und alle erkennungsdienstlichen Erfassungen (Foto, Finger, DNA-Profile) seien zu vernichten bzw. zu löschen. Erwägungen I. FORMELLES A. Zuständigkeit und Eintreten a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. In der Berufungserklärung ist gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a-c StPO anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt sowie welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Die Anschlussberufungserklärung ist schriftlich innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Berufung legitimiert. Ferner ergibt sich die Legitimation der Staatsanwaltschaft aus Art. 381 Abs. 1 StPO, wonach diese ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen kann (Art. 381 Abs. 1 StPO). Diese Legitimation bezieht sich zwar auf alle Punkte des fraglichen Entscheids, dennoch ist die Staatsanwaltschaft im Zivilpunkt nicht legitimiert ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 381 N 2). b) Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist festzustellen, dass sämtliche Berufungsanmeldungen sowie Berufungserklärungen bzw. Anschlussberufungserklärungen im vorliegenden Fall form- und fristgerecht erhoben worden und sämtliche Formalien grundsätzlich erfüllt sind (vgl. die obenstehenden Erwägungen B, C und D). c) Ferner erweist sich - entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten O.____ - das Rechtsbegehren des Privatklägers B.____ als genügend bestimmt. Der Umstand, dass Letzterer gemäss Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 zunächst die Verpflichtung der betroffenen Beschuldigten "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.--" und gemäss seiner Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und Berufungsantwort vom 12. August 2019 "zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- oder nach dem Ermessen des Gerichts" begehrt, ist ohne Weiteres als zulässiges Eventualbegehren zu beurteilen. d) Was die Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betrifft, so erscheint deren Legitimation zur Erhebung einer höheren Genugtuungsforderung auf den ersten Blick als fraglich. Dies, nachdem sie gemäss den gestellten Rechtsbegehren die Freisprüche sämtlicher Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen nicht angefochten haben, obschon sie dazu legitimiert gewesen wären. In seiner Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 argumentiert der Privatkläger A.____ zumindest teilweise mit psychischen Beeinträchtigungen. Ebenso basiert die Berufungsbegründung von B.____ vom 29. April 2019 substanziell auf psychischen Einschränkungen. Allerdings begründet A.____ seine Berufung sowohl mit psychischen als auch mit nicht-psychischen Beeinträchtigungen. Desgleichen argumentiert B.____ in seiner Berufungsbegründung nicht nur mit psychischen Folgen des Vorfalls, sondern auch mit somatischen (vgl. namentlich Rz 11). Ferner erscheint es aufgrund der jeweils unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen durchaus als möglich, trotz eines strafrechtlichen Freispruchs wegen psychischer Verletzungsfolgen eine zivilrechtliche Haftung für solche anzunehmen. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich das Eintreten ausschliesslich auf ein eingelegtes Rechtsmittel, nicht aber auf dessen Begründung bezieht, weswegen das Kantonsgericht auf die erwähnten Berufungen eintreten kann. e) Bezüglich der undatierten Berufungserklärung des nicht anwaltlich vertretenen Privatklägers E.____ (bei der Post am 19. Dezember 2018 aufgegeben, beim Kantonsgericht am 20. Dezember 2018 eingegangen) gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Praxisgemäss wird bei einer solchen im Hinblick auf die Begründungsdichte ein grosszügiger Massstab zugrunde gelegt, solange aus der Begründung des Rechtsmittels noch hinreichend klar hervorgeht, was die Berufung erhebende Person begehrt, wobei dem Berufungskläger vorliegend gemessen an seinen mutmasslichen Fähigkeiten ein adäquates Bestreben um Darlegung der ihm relevant erscheinenden Aspekte anzurechnen ist. Aus der von E.____ eingereichten Berufungserklärung geht - jedenfalls in Kombination mit seiner Berufungsanmeldung vom 21. September 2018 - für das Kantonsgericht hinreichend ersichtlich hervor, welche Begehren er stellt, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er verlangt, und wie er seine Anträge begründet. Insoweit ist namentlich den Erfordernissen von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO Genüge getan, weswegen auf seine Berufung eingetreten werden kann. f) Im Ergebnis kann daher auf sämtliche Berufungen sowie auf die Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ eingetreten werden. B. Verletzung des Anklageprinzips im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017
a) Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten F.____, H.____, J.____, L.____ sowie Q.____ wird eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt. F.____ beanstandet in diesem Zusammenhang primär, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2017 (nachfolgend: Anklageschrift) enthalte Äusserungen, die im Einzelnen nicht erstellt seien und von der Staatsanwaltschaft einzig deshalb ins Feld geführt würden, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken (vgl. insb. Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019, S. 3). Die übrigen der zuvor genannten Beschuldigten stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der pauschale Vorwurf, sie seien für jede Tathandlung der anderen Beschuldigten ebenfalls verantwortlich, sei ungenau, unkonkret und verstosse - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - gegen das Anklageprinzip (vgl. Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019 Rz 4; Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 1 f.; Berufungsantwort des Beschuldigten L.____ vom 16. September 2019, S. 19; Berufungsbegründung des Beschuldigten Q.____ vom 27. Mai 2019, S. 2).
b) Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, aber nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), sodass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr dafür, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat am Ende der Untersuchungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind. Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Als für eine Anklage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht hinreichend zu erachten sind jene Verdachtsgründe, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht. In diesem Verfahrensstadium gilt aber der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, wenn sich die Beweise im zentralen Bereich eines Verdachts widersprechen; dann ist anzuklagen. Eine Einstellung ist nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig; es gilt das Prinzip "in dubio pro duriore" (Franz Riklin , StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 1, mit zahlreichen Hinweisen; kritisch hierzu: Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 324 N 12). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend zu konkretisieren, damit er bzw. sein Verteidiger sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen können (vgl. Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 19). Solange daher für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Überspitzt formalistische Anforderungen an die Anklage dürfen mithin nicht gestellt werden ( Niklaus Oberholzer , Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2012, S. 226 N 622, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
c) Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip daran zu erinnern, dass die Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, S. 22), wonach die Schilderung im ersten Absatz der Eventual- bzw. Alternativanklage unter Ziffer 1.2 auf S. 15 der Anklageschrift gegen den Anklagegrundsatz verstösst und deshalb unbeachtlich ist, von keiner Partei - insbesondere auch nicht von der Staatsanwaltschaft - angefochten wurde. Der betreffende Passus ist somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
d) Im vorliegenden Fall ist sodann zu konstatieren, dass in Bezug auf sämtliche Beschuldigten innerhalb der Anklageschrift die wesentliche mittäterschaftliche Beteiligung sowie die vorgeworfene willentliche Mitwirkung am Kerngeschehen greifbar umschrieben ist, wenn auch in eher knappem Umfang. Für sämtliche Beschuldigten war, was in casu als entscheidend erscheint, jeweils klar, was ihnen konkret vorgeworfen wird. Aus der Anklageschrift geht insbesondere eindeutig hervor, dass alle Beschuldigten Teil einer Gruppierung gewesen seien, welche am Abend des 24. Februar 2014 in das PP.____ Sportcenter in QQ.____ während des laufenden Trainings eingedrungen seien, um gemäss dem gemeinsamen Tatplan und gegen den Widerstand der dort Trainerenden einen Zweikampf von F.____ gegen A.____ zu erzwingen. In Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten wird zumindest eine willentliche Mitwirkung als Teil der gemeinsamen vermummten und teilweise bewaffneten Präsenz umschrieben, mit welcher gegenüber den Anwesenden eine Übermachtsituation geschaffen und die Tatbegehung erst ermöglicht worden sei. Sofern darüber hinaus konkrete Einwirkungen auf einzelne Opfer, insbesondere Gewalthandlungen, durch einen der Beschuldigten angeklagt sind, erscheinen diese ebenfalls hinreichend umschrieben. Demnach ist mit den Vorderrichtern zu konstatieren, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift vorliegt.
e) Partiell als berechtigt erscheint demgegenüber die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten F.____, wonach die Anklageschrift zum Teil nicht erstellte Äusserungen enthalte. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO hat sich die Anklage auf hinreichende Verdachtsmomente abzustützen. Zur Untermauerung des eingeklagten Tatbestandes nicht erforderliche Behauptungen und Beschreibungen sind wegzulassen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1276). Überdies sind die belastenden und entlastenden Umstände gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dies ist der Staatsanwaltschaft in der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift vom 10. August 2017 nicht durchwegs gelungen. Nicht genügend substanzielle Anhaltspunkte existieren namentlich für die Ausführungen in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte F.____ beabsichtigt habe, A.____ "grösstmöglich wirtschaftlich, sportlich und in dessen Ruf zu schaden" (Anklageschrift S. 16). Ebenso fehlt es bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung an genügend erstellten Anknüpfungspunkten zur Annahme, F.____ habe gewusst, dass im PP.____ Sportcenter jeweils montags ein Training von Kindern- und Jugendlichen durchgeführt wurde, oder dass F.____ in den Tagen und Stunden vor der Tat direkt oder über Mittelsmänner Kontakt zu diversen, der gewaltbereiten Hooligan- bzw. Ultra-Szene des FC Basel zugehörigen Personen hergestellt habe (Anklageschrift S. 16 f.). Schliesslich fehlt es bezüglich der in der Anklageschrift in den Ziffern 8 und 10 genannten mindestens 3 grossen Messern und Schusswaffen oder Schusswaffenimitationen sowie der "mind. 1-2 Pistolen" zum vornherein an ausreichenden substanziellen Hinweisen (Anklageschrift S. 19 f.). Die betreffenden Vorhaltungen sind nicht nur - wie dies bereits die Vorinstanz korrekt feststellte - als nicht erstellt zu erachten, sondern hätten bereits gar nicht in die Anklageschrift aufgenommen werden dürfen. Auch wenn diese dargelegten Umstände vorliegend zu bemängeln sind, ist in diesem Zusammenhang trotzdem nicht von einer eigentlichen Verletzung des Anklagegrundsatzes auszugehen.
f) Nach dem Erörterten ist somit zusammenfassend festzustellen, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. C. Verletzung des Akteneinsichtsrechts
a) Seitens mehrerer Beschuldigter wird im vorliegenden Fall eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt (vgl. Berufungsbegründung von F.____ vom 27. Mai 2019, S. 4 f.; Anschlussberufungsbegründung von H.____ vom 29. Mai 2019, Rz 5; Berufungsbegründung von K.____ vom 29. Mai 2019, S. 1 f. sowie Eventualantrag in der Berufungsantwort von L.____ vom 16. September 2019, S. 19 ff.).
b) Das Strafgericht verneinte im vorliegenden Fallkomplex das Vorliegen einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Akten aus dem Personendossier anderer beschuldigter Personen mit dem eigenen Schuldvorwurf und der eigenen Strafzumessung in einen relevanten Zusammenhang gebracht werden könnten. Im Vorverfahren sei das Strafverfahren gegen mehr als 30 beschuldigte Personen nicht nur betreffend den Vorfall vom 24. Februar 2014, sondern auch betreffend zahlreiche andere, davon unabhängige Vorgänge geführt worden. Es seien daher umfangreiche Akten angelegt worden, die mitunter nicht das Verfahren gegen alle beschuldigte Personen betreffen und die sich mit den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen in keinen Zusammenhang bringen liessen. Dementsprechend sei auch im Hauptverfahren praxisgemäss keine Einsichtnahme in die gesamten Akten aus dem ganzen Verfahrenskomplex zu gewähren. Die Akten, die einen einzelnen Beschuldigten betreffen, seien diesem und seiner Verteidigung vollständig bekannt (angefochtenes Urteil, S. 22-25).
c) Der Anspruch auf Akteneinsicht des Beschuldigten bildet in einem hängigen Strafverfahren als Fundament des Äusserungs- und Antragsrechts einen elementaren Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht gehört zu den Informationsrechten der Verteidigung, welche als "Grundlage jeder Verteidigung im materiellen Sinne" in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren überragende Bedeutung geniessen ( Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, 2011, N 299). Das Akteneinsichtsrecht ist im Rahmen eines Strafverfahrens in erster Linie nach den Regeln der Strafprozessordnung zu beurteilen, wobei es als Rechtsgrundlage namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu beachten gilt. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Hierbei sind alle Akten im Sinne von Art. 100 StPO unter Einschluss der Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO wie Ton-, Bild- bzw. Videoaufnahmen, Tatwerkzeuge, gefundene Spuren usw. zur Einsichtnahme zu öffnen, ebenso jene gegen Mitbeteiligte, die als Belastungszeugen erscheinen ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 625 und FN 518 m.w.H.). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Akten grundsätzlich alles zu enthalten haben, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Sofern auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, so ist dieses in die Akten aufzunehmen ( Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 10 und 14). Das Einsichtsinteresse der beschuldigten Person kann sich nur auf die gesamten Akten beziehen, wobei schlechthin keine Aktenteile existieren, welche für die angeschuldigte Person nicht von Bedeutung sind (vgl. Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 8). Hierfür spricht ebenso der unmissverständliche Wortlaut von Art. 100 Abs. 1 StPO, wonach "für jede Strafsache" - und eben nicht für jede beschuldigte Person - ein Aktendossier angelegt wird. Bei ausnahmsweise separat geführten Verfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte steht der einzelnen beschuldigten Person im Rahmen der Garantie auf ein faires Verfahren grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten der Mitbeschuldigten zu (vgl. Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 14; ebenso Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 337; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N 17b; ferner Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 625 FN 518). Demnach muss "a fortiori" bei nicht abgetrennt geführten Verfahrenskomplexen wie dem vorliegenden sämtlichen Mitbeschuldigten umso mehr ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten der Mitbeschuldigten zustehen. Abgesehen von Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 StPO ist die beschuldigte Person somit stets berechtigt, die gesamten Akten im Sinne des oben definierten umfassenden Aktenbegriffs einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat ( Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 8). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO sind Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - und somit des Akteneinsichtsrechts - einzig dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Derartige Restriktionsgründe im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem genügt es offensichtlich nicht, Akten, in welche keine Einsicht gewährt wird, lediglich nicht zum Nachteil eines Beschuldigten zu verwerten, da solcherlei Aktenbestandteile auch entlastende Momente enthalten können, welche sich häufig erst aus der spezifischen Verteidigungsoptik erschliessen. In Strafverfahren wie dem vorliegenden, in welchen Mittäterschaft und Teilnahme zur Debatte stehen, können augenscheinlich Zurechnungen im juristischen Sinne dergestalt stattfinden, dass sich ein Mitbeschuldigter alles, was gegen die anderen Mitangeklagten vorgebracht wird, potentiell anrechnen lassen muss. Solcherlei Zuordnungen sind indes geeignet, sich möglicherweise belastend für den betroffenen Mitbeschuldigten auszuwirken, weshalb sich eine umfassende Aktenkenntnis auch hinsichtlich der übrigen Mitbeschuldigten als unerlässlich erweist. Sodann gilt es zu bedenken, dass bei einer (partei-)öffentlichen Verhandlung die hierzu erstellten Verfahrensakten grundsätzlich auch den anderen Parteien zugänglich zu machen sind, da ansonsten ernsthaft zu befürchten ist, dass sich ein Beschuldigter gegen Äusserungen von Mitbeschuldigten, welche seine eigene Rechtsposition gegenüber dem Gericht tangieren, mangels Kenntnis gar nicht zur Wehr setzen kann. Effektiv eingetreten ist ein solches Szenario in casu anlässlich des Parteivortrags des amtlichen Verteidigers von I.____, Advokat Ozan Polatli, vor Strafgericht, in welchem dieser explizit auf seine Stellungnahme zum undatierten, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Januar 2020 eingegangenen Kampfsport-Gutachten des ISKA Germany (International Sport Kickboxing Association, nachfolgend: ISKA-Gutachten) verwies, über welche die übrigen Rechtsvertreter indessen - da sie Teil der geschwärzten Verteidigerkorrespondenz bildete - gar nicht verfügten (vgl. act. S 2'345 und S 2'363). Will die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht einschränken, so hat sie dies jeweils im Einzelfall zu begründen. Dabei ist gerade bei sensiblen Akten (z.B. psychiatrische Gutachten oder Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) immer auch an die Möglichkeit zu denken, die Dokumente gegen Unterzeichnung eines Revers ausschliesslich dem Anwalt zuzustellen. Denn gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO sind Einschränkungen des rechtlichen Gehörs gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Dies wurde im vorstehenden Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft nicht einmal behauptet. Im Übrigen schreibt Art. 108 Abs. 3 StPO vor, dass Einschränkungen der Akteneinsicht zum vornherein entweder zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen sind. Auch diese Erfordernisse wurden in casu nicht einmal ansatzweise beachtet.
d) Gestützt auf diese dargelegte Argumentation wurde folgerichtig mit verfahrensleitender Verfügung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 27. September 2019 sämtlichen vom Berufungsverfahren betroffenen Verteidigungen die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form mittels DVD zugestellt. Da sämtlichen Beschuldigten hierdurch die uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt wurde, sind die diesbetreffenden Anträge der Verteidigungen hinfällig geworden.
e) Zu beurteilen gilt es vorliegend jedoch die Frage, ob es sich bei der im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie im strafgerichtlichen Verfahren teilweise nicht gewährten Akteneinsicht um einen im zweitinstanzlichen Verfahren heilbaren Mangel handelt. Namentlich Advokat Silvio Bürgi, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten K.____, stellt sich diesbetreffend auf den Standpunkt, da der Grundsatz des "fair trial" missachtet worden sei und daraus ein Instanzenverlust resultiere, erweise sich der Mangel der bis im Berufungsverfahren nicht vollständig gewährten Akteneinsicht als unheilbar (vgl. Prot. KGer S. 73).
f) Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler zu beheben. Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 408 f. StPO geht hervor, dass solche Fehler in der Regel nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens führen. Wenn immer möglich soll das Berufungsgericht selbst entscheiden, so dass die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung die Ausnahme bleiben muss ( vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 409 N 1; BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013, E. 1.3.3, mit weiteren Hinweisen). Im Grunde genommen erweist sich jeder Mangel als heilbar, da beispielsweise auch vor zweiter Instanz das Beweisverfahren ergänzt und Beweisabnahmen wiederholt werden können (vgl. Art. 389 StPO; BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.5, betreffend das Nachholen von Konfrontationseinvernahmen). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390; 133 I 205 f.; 137 I 197 f.; vgl. zum Ganzen: Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1 und 5). g) Mit Erhalt der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 27. September 2019, welcher die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form beilagen, verfügten alle Verteidiger über sämtliche Akten, ohne dass sie noch weitere Schritte unternehmen mussten. Es besteht also nunmehr seit Ende September 2019, d.h. seit 4 Monaten vor Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, eine volle Akteneinsicht, was als genügend langer Zeitraum zum Studium und zur Auswertung der betreffenden Akten sowie zur Vorbereitung auf die Parteiverhandlung anzusehen ist. Es erfolgte sodann zu keinem Zeitpunkt irgendeine Rückmeldung der Verteidigungen dergestalt, die Akten nicht oder nicht vollständig erhalten zu haben. Ebenso wenig hat eine Verteidigung je moniert, der Zeitraum von 4 Monaten erweise sich als zu kurz, um die zugestellten Akten zu sichten. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Berufungsgericht über eine volle Kognition verfügt, d.h. eine freie Tat- und Rechtsprüfung vornimmt (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Sodann gilt es im Zusammenhang mit der Frage der Heilung des Mangels der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht zu berücksichtigen, dass im angefochtenen Urteil des Strafgerichts auf keine Aktenstellen Bezug genommen wird, die dem betreffenden Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Mit anderen Worten wurde kein Beschuldigter aufgrund eines Aktenstücks belastet oder verurteilt, das ihm nicht bekannt war. Ferner wurde in den rund 4 Monaten seit der zweitinstanzlich gewährten Akteneinsicht in vollem Umfang seitens der Verteidigungen kein relevantes Vorbringen aufgrund der geöffneten Akten geltend gemacht. h) Entgegen der Argumentation des Beschuldigten K.____ erweist sich das Prinzip der doppelten Instanz (vgl. Art. 29 und Art. 32 Abs. 3 BV; Art. 80 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) nicht als verletzt, da einem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs der ersten Instanz und einer Verurteilung durch das Berufungsgericht auch nur noch das Bundesgericht als Instanz mit eingeschränkter Kognition übrigbleibt. In diesem Sinne gewährt das schweizerische Strafprozessrecht keinem Beschuldigten eine generelle Garantie auf drei "vollwertige Versuche". Art. 32 Abs. 3 BV garantiert lediglich, dass jede strafrechtliche Verurteilung, die durch ein Gericht ausgesprochen wird, bei einem übergeordneten Gericht angefochten werden kann (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 917). Wie die entsprechenden völkerrechtlichen Garantien (Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 Abs. 5 des UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; dazu BGE 124 I 92) verlangt auch Art. 32 Abs. 3 BV nicht, dass das Gericht volle Prüfungsbefugnis hat; eine blosse Rechtskontrolle genügt (vgl. BGE 129 I 281, 287; Botschaft BV, BBl 1997 S. 187 f.; Giovanni Biaggini , Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BVN 13 f.). i) Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere da den betroffenen Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vor der Berufungsinstanz umfassend zu äussern, und da Letztere sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, ist in casu nicht von einer besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit von keinem unheilbaren Mangel im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts auszugehen. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz hier nicht. j) In Anbetracht, dass trotz 4 Monaten voller Akteneinsicht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 27.-29. Januar 2020 seitens der Verteidigungen keine relevanten Vorbringen bezüglich der neu geöffneten Akten dargelegt worden sind, ist zudem davon auszugehen, dass eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zu einem bloss formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen in einem ohnehin bereits übermässig lange andauernden Verfahren (vgl. hierzu nachstehend III.A.2.) führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.4). k) Aus den obigen Erwägungen erhellt somit zusammengefasst, dass aufgrund des im Vorverfahren und vor Strafgericht teilweise nicht in vollem Umfang gewährten Akteneinsichtsrechts im vorliegenden Fall von einem heilbaren Mangel auszugehen ist. Insofern ist die Berufung des Beschuldigten K.____ abzuweisen. D. Beweisantrag des Beschuldigten L.____
a) Der Beschuldigte L.____ stellte in seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2019 den Beweisantrag, das im Stadion St. Jakob-Park erstellte Bild- und Videomaterial sei aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das im Inneren des Stadions angefertigte und zum Vergleich herangezogene Bildmaterial der Kantonspolizei Basel-Stadt sei aufgrund des Verbots von Video- und Filmaufnahmen auf privatem Grund nicht verwertbar. § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz; SG 510.100 [fortan: PolG]) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Fussballspiele nicht als öffentliche Veranstaltungen zu qualifizieren seien.
b) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2019 wurde entschieden, dass über dieses Begehren der zuständige Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung befindet.
c) Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können nach den Vorgaben von Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a). Zusätzlich wird gefordert, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung gemäss Art. 283 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. Der Übergang von polizeilicher Vorermittlung zur Ermittlung im Strafverfahren ist meist sehr fliessend, womit die praktische Bedeutung der selbständigen polizeilichen Observation, die von der Strafprozessordnung erfasst wird, eher gering bleibt. Da die Observation nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte verstanden wird, ist prinzipiell keine richterliche Genehmigung erforderlich; bei längerer Dauer von 1 Monat ist sie aber durch die Staatsanwaltschaft zu bewilligen (vgl. Luzius Eugster/Annegret Katzenstein , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 282 N 2 f.; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 272 f.; Mark Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2016, S. 131; Thomas Hansjakob , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 282 N 20). Die Observation spielt sich im öffentlichen Raum ab, dies im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Art. 280 StPO. Zum öffentlichen Raum zählt alles, was allgemein zugänglich ist, so namentlich Strassen, Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Parkgaragen, Kulturhäuser (Theater, Kinos, Konzerthallen), Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Warenhäuser, Restaurants, allgemein zugängliche Räume von Hotel-, Büro-, Schul- oder Wohnhäusern (vgl. Luzius Eugster/Annegret Katzenstein , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 282 N 5). Demnach ist das Stadion St. Jakob-Park klarerweise als öffentlichen Raum zu qualifizieren.
d) Gestützt auf § 58 Abs. 1 PolG kann die Kantonspolizei Basel-Stadt aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden. Aus Ziffer 9.1 Satz 1 der Stadionordnung St. Jakob-Park Basel der OO.____ AG vom Februar 2007, wonach jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, ist sodann zu schliessen, dass im St. Jakob-Park stattfindende Fussballspiele als öffentliche Veranstaltung im Sinne von § 58 Abs. 1 PolG zu qualifizieren sind. Des Weiteren wird in der genannten Stadionordnung in Ziffer 9.1 Satz 2 ausdrücklich festgehalten, dass sich jeder Besucher damit einverstanden erklärt, wonach "aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen im Stadion St. Jakob-Park Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden". Sind jedoch Observationen nach Polizeirecht oder nach zivilrechtlichen Grundlagen zulässig, so können ihre Ergebnisse im Strafverfahren ausgewertet werden ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 282 N 2).
e) Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten L.____, wonach die im Inneren des Stadions gemachten und zum Vergleich herangezogenen Aufnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgrund des Verbots von Video- und Filmaufnahmen auf privatem Grund nicht verwertbar seien, klarerweise ins Leere geht. Folgerichtig ist der zu beurteilende Beweisantrag des Beschuldigten L.____ abzuweisen. II. MATERIELLES A. Vorbemerkungen
a) Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber - soweit möglich - inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils des Strafgerichts.
b) Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
c) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verwendet (vgl. Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
a) Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile des Urteils des Strafgerichts vom 20. September 2018 zur Disposition, welche Gegenstand der vorher dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es, die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf 6 Beschuldigte, 3 Berufungen seitens der Privatkläger (nämlich 2 Berufungen in Bezug auf 10 Beschuldigte sowie 1 Berufung in Bezug auf 1 Beschuldigten), 6 Berufungen seitens der Beschuldigten sowie die Anschlussberufung eines Beschuldigten zu beurteilen.
b) Bezüglich der Beschuldigten können die folgenden 4 Gruppen gebildet werden: Erstens jene Beschuldigte, bei denen das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuldspruch und Strafe sowie in Bezug auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowohl verschärft als auch gemildert werden kann, dies zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger A.____ und B.____ sowie zufolge eigener Berufung oder Anschlussberufung. Zu dieser Gruppe sind die Beschuldigten F.____, H.____, K.____ (gegen ihn richtet sich zusätzlich die Berufung des Privatklägers E.____ betreffend Ziffer 8.3 der Anklageschrift) sowie L.____ (er ist allerdings von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen nicht betroffen) zu zählen. Zweitens jene Beschuldigte, bei denen das strafgerichtliche Urteil - zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger A.____ und B.____ sowie mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung - einzig verschärft werden kann. Dies betrifft die Beschuldigten I.____ (Möglichkeit der Verschärfung hinsichtlich Schuldspruch und Strafe sowie in Bezug auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) und M.____ (Möglichkeit der Verschärfung nur betreffend Schuldspruch und Strafe). Drittens jene Beschuldigte, bei denen das Urteil der Vorderrichter bezüglich Schuldspruch und Strafe einzig gemildert werden kann (zufolge eigener Berufung und mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft), jedoch eine Verschärfung in Bezug auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (zufolge Berufung durch die Privatkläger A.____ und B.____) möglich ist. Dieser Gruppe gehören die Beschuldigten J.____, N.____ sowie Q.____ an. Schliesslich viertens jene Beschuldigte, bei denen das angefochtene Urteil - zufolge Berufung der Privatkläger A.____ und B.____ sowie mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung - einzig in Bezug auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen verschärft werden kann. Dies gilt für die Beschuldigten G.____, O.____ sowie P.____. C. Kernfall "Dojo" (Ziffer 1 der Anklageschrift)
1. Tatsächliches 1.1 Allgemeines Bezüglich des in Ziffer 1.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts kann an dieser Stelle vorab festgehalten werden, dass die Vorderrichter diesen auf den Seiten 36-78 des angefochtenen Urteils ausführlich und grösstenteils korrekt festgestellt haben, wobei das strafgerichtliche Beweisergebnis über weite Strecken von keiner Partei beanstandet wird. Die Berufungsinstanz verweist daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zunächst auf diese zutreffenden Erwägungen und beschränkt sich nachfolgend zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen hinsichtlich des Sachverhalts im Kernfall "Dojo" gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift darauf, in den nachfolgenden Ziffern II.C.1.2 bis 1.4 zentrale Aspekte hervorzuheben, allfällige Abweichungen oder Präzisierungen des von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts explizit festzuhalten sowie auf die ausdrücklich von den Parteien angefochtenen Beweisergebnisse des Strafgerichts vertieft einzugehen. Unter Ziffer II.C.1.5 wird der Sachverhalt, von welchem das Kantonsgericht ausgeht, zusammenfassend dargelegt. 1.2 Anwesenheit der einzelnen Beschuldigten beim Vorfall vom 24. Februar 2014 1.2.1 F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ Im Berufungsverfahren blieb die Anwesenheit der von der Vorinstanz verurteilten Beschuldigten im PP.____ Sportcenter in QQ.____ am Abend des 24. Februar 2014 mit Ausnahme von K.____ und L.____ unbestritten. Die Präsenz der Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ ist somit gemäss dem strafgerichtlichen Beweisergebnis erstellt. 1.2.2 K.____
a) K.____ bestritt im Vorverfahren, am 24. Februar 2014 am Tatort in QQ.____ gewesen zu sein, soweit er überhaupt Aussagen zu Protokoll gab (vgl. act. 19‘541 ff., act. 19‘587 ff., act. 19‘655). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan: Prot. SGer)] S. 68 ff.) sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. KGer S. 57) verweigerte er jeweils die Aussage.
b) Nicht weniger als vier Mitbeschuldigte gaben im Verlaufe des Vorverfahrens an, K.____ sei an der Aktion im PP.____ Sportcenter in QQ.____ beteiligt gewesen. So erklärte I.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2014, K.____ habe bei der Tat mitgewirkt und einen Schlagstock in der Hand gehalten; er sei mit ihm bei der Fahrt nach QQ.____ und zurück im gleichen Auto gesessen (act. 19‘649 f., 19‘653). H.____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. April 2014, K.____ sei am fraglichen Abend in seinem Auto von QQ.____ zurückgefahren (act. 19‘663). Ebenso gab J.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2014 zu Protokoll, K.____ sei im selben Auto wie er nach QQ.____ gefahren (act. 19‘709; bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme von 13 beschuldigten Personen vom 26. März 2015, act. 19‘793). Schliesslich sagte O.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 13. Mai 2014 aus, er sei im gleichen Auto wie K.____ nach QQ.____ und wieder zurückgefahren (act. 19‘681). Die Depositionen der vier Mitbeschuldigten erfolgten unter Verwendung von konkreten und nachvollziehbaren Realkennzeichen und sind insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Sodann wurde anlässlich der Hausdurchsuchung bei H.____ vom 6. März 2014 in dessen Kellerabteil ein schwarzer, vierteiliger und beschädigter Teleskopschlagstock sichergestellt. Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2014 wurde daran die DNA-Spur von K.____ festgestellt (act. 12‘143 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 6. März 2014 gab der Beschuldigte H.____ zu Protokoll, am Tag nach dem Vorfall habe er diesen Stock in seinem Auto gesehen, da er dort von K.____ zurückgelassen worden sei (act. 24‘945, 24‘951). Auf der Videoaufzeichnung des zur Diskussion stehenden Ereignisses ist zu sehen, dass der Täter 7 einen solchen Schlagstock trägt. Überdies ist gegen Ende der Aufnahme zu erkennen, dass ein Teilstück abgebrochen ist, wie es auch bei dem im Kellerabteil von H.____ beschlagnahmten Teleskopschlagstock der Fall ist (vgl. kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Mai 2014, act. 11‘743). Des Weiteren zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen aus dem Shopping-Center St. Jakob-Park vom 17. Februar 2014, 12.34 Uhr, sowie vom 19. Februar 2014, 12.52 Uhr, K.____ zusammen mit F.____ beim Betreten des Einkaufszentrums. Dabei trägt K.____ die gleiche Jacke wie der Täter 7 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ am 24. Februar 2014 (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. März 2014, act. 12‘005 ff.).
c) Im Einklang mit der Vorinstanz lässt sich der Nachweis der Beteiligung von K.____ an der Aktion im PP.____ Sportcenter in QQ.____ somit im Wesentlichen über drei unterschiedliche, sich gegenseitig in ihrer Beweiskraft bestärkende Argumentationsstränge führen: Erstens über die in Konfrontationseinvernahmen erfolgten belastenden Aussagen von vier Mitbeschuldigten, zweitens über die DNA-Spur von K.____ an einem Teleskopschlagstock sowie drittens - wenn auch beweismässig untergeordnet - über die augenscheinlich typgleiche Jacke von K.____ und von Täter 7. Diese drei Beweisstränge weisen unabhängig voneinander darauf hin, dass K.____ an jenem Abend Teil der Gruppierung war, welche mit F.____ das PP.____ Sportcenter in QQ.____ aufsuchte, und zwar als der (Teleskop-) Schlagstock tragende Täter 7. Unter diesen Umständen ist eindeutig nachgewiesen, dass K.____ als Täter 7 zu identifizieren ist und demnach im PP.____ Sportcenter in QQ.____ anwesend war. 1.2.3 L.____
a) Die Vorderrichter erwogen zusammengefasst, es lägen gegen L.____ keine tragfähigen Beweise vor, um den Nachweis zu erbringen, dass dieser Teil der das PP.____ Sportcenter aufsuchenden Gruppierung gewesen sei. L.____ werde zwar von den Mitbeschuldigten I.____ und J.____ erheblich belastet, doch erwiesen sich deren Aussagen mangels materieller Konfrontation als unverwertbar. Überdies seien Aussagen von Mitbeschuldigten ohnehin zurückhaltend zu würdigen, insbesondere, wenn sie wie im vorliegenden Fall aus der Haft heraus gemacht worden seien. I.____ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 in Untersuchungshaft ohne Anwesenheit des Anwalts von L.____ ausgesagt, es handle sich bei L.____ um den Täter 10 bzw. Täter M, der die Kamera bedient habe. Doch seien diese Depositionen nie im Rahmen einer Konfrontation wiederholt worden. Wenn I.____ pauschal auf seine früheren Aussagen verweise, genüge dies nicht im Sinne einer materiellen Konfrontation, da es an einer Einlassung zur Sache fehle, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könne. Im Weiteren habe J.____ - allerdings unter suggestiver Befragung - zu Protokoll gegeben, L.____ sei bei der Besprechung (wohl im RR.____) dabei gewesen. Auch diese Aussage sei aber nie im Rahmen einer Konfrontation ausdrücklich wiederholt worden. Bezüglich der belastenden Depositionen von G.____, welcher L.____ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung explizit als einer der vermummten Mitbeteiligten bezeichnet habe, gelte es zu beachten, dass G.____ in der Zwischenzeit in einem Loyalitätsverhältnis zu A.____ stehe. Den Aussagen von G.____ könne aufgrund seiner Paulschalübernahme des Anklagevorwurfs kein Beweiswert zukommen (vgl. angefochtenes Urteil, Ziffer II.1.1.2.4, S. 44 f.).
b) Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, L.____ sei beim Vorfall vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ zugegen gewesen, wobei er das Kampfgeschehen mittels Minivideokamera aufgenommen habe. Sie stützt ihre Argumentation primär auf die Aussagen der Mitbeschuldigten I.____, J.____ sowie G.____ ab. Bezüglich der Depositionen von I.____ vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2015 beschränke sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen vom 9. April 2014. Vielmehr seien die an I.____ gerichteten ersten Fragen offen und frei formuliert, ohne in einer ersten Phase Bezug auf die vormaligen Depositionen zu nehmen. Der Beschuldigte L.____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2015 sein Fragerecht uneingeschränkt ausüben können. Im vorliegenden Fall spreche aus der Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Gesamtwürdigung nichts dagegen, ergänzend auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung - nämlich auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme von I.____ vom 9. April 2014 - zurückzugreifen. Was die belastenden Aussagen des Beschuldigten J.____ betrifft, gelte sinngemäss dasselbe, weswegen diese ebenfalls ergänzend berücksichtigt werden dürften. Schliesslich sei hinsichtlich der Depositionen von G.____ zwar nicht von der Hand zu weisen, dass dieser das "Lager" von F.____ zu A.____ gewechselt habe. Lediglich aufgrund dieses Umstandes könne ihm jedoch im Hinblick auf seine L.____ belastenden Aussagen nicht per se jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Der Beschuldigte G.____ habe anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er heute noch sagen könne, wer der "Filmer" gewesen sei, ganz zielgerichtet und unverzüglich auf den Beschuldigten L.____ gedeutet und gesagt: "Das ist der Kleine".
c) Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann bildet der in Art. 6 Ziffer 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (SR 0.101) garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten während des Verfahrens wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 31). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151, E. 3.1, mit ausführlichen Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu, nichtsdestotrotz erfährt er in der Praxis eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist, und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40, E. 3.1, mit Hinweisen; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 31). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 129 I 151, E. 4.2, mit Hinweisen). Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, in dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 129, E. 6b S. 132 f., mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es sich bei der angebotenen Gelegenheit zur Wahrnehmung des Konfrontationsrechts um eine angemessene und geeignete Möglichkeit ("adequate and proper opportunity") zur wirksamen Ausübung des Konfrontationsrechts handelt. Die beschuldigte Person muss das Aussageverhalten des Zeugen wahrnehmen können, d.h., sie muss die Möglichkeit haben, die Stimme des Zeugen zu hören und diesen bei der Aussage zu beobachten ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 14 und 16). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, so wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 1.4. und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Die beschuldigte Person kann die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen nur dann in kontradiktorischer Weise überprüfen, wenn sich dieser auch in substanzieller Weise zur Sache äussert. Der Belastungszeuge muss mithin im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vorbringen und darf sich nicht mit der pauschalen Bestätigung früherer Aussagen begnügen. Dies rührt daher, dass sich die Glaubhaftigkeit von Aussagen nur beurteilen lässt, wenn zur Sache substanzielle Angaben gemacht worden sind (vgl. Andreas Noll , in: forumpoenale 3/2014, S. 155 f.). Eine unkonfrontierte Einvernahme erweist sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als unverwertbar, wenn der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Behörde liegt. Dies gilt selbst dann, wenn die streitige Einvernahme nicht den einzigen bzw. wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, E 1.4; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 33h, mit weiteren Hinweisen).
d) Der Beschuldigte L.____ bestritt anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2015, jemals im PP.____ Sportcenter in QQ.____ gewesen zu sein (vgl. act. 20'097 f.). Im weiteren Verlauf des Vorverfahrens, anlässlich der strafgerichtlichen sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verweigerte er jeweils die Aussage (vgl. Prot. SGer S. 71 ff., act. S 2‘113 ff.; Prot. KGer S. 58).
e) Bezüglich der Aussagen von I.____ ist festzustellen, dass dieser anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 L.____ als denjenigen, der das Geschehen filmte, erkannte (act. 18‘723 und 18‘733). Allerdings waren an dieser Einvernahme weder L.____ selbst noch dessen Verteidiger anwesend. Rund anderthalb Jahre später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit L.____ vom 19. Oktober 2015, welche im Beisein der Verteidigungen von L.____ und I.____ stattfand, gab I.____ wörtlich zu Protokoll: "Alles was ich zu sagen hatte, habe ich schon gesagt. An mehr kann ich mich nicht erinnern, denn dies ist ja im 2014 geschehen. Mehr kann ich nicht sagen" (act. 20‘141). Auch auf mehrfache nachfolgende präzisierende Nachfragen der Staatsanwaltschaft hin machte I.____ jeweils keine Aussagen mehr (act. 20‘141). Ebenso erklärte I.____ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2018, er habe alles, was er habe sagen können, bereits gesagt. Er könne sich nicht mehr erinnern und werde keine weiteren Fragen beantworten (vgl. Prot. SGer S. 57 ff.; act. S 2‘083 ff.). Vor Kantonsgericht machte I.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. KGer S. 57). Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - davon auszugehen, dass sich I.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit L.____ vom 19. Oktober 2015 sowie vor Strafgericht auf eine blosse formale Bestätigung seiner früheren Aussagen beschränkte. Mithin fehlt es somit an einer substanziellen Einlassung zur Sache, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könnte. Da die betreffende Einvernahme erst anderthalb Jahre nach den ersten belastenden Aussagen stattfand, liegt der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft. Dies führt unter Verweis auf die zuvor dargelegten dogmatischen Grundlagen im Ergebnis dazu, dass sich die betreffenden Aussagen von I.____ als unverwertbar erweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft mit Bezugnahme auf den Entscheid KG 460 15 59 vom 28. Juli 2015 vorbringt, das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, habe bereits einmal entschieden, dass die vom Bundesgericht in Bezug auf den Konfrontationsanspruch geltenden Verfahrensregeln nicht in jedem Fall unbesehen übernommen werden könnten, gilt es zu beachten, dass sich die betreffenden Konstellationen in zentralen Punkten wesentlich unterscheiden. Namentlich wurde der Beschuldigte im mit Urteil vom 28. Juli 2015 von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zu behandelnden Fall nie direkt, d.h. im Sinne der Bezichtigung einer Straftat, durch den Zeugen belastet. Sodann wurde eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vom Beschuldigten im betreffenden Fall gar nicht geltend gemacht und schliesslich verstrich im dort zu beurteilenden Fall bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme eine viel kürzere Zeit (nur gerade ein halbes Jahr bzw. sogar nur einen Tag) als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Demnach vermag die dargelegte Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu verfangen.
f) Des Weiteren wird L.____ vom Mitbeschuldigten J.____ belastet. J.____ wurde anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 wie folgt befragt: "Frage nach der Person vorne links neben F.____ (der kleine). Dabei soll es sich gemäss I.____ um den Videofilmer handeln. Was sagen Sie dazu?". Hierbei erfolgt jedoch augenscheinlich eine Suggestivfrage, d.h. um eine Frage, die der einzuvernehmenden Person von vornherein eine bestimmte Antwort - in casu, dass die kleine Person vorne links neben F.____ das Geschehen gefilmt habe - nahelegt. Auf diese suggestive Befragung hin gab J.____ anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 zu Protokoll, L.____ sei bei der Besprechung (wohl im RR.____) dabei gewesen (vgl. act. 19‘291 f.). An dieser Einvernahme war weder der Beschuldigte L.____ noch sein Verteidiger anwesend. Nachfolgend wurde die betreffende Aussage nie im Rahmen einer Konfrontation ausdrücklich wiederholt, auch nicht auf entsprechende Frage anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht. Dort gab J.____ bloss zu Protokoll, der Vorfall sei mittlerweile vier Jahre her. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern und verweise auf das bislang Ausgesagte (vgl. Prot. SGer S. 61; act. S 2‘091). Vor Kantonsgericht verweigerte J.____ unter Verweis auf seine früheren Depositionen die Aussage (Prot. SGer S. 63). Suggestivfragen sind zwar - im Gegensatz zur früheren basellandschaftlichen Strafprozessordnung (vgl. § 46 Abs. 2 StPO BL vom 3. Juni 1999, in Kraft bis zum 31. Dezember 2010) - in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht explizit verboten (anders noch Art. 154 Abs. 4 des Vorentwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung). Jedoch können derartige Suggestivfragen die Wahrheit verfälschen, weswegen es ihren Beweiswert jeweils besonders kritisch zu hinterfragen gilt (vgl. Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 37; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 34). Demnach sind die Belastungen von J.____ gegenüber L.____ aufgrund der suggestiven Befragung anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 vorliegend zum vornherein mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Zudem bot sich der Verteidigung von L.____ vorliegend keine Möglichkeit zur wirksamen Ausübung des Konfrontationsrechts, da die belastenden Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2014 in der Folge nicht mehr wiederholt wurden. Mithin fehlt es somit an einer substanziellen Einlassung zur Sache, die in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden könnte, was gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen von J.____ führt.
g) Schliesslich wird L.____ von G.____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 belastet, wobei auffallend ist, dass ihn Letzterer während der gesamten Voruntersuchung nie als Teilnehmer an der Aktion vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ genannt hatte. Vielmehr gab G.____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2014 zunächst zu Protokoll, er habe selber nicht gesehen, dass jemand das Ganze gefilmt habe (act. 17‘607). G.____ ging sogar soweit, auf seine Kinder zu schwören, er wisse nicht, welche Personen am betreffenden Abend beim Vorfall im RR.____ dabei gewesen seien (vgl. act. 17‘609 und 17‘619); dies bestätigte er in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (act. 17‘799). Erst in der Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 änderte G.____ sein Aussageverhalten komplett und belastete nun erstmals andere Personen, indem er pauschal angab, sämtliche Mitbeschuldigten, deren Namen ihm vorgelesen wurden, seien an dem zur Diskussion stehenden Ereignis in QQ.____ beteiligt gewesen (vgl. act. 17‘825 Zeile 71 f.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bezeichnete G.____ sodann L.____ explizit als einer der vermummten Mitbeteiligten. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob er heute noch sagen könne, wer den Film aufgenommen habe, zeigte G.____ auf L.____ und gab zu Protokoll: "Das ist der Kleine." (vgl. Prot. SGer S. 38; act. S 2‘045). Unbestritten ist vorliegend, dass G.____ unvermittelt vom Lager von F.____ in dasjenige von A.____ gewechselt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Aussagen, wonach er im Jahr 2017 mit A.____ Frieden geschlossen habe, nun bei diesem trainieren wolle und mit ihm befreundet sei. Hinzu tritt der Umstand, dass er am ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlungstag ein T-Shirt trug, auf welchem der Name von R.____ aufgedruckt war (vgl. Prot. SGer S. 39; act. S 2‘047). Letztlich bleibt unklar, aus welchen Gründen es zu diesem Lagerwechsel von G.____ kam. Am 4. März 2014 gab G.____ zu Protokoll, er rechne mit einem Racheakt von A.____ (act. 17‘617). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 erklärte G.____, er habe schon mehrmals Probleme mit A.____ bzw. seinen Leuten gehabt. Das erste Mal sei nach der Untersuchungshaft gewesen, als A.____ ihn aus dem Auto heraus beim St. Jakob bedroht habe. Zudem sei ein Kollege von ihm in der Disco SS.____ unter Verwendung von Pistolen beinahe verschleppt worden, weil er von A.____s Leuten zunächst für G.____ gehalten worden sei (act. 17‘803). Auf die Frage, warum er das Lager gewechselt habe, erklärte G.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, er wolle nicht nochmals ins Gefängnis kommen und keine Probleme haben (Prot. SGer S. 43; act. S 2‘055). Bereits aufgrund seines abrupten Lagerwechsels ist den Aussagen von G.____ ein deutlich geringerer Beweiswert zuzumessen. Was das übrige Aussageverhalten von G.____ betrifft, so fällt zudem auf, dass dieser - obwohl dies nachweislich nicht zutrifft - anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung mehrfach erklärte, die Täter seien mit Pistolen und Messer bewaffnet gewesen (Prot. SGer S. 35 und 42; act. S 2‘039 und S 2‘053). Die Glaubwürdigkeit von G.____ wird schliesslich auch durch seinen aktuellen Strafregisterauszug vom 9. Januar 2020 belastet, welcher 4 Einträge aufweist. Unter anderem findet sich eine neue Verurteilung vom 23. April 2019 mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, woraus eine unbedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen und eine Busse von Fr. 300.-- resultierte. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sind die Belastungen von G.____ gegenüber L.____ nicht als zuverlässig zu betrachten.
h) Tragfähige objektive Beweismittel für die Beteiligung von L.____ liegen nicht vor. Für sich alleine betrachtet erscheint die Auffindung einer typenähnlichen beigen Hose mit auffälligen Beintaschen anlässlich der Hausdurchsuchung am 21. Mai 2015 mehr als ein Jahr nach dem zu untersuchenden Vorfall klarerweise nicht als ausschlaggebender Beweis für eine Beteiligung von L.____. Der Umstand, dass die Statur von Täter 10 zu derjenigen von L.____ passen könnte, ist ebenfalls kaum aussagekräftig. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass auffällige blaue Turnschuhe, wie sie der Täter 10 anlässlich des Vorfalls vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ trug, weder anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 noch anlässlich jener vom 28. Mai 2015 aufgefunden werden konnten (vgl. act. 9‘201 f.). Ebenso konnten keine Masken, welche am 24. Februar 2014 verwendet worden waren, sichergestellt werden (vgl. act. 9‘189).
i) Zusammenfassend verbleiben somit ganz erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Tatbeteiligung von L.____. Mangels einer tragfähigen Beweislage ist L.____ demzufolge in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von den verbleibenden Tatvorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen. 1.3 Tatplanung und Tatvorbereitung 1.3.1 Motiv und Planung von F.____ Bezüglich des Motivs und der Planung des Beschuldigten F.____ gilt es hervorzuheben, dass es vorbestehende Spannungen sowie nachgewiesene Provokationen und Beleidigungen seitens von A.____ und dessen Umfeld gegenüber ihm gab, welche bei diesem Wut, Aggressivität und verletzten Stolz auslösten. Unbestrittenermassen war F.____ der Initiator des Vorhabens, A.____ am Abend des 24. Februar 2014 in dessen Trainingsräumlichkeiten in QQ.____ aufzusuchen. Er plante die Aktion, setzte alles um, koordinierte, führte Regie und war der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Geschehens. Zwar erfolgte die Umsetzung des Vorhabens notgedrungen nicht völlig spontan. Mit der Vorinstanz gelangt das Berufungsgericht indessen zum Schluss, dass gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass sich F.____ erst am 24. Februar 2014 dazu entschied, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen und im Verlaufe des Tages damit begann, seine Begleiter zu rekrutieren. Dafür sprechen die zahlreichen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, welche sich nicht auf ihr Aussageverweigerung beriefen (vgl. act. 17‘993; 18‘967; 20‘897; 21'089; 22‘939) sowie die Tatsache, dass sich einzelne Beschuldigte mit sehr auffälliger Kleidung nach QQ.____ begaben (z.B. H.____: T-Shirt mit Rolling Stones-Zunge; J.____: T-Shirt mit dem Logo von RR.____). Gegenstand des Tatplans war es, A.____ zu einem Zweikampf mit F.____ zu zwingen. Es sollte sich um ein Duell zwischen zwei Platzhirschen, beide professionelle Kampfsportler und mehrfache Weltmeister, handeln, wobei es letztlich um einen Prestigekampf ging, bei dem nach aussen zur Schau gestellt werden sollte, wer der Stärkere ist. Dabei orientierte sich die Auseinandersetzung an folgenden beiden Kriterien: Einerseits sollte der Zweikampf - wie es im Kampfsport üblich ist - mit durchaus harten Bandagen geführt werden und zum Ziel haben, den Gegner k.o. zu schlagen. Hierbei waren veritable Verletzungen im üblichen Rahmen des Kampfsports zum vornherein zu erwarten. Andererseits sollte der Kampf nicht offensichtlich unfair ausgetragen werden, obschon zahlreiche Vorteile seitens des Beschuldigten vorlagen. So bestimmte er den Ort und Zeitpunkt, überrumpelte mit seiner Vorgehensweise den unvorbereiteten A.____, hatte massiv bandagierte Arme und verfügte mit I.____ über einen "Coach", der ihn während des Zweikampfs verbal unterstützte und ihm zurief, welche Kampfgriffe er ausführen sollte. Es war jedoch klarerweise kein "Vernichtungskrieg", kein Kampf um Leben und Tod, sondern ein zumindest nicht völlig ungerechtes Kräftemessen zweier professioneller Kampfsportler, was bereits de facto durch den Umstand plausibilisiert wird, dass der Beschuldigte F.____, welcher den Angriff startete, letztlich den Kampf verlor. Erstellt erscheint, dass der Beschuldigte einen Zweikampf direkt anstrebte. Allfällige Aussagen von F.____ oder von H.____, es sei an diesem Abend um ein klärendes Gespräch gegangen, bilden offensichtlich unbeachtliche Schutzbehauptungen. Die Tatsache, dass zur Zeit des Eintreffens in QQ.____, mithin um ca. 19.40 Uhr, noch ein Kindertraining stattfand, musste sich dem Beschuldigten nicht zwingend aufgedrängt haben; wahrscheinlich machte er sich überhaupt keine Gedanken darüber. 1.3.2 Weiterer Verlauf der Vorbereitungen und gemeinsamer Tatplan aller Beteiligten Eine Rollenverteilung ist im vorliegenden Fall insofern nachgewiesen, als nahezu alle Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll gaben, es sei ihre Aufgabe gewesen, F.____ den Rücken freizuhalten bzw. zu decken und dafür zu sorgen, dass sich keiner in das Duell einmische, damit er mit A.____ alleine kämpfen könne. Teils wurde von Rücken- oder Begleitschutz gesprochen. Das Ziel bildete, eine wirksame Droh- und Einschüchterungskulisse zu schaffen. Damit sollte eine tatsituative Zwangswirkung dergestalt bewirkt werden, dass sich A.____ dem Zweikampf wohl oder übel stellen muss und sich niemand aus seinem Umfeld in das Duell einmischen kann. Damit verbunden war notwendigerweise der Wille, allfällige Dritteinmischungen erfolgreich zu unterbinden, weshalb keiner der Beteiligten ausgeschlossen haben kann, dass es zu Widerstand durch die Anwesenden kommen würde. Die tatsituative Zwangslage wurde dadurch realisiert, dass eine Vielzahl von maskierten Personen, einige mit Schlagutensilien bewaffnet, unterstützt durch verbale Äusserungen (Herumschreien) einen veritablen Überrumpelungseffekt ausnutzten. 1.4 Tatausführung 1.4.1 Mitgeführte gefährliche Gegenstände und Waffen
a) Bezüglich der Tatausführung sind die vorinstanzlichen Feststellungen, was mitgeführte gefährliche Gegenstände und Waffen betrifft, aufgrund der Berufungserklärungen unbestritten geblieben und demnach im Berufungsverfahren erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 58-61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso unangefochten und für die Berufungsinstanz klarerweise - nicht wie für das Strafgericht lediglich gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" - erstellt ist überdies, dass sich kein Nachweis hinsichtlich einer am 24. Februar 2014 mitgeführten Schusswaffe oder einer entsprechenden Imitationswaffe erbringen lässt. Des Weiteren ist mit den Vorderrichtern nicht davon auszugehen, dass F.____ Schlagringe trug, wie dies einige Anwesende, einschliesslich A.____, aussagten. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) konnte in seinem Gutachten vom 10. April 2014 anhand der Verletzungen, die A.____ erlitt, die Einwirkung eines Schlagrings nicht sicher belegen (act. 13‘787). Der Kampfsport-Sachverständige kam im ISKA-Gutachten sogar zum ausdrücklichen Schluss, dass sich die von F.____ angewandten Kampftechniken in ihrer Abfolge nicht mit dem Tragen von Schlagringen vereinbaren lassen (act. 13‘525).
b) Ebenso wenig kann die Mitnahme von Messern als erstellt qualifiziert werden (und nicht nur nach dem Prinzip "in dubio pro reo", wie die Vorinstanz dafürhielt). Diesbezüglich konstatierte das Strafgericht, dass H.____ ein Messer von unbekannter Beschaffenheit mitgeführt habe, welches er kurzzeitig zum Vorschein kommen liess und eine drohende Wirkung entfaltet habe. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" sei es aus Plastik gewesen (angefochtenes Urteil, S. 60 f.). In diesem Punkt weicht die Berufungsinstanz von den Feststellungen des Strafgerichts ab. Da die nähere Beschaffenheit des von H.____ mitgeführten Messers vollends unklar ist, muss im Zweifel auf seine Aussagen abgestellt werden, wonach es sich um ein harmloses Plastikmesser in der Form eines Einweg-Essbestecks gehandelt habe. Aussagen, die etwas anderes belegen, existieren nicht. Vielmehr gab sogar C.____ in der Einvernahme vom 16. Juni 2014 als Auskunftsperson zu Protokoll, das Messer habe wie Plastik ausgesehen (act. 15‘355). Im Unterschied zur Vorinstanz geht das Berufungsgericht somit davon aus, dass H.____ lediglich ein Plastikmesser kurz hervorzeigte, dem jedoch keine zusätzliche Drohungswirkung zuzuschreiben ist. 1.4.2 Geschehnisse vor dem Zweikampf Bezüglich der Geschehnisse vor dem Zweikampf ist festzustellen, dass die obenstehend skizzierte Droh- und Einschüchterungskulisse die gewünschte Zwangswirkung zeitigte und sowohl A.____ als auch - und umso mehr - die anderen Anwesenden im PP.____ Sportcenter erfasste. Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, hat jeder einzelne Beteiligte zur Droh- und Einschüchterungskulisse konstitutiv beigetragen, mindestens durch seine persönliche Anwesenheit als physischer Bestandteil der Kulisse sowie durch die eigene Maskierung. Einzelne Beschuldigte haben mit ihren mitgeführten Schlagwerkzeugen das Ausmass der tatsituativen Zwangslage noch erheblich verstärkt. Diese von den Beschuldigten im Kollektiv geschaffene Zwangssituation bewirkte, dass sich die Anwesenden mehrheitlich in die vom Eingang entfernte Ecke bewegten. Deren Aussagen, sie seien angewiesen worden, sich hinzusetzen, erscheinen als in jeder Hinsicht plausibel. Damit hatten die Beschuldigten gemäss ihrem Tatplan die Kontrolle über das weitere Geschehen vollständig in ihrer Hand. Für das Kantonsgericht wesentlich erscheint der Umstand, dass die Anwesenden im PP.____ Sportcenter in QQ.____ - möglicherweise mit Ausnahme von A.____ - sich für lange und bange Momente völlig im Ungewissen befanden, aus welchen Gründen eine Vielzahl vermummter und teilweise mit Schlaggegenständen bewaffneter Personen in das Sportcenter hineinstürmte. Aus Sicht der Anwesenden wären verschiedene Konstellationen denkbar gewesen, beispielsweise ein Raubüberfall auf die Kasse, ein Zusammenschlagen aller Anwesenden, ein Zerstören der Räumlichkeiten oder ein schlichter Scherz. Ob C.____ in der Phase vor dem Zweikampf effektiv von den Brüdern H.____ und I.____ "geschlagen" worden ist, wie dies die Vorinstanz annimmt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 70), bleibt für das Kantonsgericht unklar. Zwar ist auf der Videoaufnahme zu erkennen, wie H.____ mit dem Holzstab in Richtung von C.____ ausholte. Dieser machte eine Abwärtsbewegung; gleichzeitig hantierte I.____ mit dem Baseballschläger. Ob jedoch C.____ dabei tatsächlich getroffen wurde, ist aufgrund der Aufnahme nicht zu eruieren. Entlang der Begründung der Vorinstanz gelangt das Kantonsgericht sodann ebenfalls zum Schluss, dass eine Schwächung von A.____ bereits zu Beginn des Geschehens im Hinblick auf den Zweikampf nicht nachgewiesen ist. Ebenso ist zu verneinen, dass A.____ zu Beginn verprügelt wurde, um ihn aus dem Ring zu bewegen und zum Duell mit F.____ zu zwingen. Es ist daher anzunehmen, dass A.____ - unter Wirkung der gesamten Zwangssituation - von alleine aus dem Ring stieg und sich anschliessend dem Zweikampf stellte. Die von den beteiligten Beschuldigten ausgehende Drohungswirkung musste sich gerade auch gegenüber A.____ entfaltet haben, zumal es ein zentraler Teil des Tatplans war, den Zweikampf mit ihm zu erzwingen, den er nicht bestreiten wollte. 1.4.3 Geschehnisse während des Zweikampfs Hinsichtlich der Geschehnisse während des Zweikampfs ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen herauszustreichen, dass sich zwischen A.____ und F.____ ein wechselseitiger, durchaus harter, jedoch prinzipiell nicht offensichtlich unfairer Zweikampf entwickelte. Allerdings bestanden, wie bereits dargelegt wurde, diverse Vorteile für F.____ (vgl. obenstehend II.C.1.3.1). Einige der angewandten Techniken, welche die Kehle und den Kopf von A.____ ins Visier nahmen, wären aufgrund ihrer Gefährlichkeit nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig gewesen (vgl. ISKA-Gutachten, act. 13‘423 ff.). Als angewandte absolut verbotene Techniken des Beschuldigten F.____ erkannte der Gutachter ein Ringermanöver (Takedown) sowie das Zu-Boden-Drücken des Gesichts mit der linken Hand (Videosequenz-Abspielzeit (nachfolgend: VA) 00.10-00.18; act. 13‘415 ff.), das Zudrücken des Kehlkopfs mit dem Unterarm, gefolgt von vier Ellbogenschlägen auf den Hals bzw. die Kehle (VA 00.22-00.36; act. 13‘423 ff.); ein Faustschlag an den Hinterkopf, während A.____ am Boden liegt (VA 00.39-00.40; act. 13‘425 ff.); der Griff mit Fingern ins Gesicht bzw. die Augen (VA 00.50-00.55; act. 13‘429 ff.); ein am Boden ausgeführter Ellenbogenspitzenschlag in den Halsbereich (sog. "Elbow-Strike") und das Drücken des Ellenbogens in den Kehlkopf (VA 00:55-00.56; act. 13‘431 ff.); ein Ellbogenschlag auf Kopf und Kehlkopf (VA 00.58-01.00; act. 13‘437 ff.); ein am Boden ausgeführter Kopfstoss gegen den Kopf (VA 01.00-01.01; act. 13‘439 ff.); ein Faustschwinger in Richtung Schädeldecke sowie nach unten gerichtete Ellbogenschläge auf die Schultern (VA 01.01-01.06; act. 13‘441 ff.) sowie ein wuchtiger Ellbogenschlag auf den Kopf mit Greifen in den Mund (VA 01.17-01.18; act. 13‘445 ff.); versuchte Kopfstösse und Würgen (VA 2.50-02.51; act. 13‘457). Insoweit ist festzustellen, dass F.____ eine Vielzahl an nicht regelkonformen Griffen und Techniken eingesetzt hat, die durchaus geeignet gewesen wären, lebensgefährliche Verletzungen bei A.____ hervorzurufen. Ebenso ist erstellt, dass I.____ eine permanente verbale Unterstützung für F.____ leistete, indem er ihm zurief, welche Kampfgriffe er einsetzen soll. Während des Zweikampfs hielten sämtliche Beschuldigten die bereits mehrfach erörterte Droh- und Einschüchterungskulisse ungebrochen aufrecht und hatten die Situation samt den anwesenden Personen unter ihrer Kontrolle. Dass während des Zweikampfs niemand ernsthaft in Erwägung zog, den Raum zu verlassen, ergibt sich bereits durch das Bestehen einer wirksamen Droh- und Einschüchterungskulisse mittels einer Vielzahl von Personen, die allesamt maskiert waren und von denen einige einen demonstrativ hervorgehobenen Schlaggegenstand mitführten. Überdies standen einige Beschuldigte nahe bei der Eingangstür, was aufgrund der konkreten Umstände naheliegenderweise nur so verstanden werden konnte, dass man im Raum zu bleiben habe. Demgegenüber ist nicht nachgewiesen, dass jemand die Tür abgeschlossen hat, was sich indes aufgrund der Gesamtsituation gar nicht als notwendig erwies. 1.4.4 Geschehnisse zum Ende des Zweikampfs und danach Was die Geschehnisse zum Ende des Zweikampfs und danach betrifft, so ist gestützt auf die Einschätzung des Kampfsport-Sachverständigen festzustellen, dass F.____ ab Laufzeit 06:21 der Videoaufzeichnung kampfunfähig war (vgl. act. 31‘363 i.V.m. act. 13‘495 f.), jedoch ungeachtet dessen von A.____ weiter attackiert wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 qualifizierte das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz das Verhalten von A.____ als Putativnotwehr und wies die Beschwerde von F.____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 ab (vgl. act. 31‘369 f.). Zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts als die Vorinstanz gelangt das Berufungsgericht bezüglich der Frage eines Tritts von K.____ gegen R.____, der gemäss der Vorinstanz auf der Videoaufzeichnung zwischen der Laufzeit 06:35 und 06:37 ganz am linken Bildrand zu sehen sein soll. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts ist aufgrund der Aufnahme nicht feststellbar, ob der betreffende Kick R.____ tatsächlich getroffen hat. Dementsprechend erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob der Tritt mit voller Wucht ausgeführt wurde oder nicht. Bereits das Strafgericht bemerkte diesbezüglich grundsätzlich korrekt, es sei auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehen, wie dieser Tritt R.____ getroffen habe, sondern bloss, dass sich dieser nachher nicht mehr an derselben Stelle wie zuvor befunden habe; möglicherweise habe er sich noch kurz vor dem Auftreten des Tritts reflexartig abgewendet (angefochtenes Urteil, S. 75). Diese Erwägung bildet indes eine blosse Spekulation und erscheint nicht als ausreichend, um von einem erfolgten Tritt von K.____ gegen R.____ auszugehen. Erst recht lässt sich aus dem konkreten Geschehen weder eine Nackenkontusion noch eine leichte Schwellung der Nase von R.____ als Verletzungsfolge kausal herleiten. Da die Videoaufzeichnung 6 Minuten und 46 Sekunden dauert, erscheint es überdies als richtig, mit der Vorinstanz gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" festzustellen, dass das gesamte Geschehen knapp 10 Minuten gedauert hat. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Entourage von F.____ relativ schnell die Kontrolle im PP.____ Sportcenter erlangte, die Videoaufzeichnung unmittelbar nach Beginn des Zweikampfs einsetzte und die Vorgänge zum Schluss rasch abliefen. 1.4.5 Verletzungsfolgen bei den Opfern 1.4.5.1 Allgemeines Bezüglich der Verletzungsfolgen bei den Opfern ist zunächst vorauszuschicken, dass für die Beweiswürdigung primär die gutachterlichen Erkenntnisse und erst sekundär die Berichte von behandelnden Arztpersonen massgeblich erscheinen. Letztere stehen bekanntlich in einem Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten und haben deren Angaben nicht a priori zu hinterfragen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es sich um Hausärzte handelt und die geltend gemachte Symptomatik nicht mittels Untersuchungen objektivierbar ist, namentlich bei psychischen Beschwerden. 1.4.5.2 A.____ Was die Verletzungsfolgen von A.____ betrifft, konstatierte die Vorinstanz, dass in Bezug auf die minimalen Brüche der rechten Hand und den Bandausriss am rechten Vieleckbein das IRM in seinem Gutachten vom 10. April 2014 nicht mit Sicherheit habe ausschliessen können, dass diese Verletzungen vor dem 24. Februar 2014 entstanden sein könnten (vgl. act. 13‘789). Ebenso sei der festgestellte Nasenbeinbruch unklaren Alters und als eher vorbestehend und allenfalls zu einem geringen Anteil als frisch eingeschätzt worden (vgl. act. 13‘793 i.V.m. act. 13‘739 f.). Als gesichert könne hingegen angesichts der Ausführungen des IRM gelten, dass die festgestellten Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Kopfbereich sowie an den Armen, Händen und am rechten Bein im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden seien (vgl. act. 13‘737). Seitens des behandelnden Universitätsspitals Basel sei mit Attest vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen attestiert worden (vgl. act. 13‘811). Diese Verletzungsfolgen wurden im Rechtsmittelverfahren nicht weiter substanziiert bestritten. In casu besteht kein Anlass, von diesen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Demnach gilt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Verletzungsfolgen von A.____ als erstellt. 1.4.5.3 R.____
a) Bezüglich R.____ haben die Vorderrichter eine Nackenprellung (Nackenkontusion) sowie eine minimale Schwellung der Nase als kausale Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 24. Februar 2014 angenommen, wobei die Verletzungen nicht einer bestimmten Handlung zugeordnet werden konnten.
b) Die Verteidiger der Beschuldigten F.____ (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 8 f.) und H.____ (vgl. Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, Rz 26 ff.) stellen sich auf den Standpunkt, das Vorliegen einer Nackenkontusion sei nicht erstellt. Seitens des IRM sei festgehalten worden, dass die vom Universitätsspital Basel diagnostizierte Nackenkontusion während der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht habe begutachtet werden können. Erstellt sei letztlich einzig eine leichte Schwellung der Nase ohne erhebliches Unwohlsein.
c) Laut Krankenunterlagen ist bei R.____ gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 8. April 2014 eine allenfalls minime Schwellung der Nase vom IRM festgestellt worden (vgl. act. 13‘919 f.). Die Diagnose einer Nackenprellung (Nackenkontusion) wurde zwar durch das behandelnde Universitätsspital Basel, wo R.____ am Abend des 24. Februar 2014 vorstellig wurde, mit Austrittsbericht vom 25. Februar 2014 gestellt, allerdings ohne nähere Angaben oder Erklärungen (vgl. act. 13‘957). Seitens des IRM wurde freilich festgehalten, dass die vom Universitätsspital Basel erwähnte Nackenkontusion während der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht gesehen werden konnte, weil R.____ eine Halskrause trug, die nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten belassen werden sollte (vgl. act. 13‘919). R.____ selbst machte zur Prellung des Nackens überhaupt keine Angaben und sprach lediglich von Schlägen auf den Hinterkopf, wobei dort allerdings gemäss IRM-Expertise keine Verletzungen zur Objektivierung dieser Angabe abgrenzbar waren (act. 13‘921). Bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit von R.____ ist festzustellen, dass diese als getrübt erscheint. So erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2014 als Auskunftsperson, er habe selber zwei Schusswaffen gesehen, zudem habe er gehört, dass auf der anderen Seite auch noch zwei Schusswaffen gewesen seien. Eine Waffe sei auf die Kinder gerichtet gewesen (act. 15‘379), was allerdings keines der Kinder bestätigte. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson beschrieb er sodann eine kleine, silberfarbene Pistole, welche sich an seinem Bauch eher anfühlte, wie sie aus Metall gewesen wäre, als aus Plastik. Er habe aber nicht realisiert, ob es eine echte Schusswaffe oder eine Spielzeugwaffe gewesen sei (act. 15‘405). Demgegenüber ist festzustellen, dass beim Vorfall vom 24. Februar 2014 keine Schusswaffen mitgeführt wurden (vgl. hierzu obenstehend I.B.e). Nach Überzeugung der Berufungsinstanz ist bei dieser Sachlage im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Nachweis einer Nackenkontusion bei R.____ nicht in genügendem Ausmass erbracht. Als Verletzungsfolge ist bei R.____ somit einzig eine minime Schwellung der Nase erstellt. 1.4.5.4 B.____
a) Die Vorinstanz konstatierte, dass das Kantonsspital Baselland, wo B.____ noch am Abend des 24. Februar 2014 vorstellig wurde, einen Bruch der nasennahen Wand der rechten Augenhöhle (Orbitawandfraktur) festgestellt habe (vgl. act. 14‘105 f.). Das IRM habe in seinem Aktengutachten angesichts der fehlenden weiteren Befunde in der Augenregion und anhand der CT- und Röntgenbildern konstatiert, dass dieser Bruch wahrscheinlich vorbestehend und damit unabhängig vom Ereignis vom 24. Februar 2014 gewesen sei (vgl. act. 14‘013, act. 14‘019, act. 14‘035). Diesen gutachterlichen Ausführungen folgend sei nicht nachgewiesen, dass die genannten Befunde im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden seien. Hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung erwog das Strafgericht, der Nachweis dieser psychischen Folgen sei nicht erbracht. Hingegen hat das Strafgericht eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des linken Knies (Kniekontusion) als kausale Folgen des angeklagten Geschehens angenommen.
b) Der Beschuldigte F.____ (Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 9 f.) bringt demgegenüber vor, das IRM führe einzig auf, dass die diagnostizierte Gehirnerschütterung als Folge der stumpfen Traumatisierung der rechten Schläfe aufgetreten sein könne; eine solche sei durch die dokumentierten Symptome plausibel erklärt. Die entsprechenden Symptome basierten jedoch auf den blossen subjektiven Angaben des Privatklägers und seien durch nichts objektiviert. Der Beschuldigte H.____ stellt sich in seiner Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 (Rz 29 ff.) auf den Standpunkt, bezüglich der Prellung des linken Knies von B.____ bestehe kein Nachweis, dass sich der Privatkläger diese als Folge der Ereignisse vom 24. Februar 2014 zugezogen habe.
c) Der Privatkläger B.____ macht seinerseits geltend, entgegen der Vorinstanz ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. med. TT.____ vom 24. November 2016 eindeutig, dass bei ihm psychische Einschränkungen vorgelegen hätten, welche auf den Vorfall vom 24. Februar 2014 zurückzuführen seien. Die Vorinstanz schliesse in willkürlicher Weise aus erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetretenen Umständen auf seinen Gesundheitszustand vor November 2016.
d) Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2014, welchem vorliegend zentrale Bedeutung zukommt, kommt aufgrund der Akten ausdrücklich zum Schluss, dass die Gehirnerschütterung durch den Angriff plausibel erklärbar sei (vgl. act. 14‘017 f.). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint dieser Befund somit als Folge des angeklagten Geschehens als nachgewiesen, zumal bereits der Austrittsbericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 7. März 2014 eine Gehirnerschütterung diagnostiziert (act. 14‘105). Bezüglich der Kniekontusion führt das vorgenannte rechtsmedizinische Gutachten indessen aus, wann und wie die Verletzung genau entstanden sei, könne wegen des Fehlens von Detailinformationen nicht beurteilt werden. Ob sich hier eine Schwellung, eine Unterblutung, eine Schürfung oder eine subjektive Schmerzangabe ohne Verletzungsbefund präsentierte, sei den Krankenunterlagen nicht zu entnehmen (act. 14‘013). Somit ergibt sich im Ergebnis aus dem Gutachten, dass eine Kniekontusion von B.____ dem zur Diskussion stehenden Ereignis nicht mit der in casu notwendigen, mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann.
e) Was die Verursachung einer Posttraumatischen Belastungsstörung durch den Vorfall vom 24. Februar 2014 betrifft, so gilt es, zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 zuhanden der Y.____ zu beachten. In diesem wird das Zustandekommen der psychischen Störung explizit damit erklärt, dass B.____ den Unfall und dessen Folgen noch nicht ganz habe verarbeiten können. Als belastender Faktor wurde daneben jedoch ebenfalls erkannt, dass B.____ alleine lebe, wobei sich seine Freundin nach dem Vorfall vom 24. Februar 2014 von ihm getrennt habe. Mittlerweile habe B.____ den Unfall insofern verarbeitet, als keine Hinweise mehr vorhanden seien, um eine Posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (act. 14‘427). Ebenso führte der Vertrauensarzt der VV.____, Dr. med. VV.____, am 22. Januar 2015 gegenüber der Versicherung aus, es sei von einer relevanten Einschränkung, nämlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung ("PTBS") und einer leichten depressiven Episode auszugehen, wobei die erforderliche Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 stehe (act. 14'453 ff.). Des Weiteren kam Dr. med. TT.____ vom Neurologicum Zürichsee in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2016 zum Schluss, bei B.____ habe in der Vergangenheit möglicherweise eine oligosymptomatische Posttraumatische Belastungsstörung bestanden. Die Behandlung stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Vorfall vom 24. Februar 2014 (act. 14‘177). Die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung ist sodann dem Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 23. März 2017 zu entnehmen, welche von Anfang Dezember 2014 bis Anfang September 2016 mit der Behandlung von B.____ befasst waren. In diesem Bericht wird unmissverständlich ausgeführt, die Posttraumatische Belastungsstörung sei "eindeutig und vollständig" durch das Ereignis vom 24. Februar 2014 ausgelöst worden (act. 14‘075 ad. 1.2 und 1.3), wobei die Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2016 vollständig beendet worden, und B.____ seit diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht gänzlich genesen sei. Für das Kantonsgericht in casu von keiner entscheidenden Bedeutung erweist sich die Frage, ob B.____ allenfalls im Januar 2017 an einem offiziellen Kampfsportwettkampf in Italien teilgenommen hat (act. 14‘511), da dieser Anlass ohnehin erst mehr als 3 Monate nach dem gemäss dem erwähnten Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel festgestellten Zeitpunkt seiner vollständigen Genesung stattfand. Aufgrund der Aktenlage erscheint es demnach entgegen der Vorinstanz als erstellt, dass bei B.____ eine Posttraumatische Belastungsstörung als kausale Folge des angeklagten Geschehens eingetreten ist.
f) Zusammenfassend geht das Kantonsgericht daher im Einklang mit der Vorinstanz von einer Gehirnerschütterung als kausale Folge des angeklagten Vorfalls aus. Im Unterschied zu den Vorderrichtern erweist sich eine Prellung des linken Knies (Kniekontusion) jedoch als nicht erstellt. Demgegenüber ist wiederum in Abhebung zu den strafgerichtlichen Erwägungen eine Posttraumatische Belastungsstörung als gegeben anzusehen. 1.4.5.5 C.____ Bezüglich der Verletzungsfolgen des Privatklägers C.____ kann auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden, gegen welche im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben worden sind (vgl. angefochtenes Urteil, S. 65). Wie die Vorderrichter geht auch das Berufungsgericht von einem Bruch der seitlichen Wand der Kieferhöhle rechts, nicht jedoch von einem Jochbeinbruch aus. Ebenso sind Hautunterblutungen im Jochbeinbereich und am Oberschenkel sowie Schürfungen, namentlich am Unterarm, als erwiesen zu betrachten. 1.4.5.6 X.____
a) Hinsichtlich der Verletzungsfolgen des Privatklägers X.____, welcher keine Berufung erhoben hat, wird seitens der Verteidigungen (vgl. Beschuldigter F.____, Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019, S. 11 f.; Beschuldigter H.____, Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, Rz 35 ff.) im Wesentlichen moniert, dass es an einer rechtsmedizinischen Begutachtung des Privatklägers fehle. Weder die spitalärztliche noch die hausärztliche Untersuchung seien weiter dokumentiert, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit ein Nachweis für die Befunde erbracht werden könne.
b) Demgegenüber erachtet das Berufungsgericht bezüglich X.____ das Vorhandensein von multiplen Kontusionen und multiplen Hämatomen mit den Vorderrichtern als erstellt. Zwar liegt hinsichtlich dieses Privatklägers keine gutachterliche Einschätzung vor, doch gilt es zu beachten, dass es sich hier um mit blosser körperlicher Untersuchung ohne Weiteres sichtbare und objektiv feststellbare Befunde handelt. Sodann wurde die betreffende Diagnose am Abend des 24. Februar 2014 - somit noch am selben Tag des zur Diskussion stehenden Ereignisses - im Kantonsspital Bruderholz gestellt. X.____ wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von immerhin 5 Tagen attestiert (vgl. act. S 1‘589 f.). Überdies enthält der Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 6. März 2014 den folgenden auffälligen Passus: "Der Patient lehnte nach unserer Empfehlung die stationäre Aufnahme zur Überwachung ab und erklärt sich schriftlich mit den Risiken einverstanden", was ebenfalls auf Verletzungsfolgen von einer gewissen Intensität hindeutet. Die am 26. Februar 2014 vom Hausarzt gestellte Diagnose (Weichteilhämatome am rechten Kiefergelenk, am rechten Schultergelenk, am rechten Nacken, am Brustkorb, am linken Knie, am linken Handrücken sowie am linken Schädeldach; act. 14‘645 f. sowie act. S 1‘593 f.) deckt sich sodann grundsätzlich mit den spitalärztlichen Feststellungen. 1.5 Zusammenfassung des erstellten Sachverhalts Zusammengefasst erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts somit folgenden Sachverhalt als erstellt: F.____ entschloss sich am 24. Februar 2014 dazu, A.____ am Abend desselben Tages in dessen Trainingsräumlichkeiten im PP.____ Sportcenter in QQ.____ aufzusuchen, um einen Zweikampf mit diesem zu erzwingen. Er konnte mindestens 19 Personen dazu bewegen, ihn bei diesem Vorhaben zu begleiten und dabei mitzuwirken, darunter G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____. Diese Personen waren bei der Umsetzung des Vorhabens allesamt maskiert und teilweise mit Schlaggegenständen ausgestattet. So trug H.____ einen Holzstab, I.____ einen Baseballschläger, K.____ einen Teleskopschlagstock, P.____ einen Holzstock und O.____ einen anderen hölzernen Gegenstand. Im Weiteren führte eine nicht identifizierte Person einen Baseballschläger und eine andere nicht identifizierte Person einen Holzstock mit sich. Zudem hatte H.____ ein Plastikmesser bei sich, welches er im PP.____ Sportcenter kurzzeitig zum Vorschein kommen liess, dem jedoch keine zusätzliche Drohungswirkung zuzuschreiben ist. Von den weiteren Beteiligten nahm nur I.____ unmittelbar vor Ort Kenntnis davon. Den Begleitern von F.____ kam die Aufgabe zu, diesem im Hinblick auf den zu erzwingenden Zweikampf gegen A.____ den "Rücken freizuhalten" oder den "Rücken zu decken", also mithin dafür besorgt zu sein, dass sich niemand einmische. Von einem Einverständnis von A.____ zu diesem Zweikampf konnte niemand in guten Treuen ausgehen. Angesichts der zu erwartenden Anwesenheit von Kampfsportlern aus dem Umfeld von A.____, die dort trainierten und loyal zu diesem standen, war mit Widerstand durch die Anwesenden zu rechnen. Diesen mussten die Begleiter von F.____ mit der Schaffung einer tatsituativen Zwangssituation brechen, nämlich der Bildung einer wirksamen Droh- und Einschüchterungskulisse unter Nutzung des Überraschungseffekts und soweit nötig mit Gewaltanwendung. Womöglich stellte sich nicht jeder der Beteiligten vor, dass er auch selbst Gewalt anwenden müsse. Jeder war aber zumindest konstitutiver Bestandteil der Droh- und Einschüchterungskulisse und wusste um die naheliegende Möglichkeit der - auch proaktiven - Gewaltanwendung durch andere Beteiligte aus der eigenen Gruppierung. Soweit die Beteiligten selbst keine Schlaggegenstände trugen, sahen sie diese spätestens im PP.____ Sportcenter gleich zu Beginn des Geschehens und wussten jedenfalls seit dann um deren möglichen Einsatz. Es war weder geplant noch wurde es in Kauf genommen, auf jemanden besonders gewaltsam einzuwirken, um diesen etwa lebensgefährlich oder mit schwerwiegenden bleibenden Folgen zu verletzen. In Bezug auf den Zweikampf zwischen F.____ und A.____ rechneten die Beteiligten damit, dass A.____ Verletzungen erleiden könnte, wie sie im üblichen Rahmen des Kampfsports zu erwarten sind. Der Kampf sollte aber nicht offensichtlich unfair ausgetragen werden, obschon zahlreiche Vorteile seitens des Beschuldigten vorlagen. So bestimmte er den Ort und Zeitpunkt, überrumpelte mit seiner Vorgehensweise den unvorbereiteten A.____ und hatte massiv bandagierte Arme. Es war jedoch klarerweise kein "Vernichtungskrieg", kein Kampf um Leben und Tod, sondern ein zumindest nicht völlig ungerechtes Kräftemessen zweier professioneller Kampfsportler. Alle Beteiligten teilten den gemeinsamen Tatplan im Sinne dieser Ausführungen. Nach dem Betreten des PP.____ Sportcenters errichteten die maskierten Beteiligten sogleich die von ihnen beabsichtigte Droh- und Einschüchterungskulisse. Dies taten sie durch ihre physische Präsenz, verbal sowie teilweise unter einschüchternder Hervorhebung ihrer mitgeführten Schlaggegenstände. Zudem kam es gleich zu Beginn zu einzelnen Gewalthandlungen, namentlich durch H.____, I.____ und K.____. Dabei wurden B.____ und X.____ geschlagen, wobei sich Letzterer in dieser Phase des Geschehens multiple Kontusionen sowie multiple Hämatome zuzog. Wer ihm diese konkret zugefügt hat, ist unbekannt. Aufgrund des skizzierten Gebarens wurden die Anwesenden verängstigt und bewegten sich mehrheitlich in die vom Eingang entfernte Ecke, wo sie sich auf Geheiss der Beteiligten hinsetzten. Diese Drohungswirkung entfaltete sich auch gegenüber A.____, der von F.____ angegriffen wurde, worauf er sich aktiv zur Wehr setzte, wodurch - im Sinne des Tatplans - ein Zweikampf entstand. F.____ trug aufwändig präparierte Kampfbandagen, die ihm einen Vorteil verschafften, zumal sich sein Gegner nicht auf diesen Kampf vorbereiten konnte. Im Weiteren liess er sich von I.____ zurufen, welche Kampfgriffe er ausführen solle. Schon bald nach Beginn dieses wechselseitigen Kampfes setzte F.____ Schlagtechniken ein, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig sind, insbesondere bestimmte Angriffe gegen die Kehle und den Kopf. Die Anwendung solcher Schlagtechniken war gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" nicht Teil des gemeinsamen Tatplans und ist daher nur F.____ allein zuzurechnen. Zu einer konkreten Lebensgefahr kam es dadurch aber nicht. A.____ erlitt im Rahmen des Zweikampfs Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Kopfbereich. Während der Zweikampf im Gange war, behielten die Beteiligten die Droh- und Einschüchterungskulisse durch ihre vermummte Präsenz und teilweise durch demonstratives Vorzeigen ihrer Schlaggegenstände aufrecht und hielten die Anwesenden unter Kontrolle, damit diese an ihrem Ort verblieben und nicht in den Zweikampf eingreifen konnten. Zu diesem Zweck kam es weiterhin zu tätlichen Übergriffen gegenüber B.____ und C.____. Daran waren namentlich H.____, I.____ und K.____ beteiligt, teilweise unter Einsatz ihrer Schlaggegenstände, ohne dass die konkreten Folgen einzelner Schläge bekannt sind. Als der Zweikampf zwischen A.____ und F.____ dem Ende entgegenging, wollte der bis dahin kniende R.____ aufstehen und in den Zweikampf eingreifen, woraufhin K.____ zu einem Tritt ausholte. Es ist nicht feststellbar, ob dieser Tritt R.____ tatsächlich getroffen hat. Ungefähr zur selben Zeit endete der Zweikampf zwischen F.____ und A.____, indem F.____ kampfunfähig wurde, A.____ aber nicht von ihm abliess, nachdem er zuvor mehrfach gegen dessen Kehle gegriffen hatte. Aufgrund dessen durfte I.____ zur Annahme gelangen, dass A.____ die Grenzen des Notwehrrechts überschritt und eine Gefahr für F.____ schuf. Er intervenierte, indem er A.____ von hinten umklammerte, ohne dass er ihn dabei verletzen wollte. Aus demselben Motiv griff auch K.____ in den Zweikampf ein, indem er mit dem Schlagstock auf A.____ schlug. In der Folge kam es zu einem unübersichtlichen Handgemenge. Schliesslich verliessen die beteiligten Beschuldigten das PP.____ Sportcenter fluchtartig, nachdem sie bis dahin während knapp zehn Minuten das Geschehen unter ihrer Kontrolle gehalten hatten.
2. Rechtliches 2.1 Allgemeines zur Mittäterschaft Mittäterschaft heisst gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 10). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich erscheint, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 54). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen ("sukzessive Mittäterschaft"; vgl. BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; 126 IV 84, 88; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 12). Tatenschluss und Planung müssen sich nicht auf alle Einzelheiten beziehen. So genügt etwa auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich im gegenseitigen Zusammenwirken zur Wehr setzt, wenn die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9). Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGer 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 1.1.2, mit Hinweisen; BGE 143 IV 361, E. 4.10). Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt die mittäterschaftliche Haftung, d.h. jeder Mittäter hat nur in den durch den Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 55). Weder spricht gegen Mittäterschaft, dass sich die Beschuldigten nicht ausdrücklich absprachen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht begann (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2.2.) Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227). 2.2 Körperverletzungsdelikte (Art. 122 und Art. 123 Ziffer 1 StGB) 2.2.1 Tatbegehung zum Nachteil von A.____ 2.2.1.1 F.____
a) Die Vorinstanz qualifizierte die Tathandlungen von F.____ während des erzwungenen Zweikampfs mit A.____ als versuchte schwere Körperverletzung. Im Wesentlichen führten die Vorderrichter zur Begründung des Schuldspruchs aus, die Bildaufnahmen liessen die Einschätzung des IRM, wonach eine potentielle Lebensgefahr mit solchen Angriffen einhergehe, sehr nachvollziehbar erscheinen. Indem F.____ im Verlauf des Zweikampfs mit A.____ schon früh im Kampf und vor seinem Gegner zahlreiche Angriffstechniken eingesetzt habe, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig seien, nämlich bestimmte Angriffe gegen die Kehle und gegen den Kopf, könne sein Handeln nur so interpretiert werden, dass er bereit gewesen sei, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen von A.____ als Folge seiner Kampfhandlungen in Kauf zu nehmen.
b) Hiergegen wendet sich die Verteidigung von F.____ und macht in ihrer Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst geltend, der Nachweis einer Inkaufnahme von schweren Verletzungsfolgen könne nicht erbracht werden. Allein aus dem Umstand, dass bestimmte Angriffstechniken nach keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin zulässig seien, könne nicht auf die Lebensgefährlichkeit der entsprechenden Kampftechniken geschlossen werden. Auch Strassen- und Wirtshausschlägereien folgten keinem Regelwerk einer Kampfsportdisziplin. Damit von einem Versuch einer schweren Körperverletzung im Einzelnen ausgegangen werden könne, müsse durch die Verletzung zumindest eine konkrete Lebensgefahr entstanden sein, was vorliegend nicht zutreffe. Eine potentielle Lebensgefahr, wie sie seitens des IRM zum Ausdruck gebracht worden sei, genüge noch nicht, um den Versuch einer unmittelbaren Lebensgefährdung durch Zufügen einer Verletzung als gegeben zu erachten.
c) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 12. September 2019 unter Verweis auf ihre eigene Berufung implizit die Abweisung der Berufung des Beschuldigten F.____.
d) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich das "Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (BGE 119 IV 2, 26 f., 107 IV 42, 103 IV 70). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: "Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt" (BGE 121 IV 255, 103 IV 70, 74 IV 83 f.). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150, E. 3.4; 137 IV 113, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017, E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 134 IV 26, E. 3.2.2; 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1, mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1, E. 4.5; 131 IV 1, E. 2.2). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, zumal Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können. Überdies entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit je nach Verletzung eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 122 N 8, unter Hinweis auf BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3; 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.3.2; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015, E. 2.7.3; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014, E. 1.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018, E. 2.2.1). Im Entscheid BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung. Dort hatte es einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte dem Opfer einen Kopfstoss versetzte, woraufhin sich das Opfer einen Nasen- und Augenhöhlenbruch zuzog, der ambulant behandelt wurde. Während drei Tagen war das Opfer arbeitsunfähig. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesgericht aus, selbst eine generell abstrakte Eignung von Kopfstössen für eine schwere Körperverletzung erlaube nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-)vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2). Auch in anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25, wo ein Faustschlag ins Gesicht einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte; ferner BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3). Ebenso schützte das Bundesgericht in BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Zu beurteilen war ein Faustschlag des Täters direkt ins Gesicht des weiblichen Opfers. Folge davon waren eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel. Die Verletzungen bedurften einer Weile, bis sie verheilten. Das Bundesgericht erwog, dass bei durch Schläge verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich sei. Deshalb komme dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, E. 3.1-3.3). Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist zwar keine einheitliche Rechtsprechung festzustellen, wohl aber eine Tendenz zu (für die Beschuldigten) im Ergebnis eher milderen Urteilen, d.h. die Anforderungen an die Annahme von (eventualvorsätzlich) begangener versuchter schwerer Körperverletzung wurden in den vergangenen Jahren erhöht. Hierbei hat das Bundesgericht mehrfach betont, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf. In Konstellationen wie der vorliegenden beansprucht die "in-dubio"-Regel deshalb konsequente Beachtung (vgl. auch Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 12 N 62, m.w.H.). Ebenso gelangt Martin Schubarth in seinem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz in einem Zeitraum von über 60 Jahren zum Schluss, dass die Anwendung des Eventualdolus von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Verallgemeinerungsfähig seien lediglich zwei Punkte: Es gehe einerseits stets darum, ob aufgrund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden dürfe, der Angeklagte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden. Andererseits sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zwar aus materiellen (Begriff des Eventualvorsatzes) und aus prozessualen ("in dubio pro reo") Gründen (vgl. Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, in: AJP 5/2008, S. 526).
e) Aus der Videoaufzeichnung sowie dem undatierten, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 30. Januar 2015 eingegangenen ISKA-Gutachten (vgl. act. 13‘411 ff.) ergibt sich, dass sich der vorliegend zu beurteilende Zweikampf als wechselseitiger Kampf entwickelte, bei welchem F.____ die in Absatz 32 des Anklagesachverhalts genannten Angriffe ausführte. In tatsächlicher Hinsicht ist gemäss Expertise des IRM vom 10. April 2014 erstellt, dass F.____ im Rahmen des Zweikampfs A.____ an verschiedenen Körperstellen diverse Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen zufügte, welche klarerweise einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB entsprechen. Zu prüfen gilt es, ob F.____ durch sein Handeln schwere Körperverletzungen in Kauf genommen hat. Aufgrund des ISKA-Gutachtens ist als erstellt zu erachten, dass F.____ mehrheitlich potentiell gravierende Körperverletzungen verursachende, verbotene Kampfsporttechniken eingesetzt hat. Entscheidend erscheint bezüglich des Eventualdolus hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorliegend nicht, dass die Regeln einer Kampfsportart verletzt wurden, sondern die hohe Gefährlichkeit der von F.____ angewendeten Kampftechniken. Das ISKA-Gutachten führt dazu in eingehenden einzelnen Erörterungen diverse Griffe und Techniken auf, welche nicht regelkonform sind, zu lebensgefährlichen Beeinträchtigungen mittels unbeabsichtigten Folgen führen können sowie als "sehr gefährlich" oder zumindest "gefährlich" zu qualifizieren sind. So drückte F.____ beispielsweise gleich in der Anfangsphase des aufgenommenen Kampfes den Kehlkopf von A.____ mit dem Unterarm zu (Videosequenz 00.22-00.36; act. 13‘423 f.) und attackierte seinen Gegner mit vier Ellbogenschlägen. Er schlug dabei mit voller Wucht mit dem Unterarm bzw. dem Ellenbogen an den Kehlkopf von A.____ und versuchte dabei, gleichzeitig den Arm zu hebeln. Diese von F.____ praktizierte Kampftechnik hat gemäss dem ISKA-Gutachten das Ziel, dem Gegner die Luft zu nehmen und birgt namentlich die Gefahr, schwere Verletzungen im Gesichts- und Kopfbereich (Erstickung, Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnblutungen) hervorzurufen. Sie wird vom Experten aufgrund der hohen Aufprallstärke als "sehr gefährlich" beurteilt, zumal der Kopf bei solchen Schlägen nicht zurückweichen kann (act. 13‘423 ff.). F.____ schlug überdies den am Boden liegenden A.____ mit der Faust auf den Hinterkopf, was gemäss dem Gutachten ebenfalls schwere Schädigungen des Kleinhirns zur Folge haben kann und eine verbotene Angriffstechnik darstellt (Videosequenz 00.39-00.40; act. 13‘425 f.). Des Weiteren versuchte F.____, seinem Gegner in die Augen zu greifen. Diese Technik wurde vom Experten als "sehr gefährlich" eingestuft, da als unbeabsichtigte Folge davon Erblindung sowie tiefe Kratz- und Schnittwunden eintreten können (Videosequenz 00.50-00.55; act. 13‘429 f.). Unmittelbar danach (Videosequenz 00.55-00.56) schlug F.____ den am Boden liegenden A.____ mit der Ellenbogenspitze im Halsbereich (sog. EIbow-Strike). Diese vom Experten als "gefährlich" bewertete Technik hat zum Ziel, dass der Gegner das Bewusstsein verliert, wobei als deren unbeabsichtigte Folge unter anderem ein Kieferbruch, Zahn- und Mundverletzungen sowie Verletzungen der Halswirbelsäule im Kampfsportgutachten genannt werden (act. 13‘431 f.). Gerade darauffolgend (Videosequenz 00.56-00.58) setzte F.____ einen Ellenbogenschlag ein und versuchte, mit dem Ellenbogen den Gegner in den Kehlkopf zu drücken, wobei durch die Körperbewegung klar zu sehen ist, wie er nach vorne geht und in den Kehlkopf drückt, was vom Experten wiederum als "sehr gefährlich" erachtet wird, da als unbeabsichtigte Folge davon Verletzungen am ungeschützten Kleinhirn sowie Verletzungen der Halswirbelsäule eintreten können. Sodann setzte F.____ einen weiteren Ellenbogenschlag auf den Kopf ein (Videosequenz 00.58-01.00; act. 13‘437 f.) und praktizierte einen Kopfstoss, welcher im Wandspiegel zu erkennen ist (Videosequenz 00.01-01.01). Bezüglich des Kopfstosses konstatiert der Experte, dass es sich um eine sehr gefährliche Angriffstechnik handle, da als unbeabsichtigte Folge Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnerschütterungen sowie Gehirnblutungen auftreten können (act. 13‘439). Ferner traktierte F.____ seinen Gegenpart mit vom Experten wiederum als "sehr gefährlich" eingestuften Faustschwingern, wobei der rechte und linke die Schädeldecke von A.____ trafen, und der dritte rechte Schwinger sein Ziel verfehlte (Videosequenz 01.01-01.06). Erneut werden unter anderem Verletzungen der Halswirbelsäule, Gehirnerschütterungen und Gehirnblutungen sowie Erblindung als mögliche Konsequenzen dieser Schläge genannt (act. 13‘441 f.). Schliesslich setzte F.____ einen wuchtigen Ellenbogenschlag an den Kopf von A.____ am Boden an und versuchte danach nochmals, mit den Fingern ins Gesicht von A.____ zu greifen (Videosequenz 01.17-01.18). Auch diese Angriffstechnik wird vom Gutachter als "sehr gefährlich" angesehen, wobei hier ebenfalls zahlreiche gravierende unbeabsichtigte Konsequenzen aufgelistet werden (act. 13‘445 f.).
f) Zum gleichen Ergebnis wie das ISKA-Gutachten kommt das IRM in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. April 2014. Gemäss dessen Ausführungen sind aufgrund der mehrfachen Schläge gegen den Kopf und dem im Video erkennbaren Angriff gegen den Hals eine potentielle Lebensgefahr und somit auch schwerste Verletzungen zu bejahen gewesen (act. 13‘743). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte, war A.____ als Profi-Kampfsportler zwar im Vergleich zu einer Durchschnittsperson ohne Zweifel weniger verletzlich, doch vermag auch eine hervorragende körperliche Verfassung kaum gegen derartige Angriffe gegen die Kehle und den Kopf zu schützen. Zu beachten gilt es in casu überdies die ungleichen Bedingungen des vorliegenden Zweikampfs, mit welchem der Beschuldigte A.____ völlig überrumpelt und die Auseinandersetzung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht förmlich diktiert hat. F.____ hat für zahlreiche Vorteile zu seinen Gunsten gesorgt, indem seine Bandage gemäss dem ISKA-Gutachten vom Üblichen "extrem" abgewichen ist, da er sehr viel Pflasterklebeband verwendete (act. 13‘517). Im Weiteren verfügte er mit I.____ über einen persönlichen Coach, der ihn mittels verbaler Ratschläge permanent sekundierte, und er wurde durch die bereit gestellte Droh- und Einschüchterungskulisse wirksam unterstützt. Der Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ist F.____ umso mehr zuzurechnen, als er sich als Profi-Kampfsportler der sich aus zwei Gutachten ergebenden Gefährlichkeit seiner verwendeten Griffe und Techniken in jeder Hinsicht bewusst gewesen sein musste. Überdies war er zum Tatzeitpunkt offensichtlich nicht in der Lage, die Dosierbarkeit der ausgeteilten Schläge in rationaler Weise so zu steuern, dass keine schwerwiegenden Verletzungen entstehen. Sein Handeln kann im Ergebnis deshalb nur so interpretiert werden, dass er bereit war, schwere bzw. lebensgefährliche Verletzungen von A.____ als Folge in Kauf zu nehmen. Er handelte somit diesbezüglich mit Eventualdolus.
g) Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe gilt es, eine allfällige Einwilligung des Verletzten zu prüfen. Eigentlicher Kern der Einwilligung ist stets die freie Entscheidung des Einzelnen. Die Einwilligung muss deshalb - was selbstverständlich scheint und bereits der Name ausdrückt - freiwillig erteilt werden. Daraus ergeben sich unmittelbar die Kriterien ihres Anwendungsbereiches und ihrer Beschränkung. Einwilligung bezeichnet nur diejenige Zustimmung des Betroffenen, die in Kenntnis der Sachlage und aus freien Stücken erteilt wird (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 14 N 22). Vorliegend kann von einer massgeblichen Einwilligung in den Kampf seitens von A.____ schon aufgrund der situativen Umstände des Angriffs von F.____ mit seinen zahlreichen Anhängern keine Rede sein. Es ist bekannt, dass A.____ im Vorfeld der Tat vom 24. Februar 2014 einen Zweikampf immer abgelehnt hat, sodass zum vornherein keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach er zu einem solchen Duell je bereit gewesen wäre. Angesichts der bereits dargelegten massiven Droh- und Einschüchterungskulisse blieb A.____ realistischerweise nichts anderes übrig, als sich ins Unvermeidliche zu fügen, zu kapitulieren und den erzwungenen Kampf auf sich zu nehmen. Zwar hat er letztlich in das Duell aufgrund der drückenden konkreten Umstände "eingewilligt", diese Einwilligung war jedoch klarerweise nicht freiwilliger Natur. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die Aussagen einzelner Beschuldigter bestätigt: So sagte N.____ in der Befragung vom 3. Dezember 2014, A.____ habe gar keine andere Wahl gehabt und sei von F.____ zum Kampf gedrängt worden (act. 20‘789). Ebenso gab O.____ in der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 zu Protokoll, er sei nicht davon ausgegangen, dass sich A.____ freiwillig dem Kampf gestellt habe (act. 21‘169). Nicht relevant ist in diesem Kontext, wer den ersten Schlag ausgeteilt hat. Selbst wenn dieser von A.____ ausgegangen wäre, würde dies hinsichtlich der fehlenden Freiwilligkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beginn des Videos erst einsetzt, als der Zweikampf bereits in vollem Gange war. Zusammenfassend liegen somit keine Rechtsfertigungsgründe für das Verhalten von F.____ vor.
h) F.____ beging somit eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.____ und ist dementsprechend in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz und in Abweisung seiner Berufung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Unter Gesichtspunkten der Konkurrenz wird die von F.____ begangene (vollendete) einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ nach Art. 123 StGB aufgrund der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (vgl. dazu Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 122 N 28). 2.2.1.2 Übrige Beteiligte
a) Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich die übrigen beteiligten Beschuldigten der Begehung von Körperverletzungsdelikten zum Nachteil von A.____ schuldig gemacht haben. Die Vorinstanz bejahte dies hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung.
b) Seitens der Beschuldigten J.____ und Q.____ wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der Vorinstanz könnten ihnen die Verletzungen von A.____ nicht über die Mittäterschaft angerechnet werden (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 4 ff., sowie Berufungsbegründung des Beschuldigten Q.____ vom 27. Mai 2019, S. 2 f.). Sie seien lediglich unbeteiligte Zuschauer und mitnichten Teil einer Drohkulisse gewesen. Des Weiteren stellt sich der Beschuldigte H.____ zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe eine Einwilligung von A.____ in den Zweikampf vorgelegen (vgl. Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019, N. 26), was bereits im Rahmen der vorangehenden Erwägungen verneint worden ist.
c) Die Staatsanwaltschaft argumentiert hingegen zusammengefasst, der innere Kreis der Beteiligten um F.____, bestehend aus den Beschuldigten H.____, I.____ und K.____, sei der versuchten schweren Körperverletzung (statt der einfachen Körperverletzung) zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen. Dies weil die besonders gefährlichen Angriffstechniken von F.____ nicht als Exzess zu qualifizieren seien, zumal der innere Kreis der Täter mit ihm eng befreundet gewesen sei und seinen Kampfstil gekannt habe (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018). Hingegen sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des äusseren Kreis der Beteiligten zu bestätigen (vgl. Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2019).
d) Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, wirkten alle neben F.____ beteiligten Beschuldigten an dieser Tat in konstitutiver Weise mit, indem sie den erzwungenen Zweikampf in kollektiver Hinsicht erst ermöglichten, nämlich durch Schaffung einer wirksamen Droh- und Einschüchterungskulisse sowie teilweise durch einzelne, partiell ausgeübte Gewaltanwendungen. Sämtliche Beschuldigten bildeten einen festen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Droh- und Einschüchterungskulisse, was sich nicht nur aus ihrer persönlichen physischen Präsenz, sondern auch aus dem Umstand erschliesst, dass die Beschuldigten allesamt maskiert waren. Bei H.____ und K.____ kommt erschwerend hinzu, dass sie einen Holzstab bzw. einen Teleskopschlagstock mitführten. J.____ und Q.____ waren zwar nicht mit Schlaggegenständen ausgerüstet, mussten jedoch spätestens beim Ankommen in QQ.____ wahrgenommen haben, dass einige andere Involvierte solcherlei gefährliche Gegenstände dabei hatten. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes entfernten sie sich in der Folge nicht vom Geschehen, sondern bildeten weiterhin einen festen Bestandteil der Gruppierung. Damit wurde eine tatsituative Zwangswirkung dergestalt geschaffen, dass sich A.____ dem Zweikampf wohl oder übel stellen musste, und sich niemand aus seinem Umfeld erfolgreich in das Duell einmischen konnte. Dabei war insbesondere die Anzahl der Beteiligten von grosser Bedeutung, damit sich der Tatplan erfolgreich umsetzen liess. Die Mitwirkung jedes einzelnen Beschuldigten war somit entscheidend für die Tatbegehung. Gemäss dem Beweisergebnis war die Anwendung von besonders gefährlichen Angriffstechniken nicht Teil des gemeinsamen Tatplans und ist daher den anderen Beteiligten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zuzurechnen (vgl. obenstehend II.C.1.5). Nach ihrer Vorstellung des Tatplans rechneten sämtliche beteiligten Beschuldigten ausser F.____ nur mit Angriffstechniken und Verletzungen im üblichen Rahmen des Kampfsports, wie sie auch tatsächlich eintraten. Die Anwendung der qualifiziert gefährlichen Techniken und Griffen seitens von F.____ ist folglich als Exzess einzustufen, der über den gemeinsamen Tatplan hinausging, und der den anderen Beschuldigten nicht zugerechnet werden kann. Es wurde von den genannten Beschuldigten demnach nicht in Kauf genommen, dass F.____ im Rahmen des von ihm angestrebten Duells derart gewaltsam auf A.____ einzuwirken würde, dass bei diesem lebensgefährliche Verletzungen oder schwerwiegende bleibende gesundheitliche Folgen auftreten könnten. Verletzungen im Ausmass von Art. 122 StGB waren vielmehr gemäss dem gemeinsamen Tatplan weder beabsichtigt noch wahrscheinlich. Demnach handelten die übrigen Beteiligten mittäterschaftlich mit Eventualvorsatz bezüglich einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Denn einfache Körperverletzungen bilden bei einem erzwungenen Kampf zweier Profisportler geradezu eine Normalität. Keiner von ihnen ging dabei von einer freiwilligen Einwilligung von A.____ aus. Am naheliegendsten wäre die Annahme eines Eventualdolus hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung bei I.____, weil dieser F.____ durch seine Zurufe konkrete Anweisungen bezüglich der anzuwendenden Techniken und Griffe gab und das Kampfgeschehen mit seinen gefährlichen Auswüchsen aus nächster Nähe verfolgte. Die Umschreibung eines diesbetreffenden Vorsatzes mittels Zurufe ist jedoch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht enthalten (vgl. Rz 35 auf S. 29 der Anklageschrift). Festzustellen ist sodann, dass I.____ und K.____, was ihre Interventionen gegen das Ende des Zweikampfs betrifft, durch die Nothilfe gedeckt sind. Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass A.____ in dieser Phase mehrfach gegen die Kehle von F.____ griff und auch einige Zeit nach dessen Kampfunfähigkeit weiterhin Angriffe ausführte. I.____ und K.____ durften diese Angriffe daher in guten Treuen als gefährlich einschätzen und gingen somit von einem von A.____ begangenen Notwehrexzess aus. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass das hiesige Gericht nicht an die Erwägungen des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 gebunden ist, wonach A.____ in Putativnotwehr gehandelt hat ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N 3).
e) Folgerichtig sind gegenüber sämtlichen übrigen Beteiligten keine Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.____ auszusprechen. Vielmehr sind diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig zu sprechen. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sind sie nicht formell freizusprechen, da im Verhältnis zur (Eventual-) Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ keine Tatmehrheit angeklagt ist. Insofern führen diese Erkenntnisse zur Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten J.____ und Q.____, ebenso zur Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____. 2.2.2 Tatbegehung zum Nachteil von R.____
a) Das Strafgericht sprach sämtliche nebst dem Haupttäter F.____ am angeklagten Geschehen vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 StGB zum Nachteil von R.____ schuldig. Derweil beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von R.____ für den inneren Kreis der am zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten, welcher nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft aus F.____, den Gebrüdern H.____ und I.____ sowie K.____ besteht (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018). Demgegenüber begehren die beteiligten Beschuldigten in ihren Rechtsschriften sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.____ (vgl. insbesondere Berufungserklärung des Beschuldigten F.____ vom 4. Dezember 2018; Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten H.____ vom 29. Mai 2019; Parteivortrag des Verteidigers von I.____, Prot. KGer S. 81 ff.; Berufungserklärung des Beschuldigten J.____ vom 18. Dezember 2018; Parteivortrag des Verteidigers K.____, Prot. KGer S. 73 ff.; Berufungserklärung des Beschuldigten Q.____ vom 19. Dezember 2018).
b) Gemäss dem Beweisergebnis hat das Kantonsgericht erkannt, dass nicht feststellbar ist, ob R.____ durch den von K.____ ausgeführten Kick (vgl. Laufzeit 06:35 und 06:37 der Videoaufzeichnung) tatsächlich getroffen wurde. Im Unterschied zur Vorinstanz wird als Verletzungsfolge durch das zur Diskussion stehende Ereignis bezüglich R.____ bloss eine minimale Schwellung der Nase, nicht jedoch eine Nackenkontusion als erstellt erachtet (vgl. obenstehend II.C.1.5). Eine leichte Schwellung der Nase fällt indes nicht mehr unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB, sondern bildet eine blosse Tätlichkeit, welche auf Antrag mit Busse geahndet wird (Art. 126 Abs. 1 StGB), weshalb es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB handelt. Gemäss Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach 3 Jahren. Da der relevante Vorfall am 24. Februar 2014 stattfand, ist in casu die Verjährung mittlerweile bereits eingetreten. Dies führt dazu, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der betreffenden Beschuldigten und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich H.____, J.____, O.____, P.____ und Q.____ im Unterschied zur Vorinstanz kein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ nach Art. 123 Ziffer 1 StGB auszusprechen ist. 2.2.3 Tatbegehung zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____
a) Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, das Strafgericht habe lediglich Aspekte bezüglich der tatsächlich entstandenen Körperverletzungen, jedoch nicht hinsichtlich versuchter schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____ beurteilt. Sie beantragt einen Schuldspruch gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für den inneren Kreis der am zur Diskussion stehenden Ereignis vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten, welcher nach dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft aus F.____, den Gebrüdern H.____ und I.____ sowie K.____ besteht (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018).
b) Demgegenüber beantragt der Beschuldigte F.____ in seiner Berufungsantwort vom 11. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018. Dasselbe begehren die Beschuldigten H.____ und I.____ sowie K.____ sinngemäss vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Parteivortrag des Verteidigers von H.____, Prot. KGer S. 71 ff.; Parteivortrag des Verteidigers von I.____, Prot. KGer S. 81 ff.; Parteivortrag des Verteidigers von K.____, Prot. KGer S. 73 ff.).
c) Was den Sachverhalt betrifft, wurde obenstehend (vgl. II.C.1.5) als Beweisergebnis festgestellt, dass von den übrigen Beteiligten ausser von F.____ weder geplant noch in Kauf genommen wurde, auf jemanden besonders gewaltsam einzuwirken, um diesen lebensgefährlich oder mit schwerwiegenden bleibenden Folgen zu verletzen. F.____ instruierte seine Begleiter zu keinem Zeitpunkt, derartige Handlungen zu begehen. Dementsprechend rechnete er auch nicht damit, dass seine Mitstreiter solche Taten vornehmen würden. Diesem Tatplan entsprechend wurden bei B.____, C.____ und X.____ auch keine Einwirkungen auf den Kopf in Form massiver Schläge oder Fusstritten nachgewiesen. Sodann gilt es in rechtlicher Hinsicht hervorzuheben, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf und in Konstellationen wie der vorliegenden die "in-dubio"-Regel deshalb konsequente Beachtung beansprucht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 12 N 62, m.w.H.; überdies obenstehend II.C.2.2.1.1.d). Bezüglich den von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheide betreffend beschuhte Fusstritte gegen den Kopf (BGer 6B 330/2012 vom 14. Januar 2013) und Schlägen mit Stöcken und Teleskopschlagstöcken (BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014) ist festzustellen, dass sich die betreffenden Fälle in ganz wesentlichen Punkten vom vorliegend erstellten Sachverhalt grundlegend unterscheiden. In BGer 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 schlug der Täter mit einem Baseballschläger wiederholt und "beidhändig" auf den (Hinter-)Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers ein, welches seine Hände schützend vor den (Hinter-)Kopf hielt, wobei das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigte. Ein solcher Vorwurf wurde im vorstehenden Verfahren nie erhoben. Ebenso lag dem Sachverhalt von BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 im Unterschied zum vorliegenden Beweisergebnis ein am Boden liegendes Opfer zugrunde, wobei drei Täter gleichzeitig versuchten, dieses mit Schlagstöcken, einem Barhocker, Faustschlägen und Füssen in erster Linie am Kopf zu treffen. Demgemäss erweist sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft in casu als unzutreffend.
d) Bei dieser Ausganglage liegen die Voraussetzungen zur Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung durch F.____, H.____, I.____ sowie K.____ zum Nachteil von B.____, C.____ und X.____ nicht vor, was in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. 2.2.4 Weitere Gewalthandlungen und physische Verletzungsfolgen Bezüglich der weiteren physischen Körperverletzungen, die B.____, C.____ und X.____ zugefügt wurden, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es an der Zuordenbarkeit einer spezifischen Handlung zu einer konkreten Verletzungsfolge fehlt. Die entsprechenden Beweisschwierigkeiten lassen sich allenfalls mit dem Tatbestand des Angriffs (Art. 134 StGB) auffangen, welcher nachfolgend (vgl. Ziffer II.C.2.3) behandelt wird. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 122 StGB und Art. 123 StGB in Bezug auf weitere Gewalthandlungen nicht erfüllt und es hat diesbetreffend kein Schuldspruch zu ergehen. 2.2.5 Psychische Verletzungsfolgen Die Vorinstanz hat im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift sämtliche am Vorfall vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen. Die diesbezüglichen Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da sie von keiner Partei angefochten worden sind. Lediglich ergänzend ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass zwar bezüglich der Posttraumatischen Belastungsstörung von B.____ gemäss Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 23. März 2017 anzunehmen ist, dass die Erkrankung "eindeutig und vollständig" auf das Ereignis vom 24. Februar 2014 zurückgeführt werden muss (act. 14‘075). Allerdings ist die bei B.____ eingetretene Posttraumatische Belastungsstörung mangels des erforderlichen Schweregrades zum vornherein nicht geeignet, den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu erfüllen. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 wurde B.____ ab dem 1. September 2015 zu 50% und ab 1. Januar 2016 zu 100% als arbeitsfähig erklärt (act. 14‘429). Die UPK Basel führt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 aus, B.____ sei seit Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht wieder vollständig genesen und als Elektriker zu 100% arbeitsfähig (act. 14‘077). Was eine allenfalls einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB anbelangt, so scheitert ein Schuldspruch am subjektiven Tatbestand, da den beteiligten Beschuldigten kein Eventualdolus bezüglich einer Posttraumatischen Belastungsstörung unterstellt werden kann. Vielmehr haben sie mit dem Eintritt einer solchen schlicht nicht rechnen können. 2.3 Angriff (Art. 134 StGB)
a) In seinem Urteil vom 20. September 2018 erachtet das Strafgericht den Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB unter anderem hinsichtlich der Berufungskläger F.____, J.____, K.____ und Q.____ sowie bezüglich des Anschlussberufungsklägers H.____ als erstellt. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, vorliegend sei die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs jedenfalls aufgrund der Verletzungsfolgen bei X.____ gegeben. Die Angriffshandlungen der Beschuldigten wären nicht denkbar gewesen ohne den gesamten Rahmen der Droh- und Gewaltkulisse, zu welcher alle beteiligten Beschuldigten wesentlich beigetragen hätten.
b) Seitens der Verteidigungen der Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgebracht, der objektive Tatbestand des Angriffs sei mangels Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht gegeben. Schlussendlich habe niemand eine als einfache Körperverletzung zu qualifizierende Blessur erlitten. Die Verletzungen von X.____ seien nicht als Folge der Ereignisse vom 24. Februar 2014 zu betrachten (vgl. etwa stellvertretend die Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019, S. 20). Die Verteidiger der Beschuldigten, welche nicht zum inneren Täterkreis gehören, betonen sodann, es fehle ihren Klienten bezüglich des Angriffs am subjektiven Tatbestand (vgl. z.B. die Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 5, sowie die Berufungsbegründung des Beschuldigten Q.____ vom 27. Mai 2019, S. 2).
c) Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber in ihren Berufungsantworten vom 12. September 2019 die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tatbestands des Angriffs als grundsätzlich zutreffend, wobei gemäss ihrer Auffassung die objektive Strafbarkeitsbedingung einer Körperverletzung ebenso bezüglich B.____ und C.____ vorgelegen hat (vgl. stellvertretend Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft betreffend F.____ vom 12. September 2019, S. 5 f.).
d) Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt, "wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat". Angriff wird definiert als die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine blosse Einschüchterung (z.B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann hierbei auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein, wie beispielsweise ein Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge oder eine Warnung vor Gefahren (vgl. zum Ganzen: Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 4 N 39 f.; Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 134 N 6 und 8). Ein Angriff ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder von unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen. Deshalb hat er mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung am Angriff unter Strafe stellt (BGer 6B_932/2010 vom 5. März 2011, E. 2, mit Hinweisen). Letztlich soll der Angriff vor allem den Beweisschwierigkeiten abhelfen, die sich ergeben können, wenn mehrere Personen eine oder mehrere tätlich angreifen, ohne Gegenwehr zu finden (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 4 N 36). Der Tatbestand kann auch ohne äusserlich erkennbare aktive Handlung in Mittäterschaft erfüllt werden. Dies ist - generell ausgedrückt - dann der Fall, wenn sich der Mittäter in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu dieser befindet und erkennbar die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt. Als Beispiel ist in diesem Zusammenhang ein passiver Mitläufer einer Gruppe zu nennen, der mit den anderen in einem Halbkreis um das Opfer steht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 14, mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Aargau, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2004, publiziert in AGVE 2004, S. 79 f.). Der Tatbestand setzt des Weiteren als objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass der Angriff zum Tod oder zu einer Körperverletzung eines Menschen geführt hat. Erforderlich ist hierbei zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Es müssen somit aus dem Angriff Verletzungen oder Schädigungen resultieren, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 23 mit Verweis auf Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 123 N 4; vgl. überdies Stefan Trechsel/Martino Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 134 N 3).
e) Was den Eintritt der Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung betrifft, so erlitt im vorliegenden Fall X.____ gemäss dem Beweisergebnis (vgl. II.C.1.5) bereits zu Beginn des Geschehens multiple Kontusionen und Hämatome, welche Körperverletzungen i.S.v. Art. 123 StGB darstellen. Für eine Gegenwehr des Angegriffenen bestehen diesbezüglich keine Hinweise. Zudem erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts im Unterschied zur Vorinstanz den Eintritt der Körperverletzung als objektive Strafbarkeitsbedingung auch aufgrund der unbestrittenen Verletzungen von A.____ als erfüllt. Denn Art. 134 StGB verlangt gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut, dass der Angriff den Tod oder die Körperverletzung "eines Angegriffenen oder eines Dritten" zur Folge hat. A.____ ist jedoch, soweit er nicht bereits als Angegriffener zu betrachten ist, mit Sicherheit als ein Dritter im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren. Zwar wurden auch B.____ und C.____ Verletzungen zugefügt, jedoch erscheint es dort zumindest nicht als ausgeschlossen, dass diese erst zum Schluss des Vorfalls entstanden sind, wobei in diesem Zusammenhang eine Putativnotwehrhilfe seitens einzelner Beschuldigter vorliegen könnte. Der gemäss dem Beweisergebnis erstellte gemeinsame Tatplan (vgl. II.C.1.5) beinhaltete, eine wirksame Droh- und Einschüchterungskulisse zu schaffen. Auf diese Weise sollte eine tatsituative Zwangswirkung dergestalt geschaffen werden, dass sich A.____ dem Zweikampf stellen musste, und sich niemand aus seinem Umfeld in das Duell einmischen konnte. Damit verbunden war notwendigerweise der Wille, allfällige Dritteinmischungen erfolgreich zu unterbinden, weshalb keiner der Beteiligten ausgeschlossen haben kann, dass es zu Widerstand durch die Anwesenden kommen würde. Die tatsituative Zwangslage wurde dadurch realisiert, dass eine Vielzahl von allesamt maskierten Personen, einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet, unter Ausnutzung eines veritablen Überrumpelungseffektes agierten. Diese Angriffshandlungen wären nicht denkbar gewesen ohne den gesamten Rahmen der Droh- und Gewaltkulisse, zu welcher jeder der beteiligten Beschuldigten wesentlich beitrug. Ein Angriff liegt umso näher, als sämtliche Beschuldigten - mit Ausnahme von F.____ - maskiert und mehrere unter ihnen mit Schlaggegenständen ausgerüstet waren; diese wurden einerseits demonstrativ vorgezeigt, andererseits aber auch tatsächlich eingesetzt. Massgebend für das Kantonsgericht ist ebenso der beachtliche koordinative und planerische Aufwand, den die Beteiligten für die Verwirklichung des Angriffs betrieben haben. Mithin haben sie vorgängige Einzel- und Gruppengespräche geführt, Masken gefasst und Schlagutensilien mitgeführt. Sodann haben sie sich in verschiedene Autos gesetzt, die Strecke von Basel nach QQ.____ zurückgelegt und sind anschliessend alle wieder gemeinsam zurückgefahren. Demnach liegt Mittäterschaft aller Beteiligter bezüglich des Tatbestands des Angriffs vor.
f) Folgerichtig sind die Berufungskläger F.____, J.____, K.____ und Q.____ sowie der Anschlussberufungskläger H.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in Abweisung der von ihnen erhobenen Rechtsmittel des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig zu erklären. 2.4 Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB)
a) Die erste Instanz gelangte zum Schluss, der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 StGB sei bezüglich der Berufungskläger F.____, J.____, K.____ und Q.____ sowie hinsichtlich des Anschlussberufungsklägers H.____ erstellt. Auch wenn sich vorliegend die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von ihrer Dauer her eher am unteren Rahmen des Tatbestands bewege, sei die Intensität der eingesetzten Mittel doch beträchtlich. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei demnach erfüllt, und zwar durch alle Beschuldigten in Mittäterschaft, zumal es zur Schaffung der Drohkulisse zumindest der vermummten Präsenz jedes Einzelnen in entscheidender Weise bedurfte. Da gleich mehrere Personen ihrer Freiheit beraubt worden seien, liege eine mehrfache Tatbegehung vor.
b) Seitens der Verteidigungen wird zum Teil eingewendet, eine bloss 8-minütige Einschränkung der Bewegungsfreiheit könne im Vergleich zu einer normalen Nötigung nicht als erheblich bezeichnet werden (vgl. etwa stellvertretend Berufungsbegründung des Beschuldigten F.____ vom 27. Mai 2019, S. 21). Der Beschuldigte J.____ moniert ferner, es gehe nicht an, ihn ohne Auseinandersetzung mit dem, was im Video zu sehen sei, einfach als Mittäter zu qualifizieren. Er sei unbeteiligter Zuschauer und mitnichten Teil einer Drohkulisse gewesen (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten J.____ vom 25. Mai 2019, S. 6).
c) Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die strafgerichtlichen Erwägungen hinsichtlich des Tatbestands der Freiheitsberaubung als zutreffend (vgl. begründete Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 sowie Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2019).
d) Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 160). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 128 IV 73, E. 2a; Autofahrt von rund 10 Minuten bzw. 7,5 Kilometern vor einer Vergewaltigung; BGE 89 IV 87, E. 1; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N 39; Stefan Trechsel/Martino Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N 7; Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 183 N 41). Als irrelevant angesehen wird, ob ein konkreter, auf Ortsveränderung gerichteter Wille gebrochen wird oder nicht. Deshalb kann auch einem Schlafenden oder vorübergehend Betäubten die Freiheit entzogen werden, wenn er für den Fall eingeschlossen wird, dass er aufwachen sollte. Ebenso gleichgültig sind nach allgemeiner Auffassung die Mittel, deren sich der Täter bedient, um das genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (vgl. BGE 101 IV 404 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 5 N 36 f.). Die psychische Einwirkung muss dabei eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 183 N 38; vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2006 Nr. 40).
e) Gemäss dem Beweisergebnis (vgl. II.C.1.5) errichteten die beteiligten Beschuldigten nach dem Betreten des PP.____ Sportcenters sogleich eine massive Droh- und Einschüchterungskulisse. Diese tatsituative Zwangslage wurde dadurch realisiert, dass eine Vielzahl von allesamt maskierten Personen, einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet, unter Ausnutzung eines veritablen Überrumpelungseffektes agierten. Die Schlaggegenstände wurden einerseits demonstrativ vorgezeigt, andererseits aber auch tatsächlich eingesetzt. Ferner ist erstellt, dass sich die Anwesenden aufgrund der Wirkungen dieses Vorgehens der maskierten Beschuldigten mehrheitlich in die Ecken des Trainingsraums begaben, wo sie sich auf deren Geheiss hinsetzten. Anschliessend wurde die so etablierte Droh- und Einschüchterungskulisse während des Zweikampfs zwischen F.____ und A.____ für knapp 10 Minuten ungebrochen aufrechterhalten. Aufgrund der tatsituativen Zwangswirkung dieser Droh- und Einschüchterungskulisse war es in casu für alle Anwesenden offensichtlich, dass während dieser Zeit niemand den Trainingsraum verlassen durfte und bei einem allfälligen Versuch hierzu mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anwendung von Gewalt gedroht hätte. Mithin wurden die Anwesenden unter Kontrolle gehalten, damit diese an ihrem Ort verblieben und nicht in den Zweikampf eingreifen konnten. Eine in Mittäterschaft begangene Freiheitsberaubung ist demnach zu bejahen. Entgegen dem Einwand der Verteidigungen erscheint es unter Verweis auf die dargelegte Rechtslage nicht als wesentlich, dass die anwesenden Trainer das PP.____ Sportcenter aufgrund ihres trainingsbedingten Aufenthalts ohnehin nicht verlassen hätten. Dass die Anwesenden nicht an einen anderen Ort gebracht worden sind, ist ebenfalls irrelevant, denn ein solches Vorgehen wäre nicht als Freiheitsberaubung, sondern als eine (nicht angeklagte) Entführung zu qualifizieren. Die Annahme des Tatbestands der Freiheitsberaubung drängt sich in casu umso mehr auf, als die konkreten Begleitumstände erheblicher Natur waren. Die meisten Betroffenen waren nichtsahnende Kinder und Jugendliche, welche der Droh- und Einschüchterungskulisse (eine Vielzahl maskierter, teilweise bewaffneter Personen) schutzlos ausgeliefert waren und teilweise konkrete Gewalttätigkeiten mitansehen mussten. Würde eine Freiheitsberaubung verneint, so bliebe die massive Einwirkung auf die betroffenen Kinder und Jugendlichen ohne strafrechtliche Folgen, zumal diese vom eigentlichen Angriff nicht oder höchstens am Rande betroffen waren. Zudem bestand für die Täter eine reale Alternativmöglichkeit, denn sie hätten die Kinder und Jugendlichen vor der Aufnahme des Zweikampfs zwischen F.____ und A.____ auch ohne Weiteres aus dem Raum weisen können. Mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zwar am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel im vorliegenden Fall als beträchtlich. Ferner gilt es zu bedenken, dass ein Zeitraum von 10 Minuten aus der subjektiven Sicht der Betroffenen äusserst lange erscheinen kann - vor allem, wenn wie vorliegend ungewiss bleibt, was mit einem solchen "Überfall" beabsichtigt wird. Müssen auf diese Weise Unsicherheit, Ängste und vielleicht sogar Panik ausgehalten werden, so erscheinen selbst 10 Minuten als eine lange Zeitdauer. Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt ist, und zwar durch alle Beschuldigten in Mittäterschaft, zumal es zur Schaffung der Drohkulisse zumindest der vermummten physischen Präsenz jedes Einzelnen in entscheidender Weise bedurfte. Dies war im Sinne des gemeinsamen Tatplans, welcher implizierte, dass just eine solche Zwangssituation geschaffen werden musste. Weil eine Vielzahl an Personen ihrer Freiheit beraubt worden ist, liegt jeweils eine mehrfache Tatbegehung vor.
f) Somit sind die seitens des Strafgerichts ausgesprochenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 StGB allesamt zu bestätigen. Dementsprechend sind die Berufungen von F.____, J.____, K.____ und Q.____ sowie die Anschlussberufung von H.____ in diesem Punkt abzuweisen. 2.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
a) Der Beschuldigte K.____ wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, ohne hierbei allerdings substanziell auf die Begründung der Vorderrichter einzugehen.
b) K.____ war nach den Feststellungen des Kantonsgerichts am Abend des 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ anwesend, wobei er einen Teleskopschlagstock mitführte. Ein solcher Teleskopschlagstock gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG als Waffe. Um eine derartige Waffe an öffentlich zugänglichen Orten zu tragen oder zu transportieren, bedarf es gemäss Art. 27 Abs. 1 WG einer Waffentragbewilligung, wobei K.____ über eine solche Bewilligung nicht verfügte. Daher hat der Beschuldigte durch sein Verhalten klarerweise gegen das Waffengesetz verstossen und ist demzufolge in diesbezüglicher Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in diesem Punkt des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu erklären. 2.6 Zivilforderungen und Entschädigungen 2.6.1 Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist im weiten Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Das Gericht entscheidet nach Recht und Billigkeit über die Zusprechung einer Genugtuung und deren Höhe ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 1 ff. zu Art. 47 OR, mit Hinweisen). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhalts hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. 2.6.2 Forderungen von A.____
a) Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Demgegenüber sprach sie dem Privatkläger A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Februar 2014 zu Lasten der Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ in solidarischer Haftung miteinander zu.
b) Der Privatkläger A.____ beantragt mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018, Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 sowie Berufungsantwort vom 12. September 2019, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Verbindung zur Zahlung von Schadenersatz für den Erwerbsausfall des Privatklägers vom 24. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2014 sowie vom 2. Februar 2015 bis zum 17. Mai 2015 im Betrag von Fr. 15‘854.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. April 2014 bzw. 25. März 2015 (mittlerer Verfallstermin) zu verurteilen. Ferner seien die erwähnten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz für die entstandenen Heilungskosten des Privatklägers in der Summe von Fr. 11‘169.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. April 2014 (mittlerer Verfallstermin) zu verpflichten. Überdies seien die genannten Beschuldigten in solidarischer Verbindung zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 25‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Zudem hält der Privatkläger in seinen Anträgen fest, dass die Geltendmachung einer weiteren Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 220‘000.-- auf dem Zivilweg vorbehalten wird. Sämtliche Anträge seien unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der erwähnten Beschuldigten zu behandeln. Abweichend hiervon wird gemäss der Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 bezüglich der Kostenfolge folgendes begehrt: "Unter o/e Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten 1 bis 10, d.h. es seien die Berufungsbeklagten 1 bis 10 in solidarischer Verbindung zur Zahlung der ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie zur Zahlung der Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 27'093.75 und des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss Honorarnote zu verurteilen".
c) Die Beschuldigten begehren demgegenüber allesamt die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers A.____. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Privatkläger lege nicht dar, aus welchen Gründen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich bei den Brüchen der rechten Hand und dem Bandausriss am rechten Vieleckbein sowie dem festgestellten Nasenbeinbruch um vorbestehende Verletzungen handle, nicht gefolgt werden könne. Sämtliche zeitnahen Arztberichte und Gutachten widersprächen den Behauptungen des Privatklägers. Dieser setze sich im Einzelnen mit den Haftungsgrundlagen der seinerseits geltend gemachten Zivilforderungen und den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Die von ihm beantragten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung seien daher - wie im Urteil der Vorinstanz dargelegt - unbegründet (vgl. insbesondere Berufungsantwort des Beschuldigten F.____ vom 11. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten N.____ vom 12. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten O.____ vom 8. August 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten P.____ vom 11. September 2019).
d) Das Kantonsgericht gelangte vorliegend zu demselben Beweisergebnis wie bereits die Vorderrichter (vgl. II.C.1.5). Demnach steht fest, dass einzig die vom IRM mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 10. April 2014 bzw. mit dessen Ergänzung vom 2. März 2015 festgestellten Schwellungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Kopfbereich sowie an den Armen, Händen und am rechten Bein nachweisbar im Rahmen des angeklagten Geschehens entstanden sind. Demgegenüber stehen die vom Privatkläger in seiner Berufung thematisierten Brüche der rechten Hand und des Bandausrisses am rechten Vieleckbein sowie der Nasenbeinbruch nicht kausal zum Ereignis vom 24. Februar 2014, wobei festzustellen ist, dass sich der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 nicht substanziiert mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. Bezüglich der minimalen Brüche der rechten Hand und des Bandausrisses am rechten Vieleckbein konnte das ergänzende IRM-Gutachten vom 2. März 2015 nicht sicher ausschliessen, dass die Verletzungen bereits vor dem Ereignis entstanden sein könnten, d.h. die Verletzungen konnten nicht mit der notwendigen Sicherheit dem Vorfall vom 24. Februar 2014 zugeordnet werden (vgl. act. 13‘789). Hinsichtlich des Nasenbeinbruchs stellte das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 10. April 2014 fest, es sei wahrscheinlich, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Nasenbeinbruch gekommen sei, sodass die fragliche Verletzung nicht sicher dem Ereignis zugeordnet werden könne (act. 13‘741). Im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 2. März 2015 wurde das IRM noch deutlicher, indem es zum Schluss gelangte, die Verletzungen der Nase würden als "eher vorbestehend" erscheinen (act. 13‘793). Sodann sind die vom Privatkläger im Berufungsverfahren monierten Posttraumatischen Belastungsstörungen sowie die bleibenden Angst- und Panikzustände nicht einmal ansatzweise nachgewiesen (vgl. obenstehend II.C.1.4.5.2 sowie II.C.1.5). Nicht zu beanstanden ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach es zwar möglich sei, dass auch allein die nachweislich kausalen Verletzungsfolgen in begrenztem Umfang zu einem Lohnausfall geführt hätten, jedoch anhand der vorliegenden Beweislage dessen Höhe nicht zuverlässig festlegbar sei. Auch die geltend gemachten Heilungskosten von Fr. 11‘169.90 stehen gemäss dem Beweisergebnis nicht im Zusammenhang mit einer der nachweislich kausalen Verletzungsfolgen und sind bereits aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen. Im Kontext mit den geltend gemachten Schadenersatzforderungen sind überdies eine ganze Reihe an fragwürdigen Auffälligkeiten zu konstatieren. So ist zunächst festzustellen, dass die monatlichen Nettolöhne im Betrag von Fr. 8'666.10 an den Privatkläger A.____ gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen von Juni 2013 bis Dezember 2013 stets bar ausbezahlt wurden, ohne dass irgendwelche Lohnüberweisungsbelege existieren (vgl. act. S 1‘281 ff.), was doch sehr ungewöhnlich erscheint. Ferner sind lediglich die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2013 und 2014 - nicht aber für die Vorjahre - vorhanden, wobei aus diesen diverse Unstimmigkeiten ersichtlich sind. Beispielsweise weist die PP.____ Sportcenter GmbH für das Jahr 2013 einen Betriebsertrag von insgesamt Fr. 328'921.96 aus. Als Aufwandposten werden 2013 "Löhne Produktion" von Fr. 70'000.-- aufgeführt, und unter dem Stichwort Debitoren findet sich der Eintrag "XX.____" mit einer Totalsumme von Fr. 28'356.05 (act. S 1‘297-S 1‘305). Im Jahr 2014 ist der Betriebsertrag im Vergleich zum Vorjahr massiv auf Fr. 86'378.52 eingebrochen, gleichzeitig jedoch der Aufwandposten "Löhne Produktion" für den gleichen Zeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf Fr. 232'010.06 enorm angestiegen, wobei offenbar keine Debitoren mehr vorhanden sind (act. S 1‘307-S 1‘313). In den Akten findet sich zudem ein Schreiben von Dr. med. YY.____ vom 1. März 2014, wonach er A.____ dringend eine spezifische Traumatherapie bei ZZ.____ von der Institution "XX.____" empfehle. A.____ war aber gemäss der Abrechnung der Institution "XX.____" vom 2. April 2004 (act. S 1‘351) schon am 28. Februar 2014 in einer Traumatherapie-Sitzung bei der besagten Therapeutin und kannte diese augenscheinlich bereits zuvor, da sie - wie bereits dargelegt wurde - als Debitorin in der Buchhaltung der PP.____ Sportcenter GmbH für das Jahr 2013 geführt wird (act. S 1‘305). Schliesslich erweist sich der therapeutische Kurzbericht von ZZ.____ vom 11. Juni 2018 (act. S 1‘249) als nicht aussagekräftig, zumal sich aus den unsubstanziierten Darlegungen keine irgendwie geartete sachliche Notwendigkeit für die Therapiesitzungen ergibt. Dass der Bericht erst rund vier Jahre nach der letzten Sitzung von 30. Juni 2014 erstellt wurde, verleiht ihm eine zusätzliche Note der vollständigen Unglaubwürdigkeit. Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, demnach in verschiedener Hinsicht als klarerweise nicht hinreichend begründet, weswegen sie mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen sind.
e) Was die Genugtuungshöhe betrifft, so konstatierte die Vorinstanz, eine Genugtuungssumme von Fr. 5‘000.-- erscheine als angemessen, nicht aber eine höhere Genugtuung von Fr. 25‘000.--, wie sie von A.____ ebenso im Berufungsverfahren begehrt wird. Zwar seien die nachweislich kausal entstandenen Verletzungsfolgen für sich allein betrachtet nicht allzu schwerwiegend. Nachvollziehbar sei aber, dass A.____ während der Tatausführung beträchtliche Ängste habe ausstehen müssen. Der Privatkläger A.____ macht bezüglich der Genugtuungshöhe - soweit er sich nicht auf ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisergebnis abstützt - im Wesentlichen unter Hinweis auf zwei Präjudizen geltend, als genugtuungserhöhend müsse vorliegend auch das Verschulden der Haftpflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Berufungsbegründung des Privatklägers A.____ vom 29. Mai 2019, S. 13 ff.).
f) Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117, E. 2.2.3 S. 120; BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 3.3.2; BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorliegend gilt es bezüglich der Genugtuungshöhe zu berücksichtigen, dass die konkret nachgewiesenen Verletzungsfolgen zwar ausgesprochen geringfügig ausgefallen sind, jedoch die mit dem Vorfall einhergehenden Begleitumstände für A.____ durchaus in erheblichem Masse belastend waren. A.____ musste - wenn auch nicht sehr lange, aber immerhin für 10 Minuten - massive Ängste ausstehen und war hierbei völlig im Ungewissen, was F.____ und dessen maskierte Begleiter nach Beendigung des Zweikampfs mit ihm vorhaben könnten. Ferner wurde A.____ an einem geschützten Ort, in seinem eigenen Dojo, zu einem Zweikampf gezwungen, welcher er im Vorfeld mehrfach explizit ablehnte, auf den er sich nicht vorbereiten konnte und der keinen Regeln des Kampfsports folgte. Aufgrund der zahlreichen angewendeten illegalen und teilweise sehr gefährlichen Schlagtechniken lag gemäss dem Beweisergebnis eine potentielle Lebensgefahr bei A.____ vor. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine gemeinsame Tatbegehung einer Vielzahl an Tätern vorliegt, wobei die Aktion einzig A.____ galt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund analoger Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. hierzu Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht: Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, § 17, Tabelle II, S. 451; ferner Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, vom 3. Oktober 2019, S. 12 f., https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html , zuletzt besucht am 20. Juli 2020), erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 24. Februar 2014 zwar am oberen Rand des Ermessensspielraums, aber noch als angemessen. Nicht zuletzt verzichtet das Kantonsgericht auch deshalb auf eine Reduktion der Genugtuung, weil der Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuungshöhe ein weites Ermessen zusteht, in welches die Berufungsinstanz trotz voller Kognition nicht ohne Not eingreift, solange der Betrag noch als sachlich vertretbar erscheint, was vorstehend der Fall ist. Die in der Berufungsbegründung des Privatklägers vom 29. Mai 2019 herangezogenen Präjudizen (vgl. Rz 44 ff.) sind mit Blick auf die Intensität der Folgen klarerweise nicht mit den relativ leichten Verletzungen von A.____ vergleichbar: Im ersten Fall, einem Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2005, geht es um ein Opfer mit schweren Gesichtsfrakturen, das noch 2 Monate nach der Tat keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte, sowie um ein Opfer mit einem offenen Schädeltrauma und einem Durchbruch des Schädeldaches. Der andere Fall handelt von einem Opfer, welches ein Schädeltrauma sowie diverse Verletzungen im Gesicht erlitt und dabei mehrere Monate lang arbeitsunfähig war (vgl. BGE 128 II 49).
g) Demnach sind die in Dispositiv-Ziffer XIX.1 des vorinstanzlichen Urteils genannten Beschuldigten in vollständiger Abweisung der Berufung des Privatklägers A.____ und in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in solidarischer Haftung zu verurteilen, A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderungen von A.____, soweit sie sich gegen die an der Tat vom 24. Februar 2014 beteiligten Beschuldigten richten, sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.6.3 Forderungen von B.____
a) Die Berufung des Privatklägers B.____ beschränkt sich zum vornherein ausschliesslich auf die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, wobei er im Berufungsverfahren beantragt, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils seien die Beschuldigten F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ sowie Q.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- (gemäss der Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018) bzw. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20‘000.-- "oder nach dem Ermessen des Gerichts" (gemäss der Berufungsbegründung vom 29. April 2019 und der Berufungsantwort vom 12. August 2019) nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2014 zu verurteilen. Demgegenüber bilden die an B.____ durch die genannten Beschuldigten auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 sowie die Verweisung der Mehrforderungen von B.____ auf den Zivilweg nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
b) Die betroffenen Beschuldigten begehren allesamt die vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge des Privatklägers B.____. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Privatkläger unterlasse es, die von ihm behaupteten beruflichen Folgen der Tat hinreichend zu substanziieren und komme damit seiner Beweisführungspflicht nicht nach (vgl. insbesondere Berufungsantwort des Beschuldigten F.____ vom 11. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten N.____ vom 12. September 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten O.____ vom 8. August 2019; Berufungsantwort des Beschuldigten P.____ vom 12. September 2019).
c) Wie sich aus den obigen Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. II.C.1.4.5.4 sowie II.C.1.5) ergibt, kommt die Rechtsmittelinstanz bei den Verletzungsfolgen des Privatklägers B.____ zu einer anderen Einschätzung als die Vorderrichter. Zunächst geht das Kantonsgericht mit der Vorinstanz von einer Gehirnerschütterung als kausale Verletzungsfolge des angeklagten Geschehens aus, nicht jedoch von einer Prellung des linken Knies. Des Weiteren gilt nach Überzeugung des Berufungsgerichts eine Posttraumatische Belastungsstörung in casu im Unterschied zur Vorinstanz als erstellt. Die immaterielle Unbill, welche B.____ aufgrund der Tat erlitt, lässt einen Genugtuungsanspruch als begründet erscheinen, wobei sich die Abweichung hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung in einer höheren Genugtuung als der vom Strafgericht zugesprochenen Summe von Fr. 2‘000.-- niederzuschlagen hat. Allerdings kann die Erhöhung nur leicht ausfallen, da die Posttraumatische Belastungsstörung keinesfalls schwerwiegend ausgefallen ist. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. UU.____ vom 1. September 2015 wurde B.____ ab dem 1. September 2015 zu 50% und ab 1. Januar 2016 zu 100% als arbeitsfähig erklärt (act. 14‘429). Die UPK Basel führt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2017 aus, B.____ sei seit Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht wieder vollständig genesen und als Elektriker zu 100% arbeitsfähig (act. 14‘077). Überdies ist zu berücksichtigen, dass B.____ beim Vorfall vom 24. Februar 2014 rasch erkannt haben musste, dass die Tat nicht ihm, sondern A.____ gegolten hat. Das zur Diskussion stehende Ereignis vom 24. Februar 2014 dauerte lediglich knapp 10 Minuten an. In der Folge zogen sich die Angreifer rasch zurück, womit die bedrohliche Situation wegfiel. Sodann werden nebst dem ursächlichen Vorfall vom 24. Februar 2014 auch diverse unfallfremde Faktoren in den betreffenden Berichten erwähnt (vgl. act. 14‘427). Überdies muss die Genugtuung von B.____ in einem vernünftigen Verhältnis zu jener des wesentlich stärker betroffenen A.____ stehen, welchem Fr. 5‘000.-- als Genugtuung zugesprochen wurden. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsgericht eine leichte Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung um Fr. 1‘000.-- auf neu Fr. 3‘000.-- als angemessen. Die Genugtuung ist zu 5% seit 24. Februar 2014 zu verzinsen.
d) Demnach sind die in Dispositiv-Ziffer XIX. 1 des vorinstanzlichen Urteils genannten Beschuldigten in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B.____ in solidarischer Haftung dazu zu verurteilen, diesem eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2014 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 zu bezahlen. D. Weitere Anklagen gegen Beschuldigte ausserhalb des Kernfalls "Dojo"
1. Ziffer 2.1 der Anklageschrift: Anklage gegen M.____
a) In seinem Urteil vom 20. September 2018 führt das Strafgericht zusammengefasst aus, es lasse sich nicht nachweisen, dass M.____ am 15. April 2012 im Nachgang zu einem Fussballspiel zwischen 12:30 - 16:45 Uhr in Winterthur ein Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen sei und einen Schotterstein in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe. Aufgrund der Beweislage seien die in der Anklageschrift aufgeführten Handlungen, die dem Tatvorwurf gegen M.____ zugrunde liegen, nicht erstellt. Somit sei M.____ von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
b) Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, M.____ sei unter teilweiser Aufhebung von Ziffer IX. 1. a des angefochtenen Urteils im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Zur Begründung ihrer Berufung stellt sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Nachweis, zum fraglichen Zeitpunkt ein Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen zu sein, könne gegenüber M.____ entgegen der Vorinstanz ohne Weiteres erbracht werden. Dies sei aufgrund seines Geständnisses sowie der sich in den Akten befindlichen Fotografien klar erstellt. Ob M.____ selber Schläge ausgeteilt bzw. einen Schotterstein in Richtung der Polizeikräfte geworfen habe oder nicht, sei demgegenüber für die Erfüllung der angeklagten Tatbestände nicht entscheidend und gegebenenfalls straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. begründete Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018, S. 14 f.).
c) Demgegenüber erachtet der Beschuldigte M.____ die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und begehrt folgerichtig die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten M.____ vom 9. August 2019).
d) Den Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine Zusammenrottung wird als Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, definiert (BGE 108 IV 33, E. 1a S. 34, mit Hinweisen). Diese friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an Veranstaltung in mündlicher oder in schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben. Die erforderliche Anzahl an beteiligten Personen ist nach den Umständen des besonderen Falles zu bestimmen (in BGE 70 IV 213 wurde offengelassen, ob bereits 9 genügen können; sicher nicht 3, andererseits nicht erst eine unüberschaubare Menge). Aus dem Zweck ergibt sich, dass jedenfalls die in concreto zur Verfügung stehenden Ordnungskräfte ausserstande sein müssen, die Ansammlung unter Kontrolle zu halten. Eine eigentliche Organisation ist nicht gefordert, wohl aber ein enger räumlicher Zusammenhang (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 2, mit zahlreichen Hinweisen; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 14 ff. mit Hinweis auf BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 5.4). Der in Art. 260 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Zusammenrottung entspricht dem des "zusammengerotteten Haufens" bzw. der Zusammenrottung in Art. 285 Ziffer 2 StGB (vgl. BGE 108 IV 175). Zur Erfüllung des Tatbestands des Landfriedensbruchs ist die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht erforderlich (BGE 108 IV 33, 36; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 14 ff., Art. 260 N 18). Art. 260 StGB dient gerade dazu, den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten entbehrlich zu machen. Strafbar ist jede Person, welche die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Seit BGE 108 IV 36 genügt es, wenn sich der Täter wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Der Nachweis einer Zustimmung zu ihnen ist nicht geboten. Öffentlich ist die Zusammenrottung, "wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann" (BGE 108 IV 34). Bezüglich einer Zusammenrottung auf dem Spielfeld eines Fussballstadions ist die Öffentlichkeit zu bejahen (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 3 und N 6 f.). Der Vorsatz muss sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten dieser Zusammenrottung wird demgegenüber als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem Täter muss also nach der Rechtsprechung nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz hat jedenfalls immerhin ebenso die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung zu umschliessen. Da eine Friedensstörung nicht automatisch Gewalttätigkeiten impliziert, ist zu fordern, dass sich der Vorsatz hinsichtlich der Gewalttätigkeiten zumindest auf die Anwesenheit in einer Menschenmenge, die zu Gewalttätigkeiten gestimmt ist, bezieht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 35; im Ergebnis auch Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 38 N 26). Wird von der öffentlichen Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 StGB auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgeübt, so erfüllen die Teilnehmer der Zusammenrottung überdies den Tatbestand nach Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB, wobei praxisgemäss unter diesen beiden Tatbeständen echte Konkurrenz besteht (vgl. BGE 108 IV 176, E. 3b; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 10).
e) Gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit gemäss Ziffer 1 von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so ist jeder gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung zu bestrafen. Beim Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches das Risiko verringern will, dass sich Personen durch die Masse bzw. deren psychologischen Effekt zur Gewalt gegen Beamte hinreissen lassen (Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 285 N 17, mit Hinweisen). Art. 285 Ziffer 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 187; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 N 2). Hierbei ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten" als Amtshandlung gemäss Art. 285 StGB zu qualifizieren. Bei Hinderung an einer Amtshandlung durch einen zusammengerotteten Haufen erhöht sich die Strafdrohung für alle Teilnehmer. Die Zusammenrottung braucht nicht öffentlich zu sein (BGE 103 IV 246). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint (BGE 108 IV 36; 98 IV 48; Stefan Trechsel/Hans Vest , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 N 10).
f) Am Sonntag, 15. April 2012 fand im Stadion Schützenwiese in Winterthur das CupHalbfinalspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Basel statt. Im Nachgang zu diesem Fussballspiel kam es beim örtlichen Bahnhof auf der angrenzenden Rudolfstrasse zu tätlichen Auseinandersetzungen, in welche Anhänger des FC Basel involviert waren. Nachdem die Polizei zur Trennung dieser Auseinandersetzungen Gummischrot einsetzte, stiegen etliche Beteiligte aus der Gruppierung über einen Zaun auf das Bahnareal und warfen von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten (vgl. act. 24‘111 f.). Im Rahmen dieser Ereignisse erlitt der in Zivilkleidung einsatzleistende Polizist AAA.____ mehrere Prellungen am Kopf, als er bei einem Zaun zum Bahnareal eine Person festhalten wollte und dabei von der anderen Seite des Zauns von zwei vermummten Personen mit Fäusten traktiert sowie von einer weiteren Person mit einem harten Gegenstand am Kopf getroffen wurde (vgl. act. 24‘113 f., act. 24‘135 f., act. 24‘141 ff., act. 24‘151). Nach Darstellung der Verteidigung existiert ein Film des angeklagten Vorfalls, der jedoch nicht bei den Akten liegt; Letztere umfassen lediglich Fotos (vgl. die Fotodokumentationen der Stadtpolizei Winterthur, act. 24‘163 ff. und act. 24'193 ff.). Dies mag bedauerlich erscheinen, jedoch hat das Gericht die jeweils real zur Verfügung stehenden Beweise zu würdigen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten M.____ folgender Vorhalt (vgl. act. 24‘250) gemacht: "Ihnen wird zur Last gelegt (Nachtragsbericht S. 3-6 und Fotodoku S. 2-8), am Mittwoch (recte: Sonntag) 15.04.2012, 12:30 - 16:45 Uhr, in Winterthur, Bahnhofareal, aktiv an einer öffentlichen Zusammenrottung anl. des Halbfinalspiels FC Winterthur - FC Basel vor Abfahrt des Extrazuges an gewalttätigen Ausschreitungen der Basler-Fans an vorderster Front teilgenommen zu haben. lm Verlaufe der Konfrontation mit der Polizei haben Sie sich vermummt. Sie haben Schottersteine in Richtung der uniformierten Polizisten geworfen. Zur Trennung der Fronten musste die Polizei Gummischrot einsetzen, wobei Sie trotz des Beschusses auf dem Perron 8/9 stehen geblieben sind und verharrt haben. Nachträglich wurden Sie im ldentifikationsverfahren durch Szenenkenner als Mitglied der Hooligan Gruppierung 'Psycho Boys' erkannt (fortan als Nr. 9). Auch haben Sie verbotenerweise die SBB Geleise 3-8 überquert". M.____ hat diesen ihm vorgehaltenen Sachverhalt, "insbs. den Landfriedensbruch", ausdrücklich anerkannt und einzig den Vorwurf der Vermummung bestritten (act. 24‘251). Er habe im Unterschied zu anderen Personen auf den Fotos keine Sturmmaske getragen und auch keine Unkenntlichkeit beabsichtigt. Zudem bestätigte M.____, dass er zum Zeitpunkt des angeklagten Geschehens am Bahnhof Winterthur gewesen sei und einen Tumult zumindest mitbekommen habe (vgl. act. 24‘249). Anlässlich der Schlusseinvernahme des Vorverfahrens vom 10. Mai 2017 und an der Hauptverhandlung vor Strafgericht verneinte M.____, sich aktiv an den Ausschreitungen beteiligt sowie Schottersteine geworfen zu haben (vgl. act. 24‘259, Prot. SGer S. 126 ff.; act. S 2‘221). Er habe in der Einvernahme vom 15. Januar 2014 den Tatvorwurf auf Anraten seiner damaligen Verteidigerin anerkannt, welche ihm gesagt habe, er werde sowieso verurteilt, und sie habe mit der Staatsanwaltschaft eine milde Bestrafung per Strafbefehl ausgehandelt (vgl. act. 24‘259, Prot. SGer S. 127; act. S 2‘223). Vor den Schranken des Kantonsgerichts machte der Beschuldigte M.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. KGer S. 63). Nebst dem erwähnten Geständnis von M.____, bei der betreffenden Auseinandersetzung am Bahnhof in Winterthur anwesend gewesen zu sein, spricht ein Vergleich der Kleidung (vgl. z.B. act. 24‘165 i.V.m. act. 24‘173 ff.) klar dafür, dass M.____ jene Person ist, die auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Winterthur mit rotem Pfeil als Täter 9 gekennzeichnet wurde. Er trug zum Tatzeitpunkt blaue Nike-Turnschuhe mit seitlich auffälligem weissem Emblem und weissen Schnürsenkeln, Bluejeans, eine schwarze Lederjacke sowie eine schwarze Baseballmütze mit weissem linksseitigem Zeichen. Was das Aussageverhalten von M.____ betrifft, so sind verschiedene auffällige Widersprüche festzustellen. So anerkannte er zunächst den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, insbesondere den Landfriedensbruch, bis auf den Vorwurf der Vermummung. Anhand der Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur ist allerdings anhand der Kleidung zweifelsfrei zu erkennen, dass M.____ auf mehreren Fotos vermummt abgebildet ist (act. 24‘173 ff.). Sodann erklärte M.____ anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014, er könne sich an das Werfen von Schottersteinen nicht mehr erinnern (act. 24‘251). Demgegenüber gab er vor Strafgericht dezidiert zu Protokoll, er habe "sicher auf gar keinen Fall" einen Schotterstein geworfen (Prot. SGer S. 126; act. S 2‘221). Auf einem Foto (act. 24‘175) ist des Weiteren zu erkennen, wie M.____ anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot zur Trennung der Auseinandersetzungen seitens der Polizei mit direkt-frontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibt. Festzustellen ist in casu sodann, dass M.____ nach eigenen Aussagen zum Tatzeitpunkt der Hooligan-Gruppierung "Psycho Boys" angehörte und bis ins Jahr 2016 mit einem nationalen Stadionverbot belegt war (vgl. act. 24‘251). Die Vermutung, dass es sich bei dem runden Gegenstand, welcher M.____ abseits des Perrons am Bahnhof Winterthur in der Hand hielt (vgl. act. 24‘173 und act. 24‘177) um einen Schotterstein gehandelt haben könnte, liegt zwar angesichts des Standorts beim Gleisbett durchaus auf der Hand. Doch lässt sich dies aufgrund der nicht genügend deutlich erkennbaren Bildaufnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Mithin lässt sich M.____ in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" somit nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er selbst Steine geworfen oder Gewalt angewendet hat. Insbesondere kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich - entsprechend seiner eigenen Aussagen - beim betreffenden rundlichen Gegenstand beispielsweise um ein Mobiltelefon gehandelt haben könnte (vgl. act. 24‘257 sowie Prot. SGer S. 126; act. S 2‘221). Die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich einen Schotterstein in Richtung Polizei auf der Rudolfstrasse geworfen hat, ist jedoch für die Erfüllung der zu beurteilenden Tatbestände nach der dargelegten Rechtslage gar nicht von entscheidender Bedeutung, da sowohl gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB als auch gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bzw. des zusammengerotteten Haufens bereits strafbegründend ist. Aufgrund des Dargelegten ist beweismässig klar erstellt, dass M.____ willentlich Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung war, aus welcher "in dubio pro reo" andere Vermummte als er von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten warfen (vgl. act. 24‘111 f.). Mithin wurden von der Menge Gewalttätigkeiten begangen, wobei M.____ der gewaltsame Charakter der Ansammlung bekannt gewesen sein muss. Aufgrund der Aktenlage ist zudem als nachgewiesen zu erachten, dass durch diese Zusammenrottung Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden sind. Sodann hat bei diesem Geschehen ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist, AAA.____, mehrere Prellungen am Kopf erlitten (vgl. act. 24‘113 f., act. 24‘135 f., act. 24‘141 ff., act. 24‘151).
g) Das Verhalten von M.____ erfüllt somit den Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB, da er vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ebenso ist Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB gegeben, da durch die öffentliche Zusammenrottung, an welcher M.____ willentlich teilnahm, ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist an einer Amtshandlung gehindert und sogar tätlich angegriffen wurde. Demnach ist M.____ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des Urteils der Vorinstanz des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
2. Ziffer 2.2 der Anklageschrift: Anklage gegen L.____
a) Die Vorinstanz sprach L.____ des Landfriedensbruchs, begangen im Nachgang zu einem Fussballspiel am 10. April 2016 in Basel im Stadion St. Jakob-Park, insbesondere auf der sogenannten Event-Plattform, schuldig. Zur Begründung führte sie aus, L.____ sei nachweislich als diejenige Person zu identifizieren, als welche er in den Akten bezeichnet werde. Es sei festzuhalten, dass er an jenem Tag einen typgleichen Pullover, eine typgleiche Hose mit in identischer Weise umgekrempelten Hosenbeinen sowie typgleiche Schuhe getragen habe wie die vermummte Person auf dem Vergleichsbild. Auch wenn es sich bei den genannten Kleidungsstücken für sich allein betrachtet keineswegs um Unikate handle, seien sie in ihrer Kombination sehr wohl für eine Identifizierung geeignet. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand anderer mit einer ähnlichen Statur am gleichen Tag und am selben Ort dieselbe Kleidungs- und Schuhkombination getragen haben könnte, erweise sich als verschwindend gering. Unter diesen Umständen gelangten die Vorderrichter zur Überzeugung, dass es sich bei dieser vermummten Person um L.____ gehandelt habe.
b) Der Beschuldigte L.____ machte sowohl im Vorverfahren (vgl. act. 26‘983 ff.), anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (vgl. Prot. SGer S. 130; act. S 2‘209) als auch vor den Schranken des Kantonsgerichts (Prot. KGer S. 58) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger begründet den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in seiner Berufung damit, dass seine Identifikation nicht hinreichend nachgewiesen sei. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die auf dem Videomaterial zu sehen seien, würden schwarze Kapuzenpullover und Jeans tragen. Überdies sei "in dubio pro reo" anzunehmen, dass er sich im Vorfeld der Auseinandersetzung vom Geschehen entfernt habe, da die Stadionzugänge, insbesondere die drei Tore des Sektors D des Stadions, während der gesamten Zeitdauer der Auseinandersetzung geöffnet gewesen seien (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten L.____ vom 6. Juni 2019, S. 1 ff.).
c) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Ansicht, aufgrund eines Vergleichs der Fotoaufnahmen des noch nicht vermummten Berufungsklägers im Inneren des Stadions mit den Aufnahmen innerhalb des angreifenden Mob (act. 26‘815) sei unter Verweis auf die Bekleidung und die auffällige kleine Körperstatur von L.____ ohne Zweifel davon auszugehen, dass dieser an der gewaltausübenden Ansammlung teilgenommen habe (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft betreffend L.____ vom 11. September 2019).
d) Die rechtlichen Grundlagen der L.____ vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB) wurden bereits in den Erwägungen zu Fall 2.1 der Anklageschrift dargelegt (II.D.1.d). Sodann ergibt sich aus den Erwägungen bezüglich der Abweisung des Beweisantrags von L.____ (vgl. I.D), dass sich die im Stadion angefertigten Bildaufnahmen als verwertbar erweisen.
e) Hinsichtlich der Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB kann vorab vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 96-98). Beim Geschehen vom 10. April 2016 wurden mehrere Polizisten verletzt, darunter die Privatklägerin BBB.____ und der Privatkläger CCC.____. Zudem wurden diverse Polizeifahrzeuge aus den Reihen der Ansammlung mutwillig beschädigt (vgl. act. 26‘721 ff.; vgl. ferner act. 26‘857 ff. und act. 26‘917 ff. zu den Verletzungsfolgen sowie act. 26‘877 ff. und act. 26‘895 ff.). Wie die Vorinstanz geht auch die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts davon aus, dass das erstellte Verhalten von L.____ die beiden genannten Gesetzesbestimmungen erfüllt. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird auf die vom Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen.
f) Werden die Fotoaufnahmen des noch nicht vermummten Berufungsklägers im Inneren des Stadions (act. 26‘809 ff., insb. act. 26‘813 i.V.m. act. 26‘815) mit solchen des Beschuldigten innerhalb des angreifenden Mob (act. 26‘815) verglichen, so gelangt das Kantonsgericht zur klaren Überzeugung, dass es sich bei der abgebildeten vermummten Person um L.____ handelt. Typengleich sind der an der zu identifizierenden Person zu erkennende Kapuzenpullover, die Jeanshose mit umgekrempelten Beinen und denselben auffälligen Verfärbungen sowie die betreffenden Turnschuhe. Überdies weist L.____ die typgleiche Statur einer eher kleingewachsenen und breiten Person auf. Demnach ist erstellt, dass L.____ an der gewaltausübenden Ansammlung teilgenommen hatte. Im Hinblick auf den Einwand der Verteidigung, L.____ könnte sich vor den gewaltsamen Ausschreitungen aus der Gruppe entfernt haben, gilt es festzuhalten, dass die Videosequenz, mittels welcher der Beschuldigte identifiziert wurde, während den bereits laufenden Krawallen entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die gewaltbereite Ansammlung auf der Eventplattform die dort formierte Polizei schon angegriffen. Insbesondere wurde die Polizei bereits beim Geschehen auf der Eventplattform mit diversen Gegenständen beworfen, wobei der vermummte L.____ hier offensichtlich Bestandteil der Menge war und sich im Laufschritt dicht beisammen mit den anderen vermummten Personen bewegte. Die Würdigung des betreffenden Bild- und Videomaterials ergibt in aller Klarheit, dass L.____ erkennbar Teil der gewaltbereiten Ansammlung war, aus der Gewalttätigkeiten gegen Polizeikräfte ausgeübt wurde. Ob sich der Beschuldigte L.____ allenfalls unten an der Treppe von den Ausschreitungen distanziert hat, ist in casu für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" ist zu Gunsten von L.____ hiervon auszugehen.
g) Das Verhalten von L.____ erfüllt somit den Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB, da er vorsätzlich an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ebenso ist Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erfüllt, da durch die öffentliche Zusammenrottung, an welcher L.____ willentlich teilnahm, mehrere Polizeimitarbeitende verletzt wurden. Demnach ist das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs von L.____ wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 260 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB in Abweisung seiner Berufung zu bestätigen.
3. Ziffer 4.3 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____
a) Die Vorinstanz verurteilte H.____ der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Zur Begründung stellte sie fest, dass der Anklagesachverhalt unbestritten und - vorbehaltlich der darin enthaltenen rechtlichen Würdigungen und des geltend gemachten Verbotsirrtums - erstellt sei. Durch das bewusste Versorgen des betreffenden Schlagstocks in seinem Kellerabteil habe H.____ diesen vorsätzlich in seinen Besitz genommen, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Hinsichtlich der beschlagnahmten Imitationswaffe könne die Problematik der Verwechselbarkeit solcher Imitationswaffen mit echten Feuerwaffen als allseits bekannt vorausgesetzt werden. H.____ müsse damit gerechnet haben, dass ein solcher Gegenstand einer gesetzlichen Regelung unterliegen könnte, weswegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums zu verneinen sei.
b) Mit Anschlussberufungserklärung vom 4. Februar 2019 bzw. mit Anschlussberufungsbegründung vom 29. Mai 2019 macht H.____ im Wesentlichen geltend, keinerlei Wissen darüber gehabt zu haben, dass die lmitationswaffe, welche in seinem Fahrzeug gefunden wurde, unter das Waffengesetz fallen könnte, und er zudem als Ausländer eine Erwerbsbewilligung für diese benötige. Er habe sich in einem klassischen Verbotsirrtum befunden.
c) Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche sie bezüglich der Schuldsprüche von H.____ wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz als zutreffend erachtet (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft betreffend H.____ vom 12. September 2019, S. 7).
d) Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht hat. Hierbei hat sie sich bereits mit den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen des amtlichen Verteidigers auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Argumentation verworfen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier deshalb vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 104 f.). Bezüglich des Vorbringens des Anschlussberufungsklägers, er habe sich betreffend die Imitationswaffe in einem Verbotsirrtum befunden, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) nicht schuldhaft handelt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Satz 2). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist schon dann ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 21 N 13-15). Beispiele sind im Kernbereich des Strafrechts äusserst selten. Am ehesten kommt noch der Fall eines mit den schweizerischen Verhältnissen nicht vertrauten Ausländers in Betracht (wie der eines Süditalieners, der noch nie etwas von einem Schutzalter gehört hatte). Häufiger begegnet diese Variante des Verbotsirrtums bei sozialethisch nicht unmittelbar relevanten Bestimmungen des Nebenstrafrechts, zum Beispiel bei Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (vgl. BGE 70 IV 97 f.; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 11 N 48). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336, E. 2.4.3; 129 IV 6, E. 4.1; 121 IV 109, E. 5b; 120 IV 208, E. 5b; BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019, E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Soft-Air-Waffen hielt das Bundesgericht hinsichtlich eines Verbotsirrtums Folgendes fest: "Es ist keineswegs abwegig, sondern durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, auch wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung ungefährlich sind, wie Waffen behandelt, wenn und weil sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können und daher mitunter auch zu kriminellen Handlungen eingesetzt werden" (BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016, E. 3.3). Diese Erwägungen können in analoger Weise für die hier zu beurteilende Imitationswaffe Geltung beanspruchen. Es ist dem Beschuldigten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" zwar durchaus zu glauben, dass ihm die Bewilligungspflicht der Imitationswaffe nicht explizit bekannt war. Allerdings wäre es ihm bei einer gehörigen Gewissensanspannung ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen zu erkundigen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2014 immerhin zu Protokoll gab, er würde nicht auf der Strasse mit der Imitationswaffe herumlaufen (act. 24‘937). Somit lag bei H.____ kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, was zur Abweisung seiner Anschlussberufung führt. Demnach ist H.____ in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu erklären.
4. Ziffer 8.3 der Anklageschrift: Anklage gegen K.____
a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten K.____ von der Anklage der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 9. Oktober 2015, 7. November 2015, 10. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 in Basel, gegenüber E.____ frei. Sie kam zum Schluss, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, wobei in der Gesamtbetrachtung keine derart überwiegende Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.____ bestehe, welche ohne begründete Zweifel zur Überzeugung führen würde, dass diese wahr sein müssen. Bei diesem Ergebnis sei die unbeziffert gebliebene Zivilforderung von E.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
b) Der Privatkläger E.____ erklärt mit undatierter Eingabe (Postaufgabe vom 19. Dezember 2018, Posteingang beim Kantonsgericht vom 20. Dezember 2018), das Urteil vom 20. September 2018 werde von ihm vollumfänglich angefochten und beantragt sinngemäss, der Beschuldigte K.____ sei wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren.
c) Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden und vom Berufungskläger E.____ nicht substanziiert gerügten Ausführungen der Vorinstanz auf S. 115 f. des Urteils verwiesen werden. Hervorzuheben ist hierbei, dass keinerlei objektiven Beweise oder Indizien für die von E.____ behaupteten Drohungen des Beschuldigten K.____ vorhanden sind und eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation besteht. Zudem ist im Aussageverhalten des Privatklägers E.____ insofern ein Widerspruch auszumachen, als er bei der ersten Anzeigenerstattung vom 7. November 2015 angab, er habe das Kontrollschild des von K.____ geführten Fahrzeugs nicht sehen können (act. 26‘147). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2016, er habe das Schild schon beim ersten Vorfall vom 9. Oktober 2015 erkannt (act. 26‘189). Zudem ist das von E.____ genannte Kontrollschild BS DDD.____ auf eine Person namens EEE.____ eingelöst, wobei sich keine Verbindung des Beschuldigten zu diesem Fahrzeug herstellen lässt. Auf den Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt ein blaues Fahrzeug der Marke Peugeot mit einem basellandschaftlichen Kontrollschild eingelöst, dessen Zahlenkombination überhaupt keine Ähnlichkeit mit der von E.____ genannten Nummer aufweist. Bei dieser Sachlage hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung massgebliche und begründete Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts, weswegen das für eine Verurteilung von E.____ benötigte Beweismass des sehr hohen Grads an Wahrscheinlichkeit oder der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen) klarerweise nicht erreicht wird. Es erscheint demnach nicht als erstellt, dass der Beschuldigte K.____ die ihm vorgeworfenen Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat, was zur Abweisung der Berufung von E.____ und zur Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der betreffenden Anklage führt.
d) Bei diesem Ergebnis ist die unbeziffert gebliebene Zivilforderung von E.____ (vgl. act. 8‘377, act. 8‘421) in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
5. Ziffer 9 der Anklageschrift: Anklage gegen H.____
a) H.____ ficht mit seiner Anschlussberufung vom 29. Mai 2019 die vorinstanzliche Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln an und macht geltend, zum Tatzeitpunkt habe auf der betreffenden Strecke nicht nur reger Verkehr, sondern Kolonnenverkehr geherrscht. Das Bundesgericht habe entschieden, dass ein Rechtsvorbeifahren nicht zwingend den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfülle. Selbige Überlegungen müssten auch im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, da ein weiterer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig die linke Fahrspur nicht freigegeben habe. Entsprechend sei er, wenn überhaupt, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90. Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
b) Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 12. September 2019 unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz die Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt.
c) Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass H.____ am Sonntag, 7. Dezember 2014, 14.02 Uhr, auf der Autobahn A1 in Spreitenbach in Fahrtrichtung Bern auf dem zweiten Überholstreifen auf die Lenkerin FFF.____ aufgefahren und dieser mit geringem Abstand gefolgt ist. Anschliessend ist er auf den ersten Überholstreifen ausgeschwenkt, rechts an der genannten Lenkerin vorbeigefahren und in der Folge wieder auf den zweiten Überholstreifen eingebogen (act. 25‘733 ff.). Diesen Sachverhalt hat H.____ am selben Tag auf dem Formular der Kantonspolizei Aargau "Einvernahme beschuldigte Person" explizit anerkannt, wobei er erklärte, der Wagen vor ihm sei mit weniger als 120 km/h gefahren, weshalb er nach rechts ausgewichen und vorbeigefahren sei (act. 25‘742). Was den Einwand des Anschlussberufungsklägers betrifft, es habe zum Tatzeitpunkt am 7. Dezember 2014 Kolonnenverkehr geherrscht, so ergibt sich aus dem Polizeirapport sowie der aktenkundigen Videoaufnahme, dass zwar flüssiger Verkehr, jedoch offensichtlich kein paralleler Kolonnenverkehr vorlag (vgl. act. 25‘733 ff., act. 25‘745 ff., Beilagenordner B4). Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.
d) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013, E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011, E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa; je mit Hinweisen). Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwerwiegt (vgl. BGE 142 IV 93, E. 3.2). Gibt ein Fahrzeuglenker den Überholstreifen nicht frei, darf er gleichwohl nicht rechts überholt werden (vgl. Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 35 N 44). Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (BGE 98 IV 317; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93, E. 3.3; 133 II 58, E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192, E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen).
e) Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte auf dem zweiten Überholstreifen fahrend das sich vor ihm befindliche Fahrzeug rechts überholte, indem er zunächst nach rechts auf den ersten Überholstreifen ausschwenkte und dann nach dem Manöver wieder links vor dem Vorderfahrzeug auf den zweiten Überholstreifen einbog, wobei kein paralleler Kolonnenverkehr herrschte. Wie sich aus den rechtlichen Darlegungen ergibt, erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Im Übrigen ist anzumerken, dass - selbst wenn entsprechend dem Einwand der Verteidigung paralleler Kolonnenverkehr vorgelegen hätte - vorliegend evidentermassen keine Konstellation vorlag, in welcher - auch nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 93, E. 4.2 und E. 5) - ein Rechtsüberholen erlaubt gewesen wäre, da der Beschuldigte H.____ durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts am Vorderfahrzeug vorbeifuhr, was in jedem Fall als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist.
f) Somit ist H.____ in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären und die Anschlussberufung von H.____ in diesem Punkt abzuweisen.
6. Ziffer 10 der Anklageschrift: Anklage gegen L.____
a) Das Strafgericht sprach den Beschuldigten L.____ im Zusammenhang mit der Videodatei VID-GGG.____.mp4 der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig. Mit dem bewussten Versand der betreffenden Videodatei an 16 Empfänger mittels der Applikation WhatsApp habe er den Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 StGB wegen tierpornografischen Inhalts objektiv und subjektiv erfüllt.
b) Der Beschuldigte L.____ verlangt diesbetreffend in seiner Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 einen Freispruch und stellt sich vor den Schranken des Kantonsgerichts auf den Standpunkt, die einschlägige Videodatei bilde einen Zufallsfund, dessen Verwertung in casu nicht erlaubt sei. Wenn sich hinsichtlich des Hauptvorwurfs im Nachhinein die Unschuld einer Person herausstelle, so dürfe bezüglich der Nebenpunkte keine Verwertung von beschlagnahmtem Beweismaterial erfolgen, da es nunmehr an einer Anlasstat fehle. Eventualiter beruft sich der Beschuldigte auf Art. 52 StGB, wobei er diesbetreffend wie bereits vor Strafgericht geltend macht, aufgrund der Geringfügigkeit des Unrechtsgehalts, der Bedeutungslosigkeit dieses Anklagepunkts neben den anderen Tatvorwürfen sowie der mittlerweile verstrichenen Zeit gebiete sich ein Freispruch bzw. eine Einstellung nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB.
c) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 wurde das Mobiltelefon von L.____ beschlagnahmt. Die polizeiliche Auswertung der gespeicherten Daten ergab unter anderem, dass dieser am 17. Oktober 2014 unter der Telefonnummer HHH.____ mittels der Applikation WhatsApp unter dem Nutzernamen "PPP.____" die Videodatei VID-GGG.____.mp4 an 16 Empfänger versendet hat (act. 25‘765 f.). Diese Videodatei zeigt einen Fisch (Karpfen), der an den erigierten Penis eines Mannes gehalten wird (act. 25‘791). Im Berufungsverfahren nicht bestritten und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 117-119) erstellt sind in casu das bewusste Versenden der betreffenden Datei sowie deren tierpornografischen Inhalt. Näher einzugehen ist nachfolgend einzig auf den Einwand, es handle sich bei der betreffenden Videodatei um einen nicht verwertbaren Zufallsfund.
d) Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck, dass ohne gegenteilige Bestimmung bei Zwangsmassnahmen wie auch bei Beweiserhebungen gemachte Zufallsfunde verwertbar sind. Der Sinn der Norm von Art. 243 Abs. 2 StPO liegt nach der Botschaft darin, dass bei Durchsuchungen und Untersuchungen Zufallsfunde ohne weitere Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens gegen bisher bekannte Beschuldigte, aber auch bisher unbekannte Personen geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden können (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1237). Die Natur des Zufallsfunds und dessen Verwertbarkeit bringen es mit sich, dass das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts bei Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht gilt. Ebenfalls tritt die Frage der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) in den Hintergrund, zumal der Grundrechtseingriff mit der Durchsuchung bereits erfolgte. Zufallsfunde sind sowohl zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen wie auch von Übertretungen verwertbar und können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, hingegen rechtswidrig, so dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 2.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 243 N 3 und 5 ff.).
e) Vorliegend ist festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 und die dort erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons von L.____ klarerweise rechtmässig erfolgten. Der Beschuldigte wurde zu diesem Zeitpunkt gestützt auf zahlreiche belastende Indizien dringend verdächtigt, sich am Vorfall vom 24. Februar 2014 im PP.____ Sportcenter in QQ.____ als Täter beteiligt zu haben. Dieser Umstand führt gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung dazu, dass der ihn belastende Zufallsfund ohne Weiteres verwertet werden darf. Der nachträgliche Freispruch des Beschuldigten vom Hauptvorwurf vermag an diesem Umstand gemäss der dargelegten Rechtslage nichts zu ändern. Indem der Beschuldigte vorsätzlich die Videodatei VID-GGG.____.mp4, welche Tierpornografie im tatbestandsmässigen Sinne zum Inhalt hat, an 16 Empfänger versandte, erfüllt er den Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv. Da er diese Datei zuvor auch gesichtet haben muss, handelte er zudem tatbestandsmässig nach Art. 197 Abs. 5 StGB, wobei dies in einer solchen Konstellation nicht zu einer Deliktsmehrheit führt. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte Art. 52 StGB, wonach das zuständige Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, ist kein Regelungsinstrument zur Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Durch die Anwendung des Opportunitätsprinzips darf keine generelle Aufhebung von materiellem Recht erfolgen. Damit Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt, müssen Schuld und Tatfolgen derart geringfügig erscheinen, dass man in Bezug auf das Strafmass gewissermassen zum Nullpunkt gelangt. Eine Strafbefreiung kommt einzig dann in Frage, wenn sich das konkrete Verhalten des Täters von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 52 N 15 und 22, mit zahlreichen Hinweisen). Eine derartige, gleichsam zum Nullpunkt tendierende Unerheblichkeit ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, zumal L.____ die betreffende Videodatei immerhin an 16 Personen versandte und somit für eine entsprechend grosse Verbreitung sorgte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nicht ein Freispruch und auch keine Verfahrenseinstellung, sondern ein Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt, wenn erst im Hauptverfahren festgestellt und entschieden wird, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 52 N 26).
f) Demnach ist das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs von L.____ wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB in Abweisung seiner Berufung zu bestätigen. III. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeines
1. Anwendbares Recht Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte, erweisen sich im vorliegenden Fall die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs im Vergleich mit dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht nicht als milder. In diesem Zusammenhang gilt es namentlich zu beachten, dass die altrechtliche Bestimmung von Art. 34 StGB Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen erlaubt, während die neurechtliche Fassung eine Höchstgrenze von 180 Tagessätzen festlegt, bei deren Übersteigen einzig die Freiheitsstrafe als Sanktion in Betracht fällt. Dies führt nach dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dazu, dass vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind (im Folgenden jeweils als "aArt." bezeichnet, sofern die betreffende Bestimmung revidiert wurde).
2. Allgemeine Grundlagen
a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
b) Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hierbei hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrahmen zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen.
c) Vorab ist anzumerken, dass auf diejenigen Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung, die sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Diese haben sich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände der Beschuldigten verworfen hat.
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots
a) Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158, E. 8; 130 IV 54, E. 3.3.1; 124 I 139, E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; 124 IV 139, E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, so ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; 124 I 139, E. 2c, mit Hinweisen; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009, E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007, E. 3.3). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens nicht prima facie zu lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit bestehen. Als krasse Zeitlücke gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2.4; Sarah Summers , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 8; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 186).
b) Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um einen ausserordentlich komplexen Fall mit ursprünglich 17 beschuldigten Personen sowie diversen Privatklägern. Das Vorverfahren dauerte 3 ½ Jahre vom massgebenden Ereignis vom 24. Februar 2014 bis zur Anklageerhebung vom 10. August 2017. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinreichende Verdachtsmomente gegen weitere Personen erst im Verlaufe der Ermittlungen aufgekommen sind, und eine Vielzahl weiterer Delikte, über den Kernfall "Dojo" hinaus, untersucht werden mussten. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Trotzdem muss in Anbetracht der konkreten Situation, bei welcher im Hauptfall im Wesentlichen eine weitgehend durch eine Videoaufnahme bewiesene körperlichen Auseinandersetzung vorliegt, von einer insgesamt doch übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden, welche nachfolgend bei allen Beschuldigten in angemessener Weise strafmindernd in Rechnung gestellt wird. Demgegenüber hat die teilweise Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche im kantonsgerichtlichen Verfahren vollständig geheilt worden ist, keinen Einfluss auf die Strafzumessung. B. Strafzumessung für jene Beschuldigten, welche Berufung oder Anschluss- berufung erhoben haben
1. Beschuldigter F.____ 1.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte F.____ der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. Bei der Strafzumessung ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach handelte und verschiedene Delikte beging, wobei mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt. Hat ein Täter die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Asperationsprinzip). Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, ist die versuchte schwere Körperverletzung, welche nach der anwendbaren altrechtlichen Fassung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird (aArt. 122 StGB). Der Versuch kann (fakultativ) strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Sowohl der Angriff (Art. 134 StGB) als auch die Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) sehen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vor. Im Vergleich zur Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich vorrangig (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.). Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist in casu allerdings festzustellen, dass die Verschuldensschwere insgesamt keine Sanktion mehr erlaubt, deren Höhe nach aArt. 34 StGB mit einer Geldstrafe vereinbar ist, sondern einzig eine Freiheitsstrafe nach aArt. 40 StGB. Aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs aller erfüllten Tatbestände ist davon abzusehen, für einzelne Delikte eine separate Geldstrafe auszufällen. Die Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen und die Deliktsmehrheit erfordern, dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen, wobei gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens führen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach gilt es in einem ersten Schritt, gedanklich die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen festzusetzen. 1.2 Einsatzstrafe Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Von Bedeutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 90 ff.). Bei Körperverletzungsdelikten gilt es namentlich, die Intensität der Gewalteinwirkung, die Grösse des Risikos einer schweren Verletzung sowie die Dauer der Gefährdung zu berücksichtigen. Beim Versuch muss geprüft werden, welche Folgen eingetreten wären, wenn die Tat entsprechend dem Vorsatz vollendet worden wäre (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 229 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder etwa ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 57 ff.). Das grosse Gefährdungspotential des Vorgehens von F.____ ist dem Tatbestand und dem Strafrahmen der versuchten schweren Körperverletzung bereits inhärent, wobei es vorliegend aber zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte während des etwa 8 Minuten dauernden Kampfgeschehens eine Vielzahl an besonders gefährlichen Techniken und Einwirkungen anwandte. Demgegenüber erweisen sich die tatsächlich bei A.____ eingetretenen, nachweislich kausalen Verletzungsfolgen als relativ geringfügig. Im Unterschied zu den Vorderrichtern erscheint der Berufungsinstanz im Vergleich zu anderen denkbaren versuchten schweren Körperverletzungen von entscheidender Bedeutung, dass es sich beim erzwungenen Duell im PP.____ Sportcenter in QQ.____ vom 24. Februar 2014 nicht um eine einseitige, rücksichtslose Niederschlagung eines Wehrlosen handelte, sondern um einen wechselseitigen Zweikampf, der trotz diverser unlauterer Vorteile zugunsten von F.____ nicht offensichtlich unfairer Natur war. Mithin lag kein Gefälle zwischen Täter und Opfer vor, sondern es war im Wesentlichen ein A.____ aufgezwungenes Kräftemessen zweier professioneller Kampfsportler. Der Beschuldigte ging selber ein hohes Risiko ein, ernste Verletzungen zu erleiden und das Duell zu verlieren, wobei letzteres tatsächlich geschehen ist. Insofern hatte A.____ von Anfang an eine reale Chance, als Sieger hervorzugehen, was bei Körperverletzungen absolut aussergewöhnlich ist. In diesem Sinne handelt es sich im vorliegenden Fall um eine spezielle Form der Körperverletzung, welche in der Praxis äusserst selten vorkommen dürfte. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch signifikant vom seitens der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Strafgericht (act. S 2993) als zentral zu vergleichenden Fall eingestuften Kantonsgerichtsurteil vom 16. Mai 2007, bei welchem auf dem Liestaler Bahnhof willkürlich herausgepickten, körperlich deutlich unterlegenen Personen erhebliche Verletzungen zugefügt wurden (sog. Coop Pronto-Fall; vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2007 I Nr. 19). Im genannten Fall waren die Angeklagten massiv bewaffnet (mit Nägeln besetzter Axtstiel, Baseballschläger, Eisenkette, Eisenstange, Schlagring und Schlagsäcklein) und verfolgten auf dem Bahnhofplatz in Liestal zu Fuss fliehende Passanten in der Absicht, ihnen "einen Denkzettel zu verpassen". Bei der Tatausführung der versuchten Körperverletzung legte F.____ ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und krimineller Energie an den Tag, indem er eine Vielzahl an äussert gefährlichen Kamptechniken anwandte. Gemäss dem Beweisergebnis ist von einem relativ kurzfristig entstandenen Tatentschluss auszugehen. Allerdings bedurfte die ganze Aktion einer Vielzahl an aufwändigen Vorbereitungshandlungen, sodass nicht von einer blossen Kurzschlusshandlung gesprochen werden kann. Dass sich auch Kinder und Jugendliche im PP.____ Sportcenter befanden, erkannte F.____ - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - erst beim Betreten der Räumlichkeiten, wobei aber selbst zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt von der Tat durchaus noch möglich gewesen wäre. F.____ handelte aus verwerflichen und überaus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm offensichtlich um einen "Abrechnungsakt" sowie um sein Prestige, wobei er mittels Videoaufnahme zur Schau stellen wollte, stärker zu sein als sein ehemaliger Schüler A.____. Strafmindernd zu berücksichtigen gilt es demgegenüber, dass lediglich ein Versuch vorliegt, sowie dass F.____ mit Eventualvorsatz handelte. Sodann wirkt sich in leichtem Masse zu seinen Gunsten aus, dass es im Vorfeld der Ereignisse vom 24. Februar 2014 aktenkundig zu Provokationen und Beleidigungen gegenüber F.____ kam, welche er dem Umfeld von A.____ und diesem persönlich zurechnete. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten bis zu einem gewissen Grad relativiert. Das Verschulden von F.____ ist daher als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die versuchte schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es jeweils zu Gunsten von F.____ zu beachten, dass die verübten Delikte der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlich erfüllten Tatbestände des Angriffs und der mehrfachen Freiheitsberaubung im Rahmen der Asperation substanziell zu erhöhen. Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentlich hohe Anzahl von 19 Personen beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Da zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. Der Angriff bezweckte einzig, A.____ zum von ihm nicht gewollten Zweikampf zu zwingen und die Kontrolle über den Trainingsraum zu übernehmen. Unbestrittenermassen war F.____ der Initiator des Vorhabens, A.____ am Abend des 24. Februar 2014 in dessen Trainingsräumlichkeiten in QQ.____ aufzusuchen. Er plante diese Aktion zielgerichtet, setzte alles um, koordinierte, führte Regie und war der eigentliche Dreh- und Angelpunkt des Geschehens. Zutreffend konstatierte bereits die Vorinstanz, dass F.____ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mitbeteiligten in grosse Schwierigkeiten zu bringen, die er teilweise regelrecht überrumpelte und die ihm aus Loyalität folgten, wobei er hierbei seine Rolle als Trainer und Vorbild in schwerer Weise missbrauchte. Die damit einhergehende Rücksichtslosigkeit wirkt sich stark zu seinen Lasten aus. Das Verschulden von F.____ beim Angriff ist insgesamt ebenfalls als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre die hypothetische Einsatzstrafe für den Angriff um 8 Monate zu erhöhen. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung im unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel doch als beträchtlich. Des Weiteren war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Angriff festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Schliesslich beging F.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich für die mehrfache Freiheitsberaubung wäre die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 3 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiteren tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte von 31 Monaten Freiheitsstrafe. 1.4 Täterkomponenten und weitere tat- und täterunabhängige Umstände Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von F.____ im Urteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 125) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aus seinem Vorleben ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Im Unterschied zur Vorinstanz gilt es aber nach Auffassung des Kantonsgerichts zu Gunsten von F.____ zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte noch am selben Abend der Tat um 21.55 Uhr auf dem Polizeiposten Muttenz selbständig gemeldet und freiwillig gestellt hat (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft betreffend vorläufige Festnahme vom 25. Februar 2014, act. 5‘001 ff.). Zudem gab er von Anfang an zu, das Ganze sei seine Idee gewesen, und er nehme die Verantwortung auf sich. Im Unterschied zum Strafgericht, welches diese Faktoren bloss neutral gewertet hat, gewährt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts für dieses doch ausserordentliche Vorgehen eine leichte Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten. Sodann erweist sich die berufliche Existenz des Beschuldigten aufgrund seiner Tat als weitgehend ruiniert, da insbesondere aufgrund der Medienberichterstattungen die Kundschaft wegfiel und sein Ansehen auch in Kampfsportkreisen massiv gesunken ist. Dass er in den Medien meist mit vollem Namen genannt und abgebildet wurde, wirkt sich hierbei nicht strafmindernd aus, da er als Person des öffentlichen Interesses behandelt werden darf. Hingegen sind einzelne Medienberichterstattungen teilweise als reisserisch und stark übertrieben zu bezeichnen, weil wiederholt Behauptungen aufgestellt wurden, die mit der Aktenlage offensichtlich in Widerspruch stehen, z.B. das Mitführen von Pistolen und Messern. Zwar hat sich der Beschuldigte diese begleitenden Umstände selber durch sein straffälliges Verhalten zuzuschreiben, jedoch muss bedacht werden, dass ein anderer Täter an seiner Stelle diese Nachteile nicht erlitten hätte. Das Berufungsgericht gewichtet deshalb diese Umstände wie die Vorinstanz in leichtem Umfang zu Gunsten des Beschuldigten und gewährt hierfür einen Abzug von 3 Monaten. Schliesslich gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür eine Strafminderung von 2 Monaten als angemessen erscheint. Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 7 Monate als angemessen. 1.5 Strafe und Vollzug Wird die Strafminderung um 7 Monate zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann F.____ eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann. Folgerichtig ist eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, auszusprechen.
2. Beschuldigter H.____ 2.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte H.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. Zutreffend erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verschuldensschwere der Straftaten im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift, bei welchen aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine gleichartige Strafe zu bilden ist, keine Sanktion, deren Höhe nach aArt. 34 StGB mit einer Geldstrafe vereinbar ist, sondern einzig eine Freiheitsstrafe nach aArt. 40 StGB erlaubt. Ebenfalls erweist sich als korrekt, dass in den Fällen von Ziffer 4.3 und Ziffer 9 der Anklageschrift einer Geldstrafe nichts entgegensteht, zumal in Bezug auf den gesellschaftlich integrierten H.____ kein besonderer, spezialpräventiv begründeter Anlass besteht, um diesbezüglich vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Somit ist für die Straftaten im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe und für die Straftaten in den Fällen von Ziffer 4.3 und Ziffer 9 der Anklageschrift eine Geldstrafe zu bilden. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. 2.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen daran beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. H.____ war einer jener Mittäter, die selbst aktiv Gewalt ausübten, wobei er hierzu einen Holzstab verwendete. Das Strafgericht lastete dem Beschuldigten an, er habe auf eigene Initiative ein Messer zum Vorschein gebracht, welches eine zusätzliche Drohungswirkung entfaltet habe. Hiervon abweichend geht das Kantonsgericht gemäss dem Beweisergebnis in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" indes davon aus, dass es sich um ein harmloses Plastikmesser handelte, welches im Rahmen der Strafzumessung nicht von Relevanz erscheint (vgl. II.C.1.5). Insgesamt erscheint der Tatbeitrag von H.____ aus dem Kreis der Mittäter als einer der gewichtigeren. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst zu beachten, dass der Tatplan nicht von H.____, sondern allein von F.____ stammte, und H.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Zwar gab H.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung befragt nach seinem damaligen Verhältnis zu F.____ zu Protokoll, er habe noch nicht lange in dessen Dojo trainiert (vgl. Prot. KGer S. 56). Es ist aber dennoch zu Gunsten des Beschuldigten von einem gewissen Loyalitätsverhältnis zu F.____ auszugehen. Ebenfalls zu Gunsten von H.____ muss sodann verschuldensmindernd gewichtet werden, dass er am Abend des 24. Februar 2014 nichtsahnend das Training aufsuchte und ihm F.____ erst dort sein Vorhaben eröffnete. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser unvermittelten Vorgehensweise seitens F.____ regelrecht überrumpelt, und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend H.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Das Tatverschulden von H.____ hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs ist insgesamt als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten für schuldadäquat. 2.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von H.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Angriff festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für den Tatbestand der Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Des Weiteren beging H.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden für den Tatbestand der Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 3 Monate zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist, und H.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate zu gewichten. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ von 16 Monaten. Betreffend den Fall von Ziffer 4.3 der Anklageschrift ist festzuhalten, dass die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz in Relation zum Strafrahmen sehr leicht wiegen, zumal H.____ nicht vorhatte, den Schlagstock als solchen zu gebrauchen, und die Imitationswaffe von ihrer Gefährlichkeit her nicht mit anderen Waffen vergleichbar ist. Ausgehend von einem sehr leichten Tatverschulden erscheint für beide Vergehen gegen das Waffengesetz eine Strafhöhe von 30 Tagessätzen (äquivalent zu 1 Monat) als angemessen. In Bezug auf den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Fall von Ziffer 9 der Anklageschrift kam es zu keiner konkreten Gefährdung. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall in Relation zum Strafrahmen ebenfalls von einem ausgesprochen leichten Verschulden ausgegangen, entsprechend einer Strafhöhe von 30 Tagessätzen (äquivalent zu 1 Monat). 2.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Bezüglich der Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von H.____ im Strafurteil bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 132 f.). In leichtem Masse zu Lasten von H.____ in Bezug auf alle zu beurteilenden Fälle - aber im Falle der groben Verletzung von Verkehrsregeln zufolge einschlägiger Vorstrafe in mittlerem Masse - schlägt zu Buche, dass er nach zwei Vorstrafen rückfällig wurde, unter anderem noch während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 26. Juli 2011. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er seit 3 Wochen wieder mit seiner Ehefrau III.____ zusammenwohne (Prot. KGer S. 44). Er arbeite nach wie vor als Elektromonteur bei der JJJ.____ AG mit einem Pensum von 100%. Mit der Vorinstanz in leichtem Umfang zu seinen Gunsten zu werten ist, dass der Beschuldigte in äusserst schwierigen Verhältnissen in KKK.____ aufgewachsen ist, nach kurzer Zeit geständig war und Aussagen machte, die zu seiner Verurteilung beitrugen, wofür insgesamt eine Strafminderung im Umfang von 1 Monat zu gewähren ist. Im Gegensatz zum Strafgericht berücksichtigt das Kantonsgericht sodann, dass der Beschuldigte H.____ in der Untersuchungshaft während der Schwangerschaft seiner zweiten Ehefrau einen Suizidversuch beging. Dieser lässt vorliegend auf eine grosse Verzweiflung als seelische Folge des begangenen Unrechts schliessen und führt zu einer weiteren Reduktion der Strafe um 1 Monat (vgl. dazu Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 176). Schliesslich gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür bei H.____ eine Reduktion der Strafe um 1 Monat als angemessen erscheint. 2.5 Strafe und Vollzug Insgesamt erachtet das Kantonsgericht somit aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände für die Tatbegehung im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift eine Strafminderung um 3 Monate als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine gegenüber H.____ auszusprechende Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten. In Bezug auf die zu verhängende Geldstrafe erweist sich die Vorgehensweise des Strafgerichts als korrekt. Demnach ist eine Gesamtstrafe aus den Strafhöhen für die Fälle von Ziffer 4.3 und Ziffer 9 der Anklageschrift auszusprechen. Diese ist gleichzeitig in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zur nächstfolgenden Verurteilung (mit gleichartiger Strafe) durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016 auszusprechen, zumal das Gesetz verlangt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. zur Zusatzstrafenbildung BGE 142 IV 265). Die damalige Strafhöhe belief sich auf 60 Tagessätze. In Asperation der neu zu verhängenden Geldstrafen von 35 und 40 Tagessätzen ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 110 Tagessätze festzulegen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen Strafhöhe von 60 Tagessätzen beläuft sich die neu zu verhängende Zusatzstrafe auf 50 Tagessätze. Unter Verweis auf die diesbetreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist H.____ sodann für die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit der Freiheitsstrafe zufolge des Strafregisterauszugs vom 9. Januar 2020 mit 4 Vorstrafen weiterhin bei 3 Jahren festzusetzen ist (aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Geldstrafe erscheint es entlang der Begründung der Vorinstanz als angebracht, die vorliegend auszusprechende Geldstrafe, mit welcher die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Waffengesetz sanktioniert werden, unbedingt vollziehbar auszusprechen, zumal im Bereich der Strassenverkehrsdelinquenz einschlägige Vor- und Nachstrafen bestehen. In der Erwartung, dass sich H.____ vom unbedingten Vollzug dieser Geldstrafe belehren lässt, kann die Freiheitsstrafe noch bedingt vollziehbar ausgesprochen werden. Somit ist H.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, zu verurteilen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.
3. Beschuldigter J.____ 3.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte J.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Strafart kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 139). Daher ist vorliegend, soweit es das Verschulden und die daraus resultierende Strafhöhe nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 34 StGB zulassen, für alle zu beurteilenden Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen. 3.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff gilt es hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. J.____ hat selbst aktiv keine Gewalt ausgeübt und keinen Schlaggegenstand mitgeführt, aber als Mittäter dennoch den gemeinsamen Tatplan mitgetragen. Er war zwar maskiert, doch ansonsten beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf, einen Teil der Droh- und Einschüchterungskulisse im Hintergrund zu bilden. Dieser Tatbeitrag war zwar durchaus mitentscheidend im Sinne einer Mittäterschaft, erscheint aber im Vergleich zu anderen Tatbeiträgen als weniger bedeutend. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Tatplan nicht von J.____, sondern allein von F.____ stammte, und J.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. J.____ stand augenscheinlich in einem starken Loyalitätsverhältnis zu F.____. In der Einvernahme vom 28. April 2014 erklärte er diesbezüglich, dieser sei sein Trainer und ein Vorbild für ihn gewesen (act. 19‘281; bestätigt vor Strafgericht, Prot. SGer S. 67, act. S 2‘103). Zu Gunsten von J.____ gilt es sodann verschuldensmindernd zu gewichten, dass er am Abend des 24. Februar 2014 nichtsahnend das Training aufsuchte und ihm F.____ erst dort sein Vorhaben eröffnete. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgehensweise von F.____ regelrecht überrumpelt und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Ferner ist davon auszugehen, dass J.____ erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend J.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Sein Tatverschulden ist hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht für den Tatbestand des Angriffs eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen (äquivalent zu 4 Monaten) für schuldadäquat. 3.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von J.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Angriff festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für den Tatbestand der Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Sodann beging J.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem leichten Tatverschulden für die mehrfache Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 45 Tagessätze zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist und J.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Tagessätze zu gewichten. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ von 210 Tagessätzen. 3.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Hinsichtlich der Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von J.____ im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 140) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aus seinem Vorleben ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, er hoffe, sein dreijähriges Vollzeitstudium der Betriebsökonomie an der LLL.____ im August 2020 abzuschliessen (Prot. KGer S. 48). Der Umstand, dass J.____ von Anfang an geständig war, Reue und Einsicht bekundete und sich kooperativ zeigte, ist mit einer Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze zu honorieren. Zudem gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür bei J.____ eine Strafminderung von 30 Tagessätzen als angemessen erscheint. 3.5 Strafe und Vollzug Wie dargelegt wurde, erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 90 Tagessätze als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 30.-- unverändert zu belassen ist. Der bedingte Vollzug dieser Strafe ist bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren keine Bedenken vorliegen. Somit ist J.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. An diese Strafe ist in Anwendung von aArt. 51 StGB die ausgestandene vorläufige Festnahme vom 27. bis zum 28. April 2014 (vgl. act. 5‘841, act. 5‘849, act. 5‘857) im Umfang von 1 Tag anzurechnen.
4. Beschuldigter K.____ 4.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte K.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. Zutreffend erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verschuldensschwere der Straftaten im Fall von Ziffer 1 der Anklageschrift, bei welchen aufgrund des sachlich, räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs eine gleichartige Strafe zu bilden ist, keine Sanktion, deren Höhe nach aArt. 34 StGB mit einer Geldstrafe vereinbar ist, sondern einzig eine Freiheitsstrafe nach aArt. 40 StGB erlaubt. Ebenfalls erweist sich als korrekt, dass aufgrund des unmittelbaren Konnexes aller erfüllten Tatbestände davon abzusehen ist, für einzelne Delikte eine separate Geldstrafe auszufällen. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. 4.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen daran beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. K.____ war einer jener Mittäter, die selbst aktiv Gewalt ausübten, wobei er hierzu einen Teleskopschlagstock verwendete. Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass er während des Zweikampfs die anwesenden Personen aktiv in Schach hielt und dabei auch gewalttätig wurde. Insgesamt erscheint der Tatbeitrag von K.____ aus dem Kreis der Mittäter als einer der wichtigsten. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst zu beachten, dass der Tatplan nicht von K.____, sondern allein von F.____ stammte, und K.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er beging diese offensichtlich aus Treue zu F.____, der sein Kampfsporttrainer und seine erste Bezugsperson in der Schweiz überhaupt war, als er im Jahr 2012 hierhin einreiste. Hierbei hat F.____ ihn in seine Wohnung aufgenommen, obwohl er ihn vorher noch nie gesehen hatte (vgl. act. 19‘547; Prot. SGer S. 115, act. S 2‘199). Es ist somit von einem ausgeprägten Loyalitätsverhältnis zu F.____ auszugehen. Ferner gilt es bei K.____ verschuldensmindernd zu gewichten, dass er erst im Verlauf des 24. Februar 2014 vom Tatplan von F.____ erfuhr. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgehensweise von F.____ regelrecht überrumpelt und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend K.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Sein Tatverschulden hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs ist insgesamt als mittelschwer im unteren Bereich zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten für schuldadäquat. 4.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von K.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie der Verletzung des Waffengesetzes sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Tatbestand des Angriffs festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für die vom Beschuldigten begangene mehrfache Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Überdies beging K.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden im unteren Bereich für die mehrfache Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 3 Monate zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist und K.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate zu gewichten. Schliesslich gilt es die Einstandsstrafe aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz, welches im Vergleich zu den übrigen Straftaten nur in geringem Masse ins Gewicht fällt, leicht zu erhöhen. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet diesbetreffend eine Straferhöhung um 2 Monate als angemessen. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung, die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz von 18 Monaten. 4.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von K.____ im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 142) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Beschuldigte stand wie dargelegt in einem ganz besonderen persönlichen Loyalitätsverhältnis zu F.____. Diesen Umstand würdigt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit einer Minderung der Strafe um 2 Monate. Schliesslich gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür bei K.____ eine Strafminderung von 1 Monat zu gewähren ist. 4.5 Strafe und Vollzug Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 3 Monate als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, so resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. An diese Strafe ist in Anwendung von aArt. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 (vgl. act. 5‘861, act. 6‘085) im Umfang von 51 Tagen anzurechnen. Somit ist K.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, zu verurteilen.
5. Beschuldigter L.____ Für den vorliegend eingetretenen Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche beantragt die Staatsanwaltschaft eventualiter im Sinne einer selbstständigen Rüge der falschen Strafzumessung, der Beschuldigte L.____ sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen; dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme und der ausgestandenen Untersuchungshaft. Allerdings ist festzustellen, dass dieses Begehren - trotz des offensichtlich überhöhten Strafantrags - von der Staatsanwaltschaft weder in ihrer begründeten Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 noch im Rahmen ihres Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begründet wird. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte L.____ in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig gemacht. Da die Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte denselben Lebenssachverhalt betreffen und hier nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4 sowie BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, welche für diese beiden Taten gemeinsam eine Einsatzstrafe ausgesprochen hat, und diese dann für den Tatbestand der Pornografie erhöht hat, als korrekt. Es kann daher vorliegend grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei es zu Gunsten von L.____ die übermässig lange Verfahrensdauer unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) mit einer Strafreduktion um 30 Tagessätze angemessen strafmindernd zu veranschlagen gilt. Demnach resultiert eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 50.-- unverändert zu belassen ist. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb L.____ gestützt auf aArt. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Im Unterschied zum Strafgericht, welches eine erhöhte Probezeit von 3 Jahren festlegte, belässt es das Kantonsgericht bezüglich der Probezeit beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB). Dass L.____ während des hängigen Verfahrens im Kernfall "Dojo" die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verwirklicht hat, kann nicht zu einer längeren Probezeit führen, da er mit vorinstanzlichem Erkenntnis, welches durch das vorstehende kantonsgerichtliche Urteil bestätigt wird, hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift vollumfänglich freigesprochen worden ist. Aus diesem Freispruch darf ihm auch betreffend die Probezeit kein Nachteil erwachsen. Somit ist L.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, zu verurteilen.
6. Beschuldigter M.____ 6.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte M.____ hat sich des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht. Für diesen Fall beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme. Allerdings ist festzustellen, dass dieses Begehren - trotz des offensichtlich überhöhten Strafantrags - von der Staatsanwaltschaft weder in ihrer begründeten Berufungserklärung vom 17. Dezember 2018 noch im Rahmen ihres Parteivortrags vor den Schranken des Kantonsgerichts begründet wird. Die Strafandrohungen für die beiden von M.____ begangenen Straftaten lauten auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB). Im Vergleich zur Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich vorrangig (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.). In Bezug auf den nicht einschlägig vorbestraften M.____ besteht kein besonderer, spezialpräventiv begründeter Anlass, um vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Daher ist vorliegend, soweit es das Verschulden und die daraus resultierende Strafhöhe nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 34 StGB zulässt, für die zu beurteilenden beiden Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen. Da diese beiden Verurteilungen vorliegend denselben Lebenssachverhalt betreffen und hier nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist (vgl. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4 sowie BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), wird vorliegend für beide Tatbestände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe ausgesprochen. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist dabei angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Hälfte von deren Maximalstrafrahmen. Der ordentliche Strafrahmen ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. 6.2 Gesamtstrafe Bei den Tatbeständen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um Auffangtatbestände. M.____ ist anzulasten, dass er sich bewusst an einer Zusammenrottung beteiligt hat, aus welcher heraus Gewalttaten in recht massivem Umfang begangen wurden und namentlich ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist mehrere Prellungen am Kopf erlitt. Den Umfang dieser Ausschreitungen muss M.____ erkannt haben. Zudem war er immerhin so ausgerüstet, dass er sich vor Ort vermummen konnte. Allerdings ist nicht bekannt, dass er an vorderster Front Teil der Zusammenrottung bildete, als die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Eine tragende Rolle von M.____ bei den damaligen Ausschreitungen ist mithin nicht erwiesen. Nachgewiesen ist einzig, dass er zumindest kurzzeitig Teil dieser Zusammenrottung war. Unter diesen Umständen ist das Verschulden von M.____ für die Tatbestände des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Relation zum Strafrahmen noch als leicht einzustufen, entsprechend einer Strafhöhe von 120 Tagessätzen (äquivalent zu 4 Monaten). 6.3 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände M.____ kam am XX. YY 19XX in MMM.____ zur Welt und ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist seit XX 20XX verheiratet und hat zwei Kinder (geb. am XX. YY 20XX und am XX. YY 20XX). Von Beruf ist er technischer Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis und arbeitet bei der NNN.____ in einem Pensum von 100%. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2012 wurde M.____ wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt. Er weist somit eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Vor Kantonsgericht verweigerte M.____ sowohl zur Person als auch zur Sache die Aussage (Prot. KGer S. 63). Das Nachtatverhalten des nicht geständigen M.____ ist neutral zu werten. Insgesamt ergeben sich aus dem Vorleben von M.____ keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Wie den anderen Beschuldigten ist auch M.____ eine Strafreduktion aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer gewähren, zumal der Vorfall, für welchen der Beschuldigte vorliegend zu verurteilen ist, bereits vom 15. April 2012 datiert, und er seit dem 20. September 2018 von der Mitwirkung im Kernfall "Dojo" freigesprochen worden ist. Eine Strafreduktion um 30 Tagessätze erscheint hierfür als angemessen. 6.4 Strafe und Vollzug Gemäss den vorstehenden Ausführungen beläuft sich die angemessene Geldstrafe für M.____ auf 90 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von M.____ festzulegen. Ausgehend von seinem letzten bekannten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘850.-- kommt die Tagessatzhöhe abzüglich einer Pauschale von 20% und nach einem weiteren Abzug, der bei Geldstrafen ab 90 Tagessätzen im Umfang von 10% bis 30% vorzunehmen ist (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.5.2), auf Fr. 110.-- zu liegen. Zufolge einer einzigen, im Übrigen nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und der sonstigen Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb M.____ gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren ist. Somit ist M.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
7. Beschuldigter Q.____ 7.1 Strafrahmen und Strafart Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte Q.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig gemacht. Im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ weggefallen. In casu weisen die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziffer 1 StGB) dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Es öffnet sich somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Strafart kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 153). Daher ist vorliegend, soweit es das Verschulden und die daraus resultierende Strafhöhe nach dem anwendbaren altrechtlichen Art. 34 StGB zulassen, für alle zu beurteilenden Straftaten eine Geldstrafe auszusprechen. 7.2 Einsatzstrafe Betreffend den Angriff ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere insbesondere zu beachten, dass dieser zwar nur vergleichsweise kurz andauerte, jedoch eine ausserordentliche hohe Anzahl von 19 Personen daran beteiligt war, wobei diese - abgesehen von F.____ - alle maskiert und einige von ihnen mit Schlagutensilien bewaffnet waren. Zumal zahlreiche Opfer vom Angriff betroffen waren, ist das mit der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans einhergehende Ausmass an angewendeter Gewalt als durchaus erheblich zu bezeichnen. Q.____ hat selbst aktiv keine Gewalt ausgeübt und keinen Schlaggegenstand mitgeführt, aber als Mittäter dennoch den gemeinsamen Tatplan mitgetragen. Er war zwar maskiert, doch ansonsten beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf, einen Teil der Droh- und Einschüchterungskulisse im Hintergrund zu bilden. Dieser Tatbeitrag war zwar durchaus mitentscheidend im Sinne einer Mittäterschaft, erscheint aber im Vergleich zu anderen Tatbeiträgen als weniger bedeutend. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt es bezüglich des Angriffs zunächst mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Tatplan nicht von Q.____, sondern allein von F.____ stammte, und Q.____ kein eigenes Interesse an dieser Tat hatte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Q.____ stand augenscheinlich in einem Loyalitätsverhältnis zu F.____, den er als sein Vorbild betrachtete (vgl. act. 22‘939). Verschuldensmindernd gilt es sodann zu gewichten, dass Q.____ am Abend des 24. Februar 2014 nichtsahnend das Training aufsuchte und ihm F.____ erst dort sein Vorhaben eröffnete. Mithin wurde der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgehensweise von F.____ regelrecht überrumpelt und es verblieb ihm kaum Zeit, seine Teilnahme nochmals in Ruhe zu überdenken. Ferner ist davon auszugehen, dass Q.____ erst beim Betreten des PP.____ Sportcenters realisierte, dass sich darin auch Kinder und Jugendliche befanden. Ein Rücktritt zu diesem Zeitpunkt wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch aufgrund der massiven Gruppendynamik eine starke Willensleistung des Beschuldigten erfordert. In der Gesamtwürdigung wird betreffend Q.____ die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht unerheblich relativiert. Das Tatverschulden von Q.____ hinsichtlich der Einstandstat des Angriffs ist insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht für den Tatbestand des Angriffs eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen (äquivalent zu 4 Monaten) für schuldadäquat. 7.3 Asperation Im Rahmen der Asperation gilt es zunächst zu Gunsten von Q.____ zu beachten, dass die verübten Delikte des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ sachlich, räumlich und zeitlich in einem sehr engen Zusammenhang stehen, weswegen der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts jeweils geringer zu veranschlagen ist. Bezüglich der mehrfachen Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit einer Gesamtdauer von knapp 10 Minuten gemäss der dargelegten Lehre und Rechtsprechung am unteren Rahmen des Tatbestands. Allerdings erscheint die Intensität der eingesetzten Mittel als beträchtlich. Sodann war eine ausserordentlich hohe Anzahl an Betroffenen involviert (20 Kinder und Jugendliche ab 11 Jahren sowie 11 Erwachsene). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gelten die zum Tatbestand des Angriffs festgehaltenen Erwägungen sinngemäss auch für die vom Beschuldigten begangene mehrfache Freiheitsberaubung sowie für die nachfolgend zu behandelnde einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____. Ferner beging Q.____ die mehrfache Freiheitsberaubung direktvorsätzlich, was sich spürbar verschuldenserhöhend auswirkt. Ausgehend von einem leichten Tatverschulden für die mehrfache Freiheitsberaubung ist die hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 45 Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ ist festzustellen, dass deren Umfang als nicht sehr gravierend einzustufen ist und Q.____ diese mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 45 Tagessätze zu gewichten. Insgesamt resultiert somit - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände - eine hypothetische Gesamtstrafe für den Angriff, die mehrfache Freiheitsberaubung und die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.____ von 210 Tagessätzen. 7.4 Täterkomponenten sowie weitere tat- und täterunabhängige Umstände Hinsichtlich der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Q.____ im Strafurteil bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. angefochtenes Urteil, S. 154). Aus seinem Vorleben ergeben sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände. Der Umstand, dass Q.____ von Anfang an geständig war, Reue und Einsicht bekundete und sich kooperativ zeigte, ist mit einer Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze zu honorieren. Zudem gilt es unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. III.A.3) die übermässig lange Verfahrensdauer angemessen strafmindernd zu veranschlagen, wobei hierfür Q.____ eine Strafminderung von 30 Tagessätzen zu gewähren ist. 7.5 Strafe und Vollzug Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Strafminderung um 60 Tagessätze als angemessen. Wird dies zur hypothetischen Gesamtstrafe gemäss den vorstehenden Erwägungen in Relation gebracht, resultiert eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei der Tagessatz von Fr. 160.-- unverändert zu belassen ist. Zufolge Vorstrafenlosigkeit und vollständiger Bewährung im vorliegenden sechsjährigen Verfahren kann dem Beschuldigten eine gute Prognose erteilt werden. Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Schlechtprognose vor, weshalb ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt wird. Somit ist Q.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. C. Strafzumessung für jene Beschuldigten, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben
1. Allgemeines a) Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sowie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Ausnahme gilt nach Art. 392 Abs. 1 StPO dort, wo von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben. Damit wird vermieden, dass die übrigen beschuldigten Personen auf den Weg der Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verwiesen werden müssen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1311; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N 1). Die Mitangeklagten desselben Verfahrens kommen sozusagen als "Trittbrettfahrer" in den Genuss eines günstigeren Rechtsmittelentscheids, wenn die obere Instanz einen wesentlichen Sachverhaltspunkt anders beurteilt, der die Mitbeteiligten in gleicher Weise betrifft und eine mildere Beurteilung bzw. ein Freispruch Platz greift, wobei die Regelung von Art. 392 StPO zwingender Natur ist (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N 1 und N 8; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 392 N 1). b) Vorliegend betreffen die von den Berufungsklägern bzw. vom Anschlussberufungskläger angefochtenen Schuldpunkte, welche nun aufgrund anderer Beurteilung der Sache abgeändert wurden, teilweise auch die anderen unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten Beschuldigten. Dies gilt zunächst hinsichtlich R.____, bei welchem vom Kantonsgericht nicht mehr von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen wird, weil dem diesbezüglichen Geschehen ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist (vgl. dazu obenstehend II.C.1.4.4 und II.C.1.5). Zudem hat das Kantonsgericht, obschon keine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, insgesamt eine übermässig lange Verfahrensdauer festgestellt (vgl. III.A.3), was ebenfalls sämtlichen Beschuldigten zugutekommen soll. In Bezug auf Art. 392 Abs. 2 StPO erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die Einholung von gesonderten Stellungnahmen bei der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerschaft sowie der beschuldigten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, im vorliegenden Fall als entbehrlich. Erstens lässt der Gesetzeswortlaut eine diesbezügliche Ausnahme ausdrücklich zu ("wenn nötig"), und zweitens sind die Parteien anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf eine mögliche Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO explizit hingewiesen worden und konnten sich im ersten und zweiten Parteivortrag dazu äussern. Schliesslich wäre es bei einem derart grossen und komplexen Fall aus verfahrensökonomischer Sicht nicht sinnvoll, alleine wegen dieses Punktes das Verfahren zu unterbrechen und die Urteilseröffnung zu verschieben. Nachfolgend gilt es somit, Art. 392 Abs. 1 StPO für die Beschuldigten G.____, I.____, N.____, O.____ sowie P.____, welche jeweils weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, anzuwenden.
2. Beschuldigter G.____ Der Beschuldigte G.____ ist nur von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ bezüglich Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen betroffen, wobei diese abgewiesen wurden. Bezüglich G.____ wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 2 Monate reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 1 Monat berücksichtigt. Demnach ist G.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis zum 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Beschuldigter I.____ Bezüglich des Beschuldigten I.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 2 Monate reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 1 Monat berücksichtigt. Demnach ist I.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
4. Beschuldigter N.____ Hinsichtlich des Beschuldigten N.____, welcher seine eigene Berufung mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zurückzog, jedoch im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist N.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 26. April 2014 von 4 Tagen, zu verurteilen.
5. Beschuldigter O.____ Bezüglich des Beschuldigten O.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, wird die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist O.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, zu verurteilen.
6. Beschuldigter P.____ Schliesslich wird hinsichtlich des Beschuldigten P.____, welcher im kantonsgerichtlichen Verfahren von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen ist, die durch das Strafgericht verhängte bedingt vollziehbare Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO um angemessene 60 Tagessätze reduziert. Ausgehend vom Urteil des Strafgerichts werden der Wegfall des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von R.____ sowie die übermässig lange Verfahrensdauer jeweils mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen berücksichtigt. Demnach ist P.____ des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis zum 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, zu verurteilen. IV. BESCHLAGNAHME Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gilt es im Berufungsverfahren aufgrund der gestellten Rechtsbegehren einzig über das beim Beschuldigten F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- sowie das beim Beschuldigten L.____ beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, Pos. 24, zu befinden. Was das bei F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- betrifft, ist in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein Grund ersichtlich, weswegen dieses nicht - wie bereits von der Vorinstanz entschieden - gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die ihn betreffenden Verfahrenskosten angerechnet werden soll. Auf dem bei L.____ beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung, Pos. 24, wurde gemäss den obigen Erwägungen verbotene Tierpornografie festgestellt, weswegen dieses in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB zur Vernichtung einzuziehen ist. Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der genannten Beschlagnahmen in diesbezüglicher Abweisung der Berufung der betreffenden Beschuldigten zu bestätigen. V. KOSTEN A. Kosten des Vorverfahrens und des Strafgerichts
a) Die Vorinstanz beziffert die Kosten des Vorverfahrens mit Fr. 162‘982.25 für den Hauptanklagefall, wobei für jeden einzelnen Beschuldigten weitere Kosten, welche diesen spezifisch betreffen, hinzutreten. Diese Kosten erweisen sich als grundsätzlich korrekt und angemessen, zumal gegen die Höhe des Betrages im Rechtsmittelverfahren nicht opponiert wurde, sodass die Berufungsinstanz diese ebenfalls der Kostenverteilung zu Grunde legt. Die strafgerichtlichen Kosten belaufen sich auf eine Gerichtsgebühr von total Fr. 60‘000.--, wobei davon, entsprechend dem angefallenen Aufwand, Fr. 48‘000.-- dem Kernfall "Dojo" zugeordnet wurden. Auch diese Kosten erweisen sich als in Ordnung, zumal gegen die Höhe der Summe seitens der Parteien keine Einwände erhoben wurden. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 15 mit Hinweis auf BGer 1B_28/2010 vom 17. Februar 2010, E. 3 sowie auf BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 4.4). Vorliegend ist zufolge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ein beachtlicher Zusatzaufwand entstanden. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet es daher als angemessen, wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allen Beschuldigten einen Abzug in der Höhe von 10% der Kosten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts für den Hauptanklagefall zu gewähren. Diese Reduktion wird unter Hinweis auf Art. 392 Abs. 1 StPO und Art. 404 Abs. 2 StPO sämtlichen Beschuldigten gewährt, also auch jenen, die kein Rechtsmittel erhoben haben.
b) Die Vorinstanz hat die staatsanwaltlichen Kosten von Fr. 162‘982.25 sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 48‘000.-- für den Kernfall "Dojo" zu gleichen Teilen den massgebenden 16 Beschuldigten auferlegt. Nebst dieser von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung der Verfahrens- und Gerichtskosten nach Köpfen erscheinen allerdings durchaus verschiedene andere Modelle als ebenfalls möglich, zumal damit F.____ im Vergleich zu jenen Beschuldigten, die eher am Rande beteiligt waren, zumindest auf den ersten Blick tendenziell gut zu fahren scheint. Allerdings beantragt einzig der Beschuldigte Q.____ in seiner Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 (vgl. S. 3) eine andere Kostenverteilung auf die einzelnen Beschuldigten, freilich aus unzutreffenden Gründen, zumal der Tat- bzw. Verschuldensanteil am Geschehen bei der Kostenauferlegung gerade keine Rolle spielt. Letztlich ist jedoch die seitens des Strafgerichts vorgenommene pro Kopf-Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten - trotz gewisser Bedenken - aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu schützen. Zunächst gilt es zu beachten, dass die Aufteilung zu gleichen Teilen gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO die Regel darstellt ( Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 StPO N 4), wobei im vorstehenden Fall die Anklage gegenüber sämtlichen Beschuldigten die gleichen Tatvorwürfe erhebt, und die Beschuldigten in Mittäterschaft, d.h. in einem gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirken (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 24 N 10) gehandelt haben. Gegen eine höhere Kostenbeteiligung des Beschuldigten F.____ spricht sodann der Gedanke, dass er zwar klarerweise der Initiator des Geschehens war und ihn insofern das grösste Verschulden trifft, es hier jedoch nicht um das Ausmass des Verschuldens oder der kriminellen Energie, sondern um die kausale Verursachung von Aufwand für die Strafbehörden geht. Diesbezüglich hat F.____ den Aufwand insofern gering gehalten, als er sich sofort gestellt hat und beim betreffenden Vorfall nicht vermummt war. Ferner gilt es zu bedenken, dass ein alternativer Kostenverteilungsschlüssel ein äusserst kompliziertes Vorhaben darstellt, wobei hierbei keinerlei Gewähr besteht, dass am Ende für mehr Gerechtigkeit unter den Beschuldigten gesorgt wird. Schliesslich ist dem Strafgericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen zuzubilligen, in welches die Rechtsmittelinstanz trotz voller Kognition nicht ohne Not eingreift. Demnach werden die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts prinzipiell nach dem vorinstanzlichen Urteil verlegt, jedoch wird bei allen Beschuldigten ein Abzug von 10% für die Kosten der Staatsanwaltschaft und die Strafgerichtsgebühr des Hauptanklagefalls wegen der Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorgenommen. Diese dargelegten Grundsätze gilt es nachfolgend auf die einzelnen Beschuldigten anzuwenden. c) Bezüglich F.____ bestehen die ihn betreffenden Verfahrenskosten somit aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16‘153.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘118.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.--. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. d) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘049.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 15‘711.95 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie einen Anteil von Fr. 4‘250.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. e) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘246.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. f) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘723.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘591.75 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘500.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. g) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘815.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. h) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘940.85, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 11‘664.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. i) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘457.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘100.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. j) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.--. M.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 5‘000.50 von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘400.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend M.____ gehen zu Lasten des Staates. k) N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘286.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. l) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘190.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. m) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘250.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. n) Schliesslich trägt Q.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘027.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. B. Zweitinstanzliche Verfahrenskosten sowie Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der übrigen Rechtsvertretungen
1. Verfahrenskosten der zweiten Instanz
a) Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Art. 424 Abs. 1 StPO hält sodann fest, dass Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten regeln und die Gebühren festlegen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Bestimmung in § 52 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; SGS 170 [fortan: GOG]) sowie in § 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif; SGS 170.31 [fortan: GebT]) konkretisiert. Gemäss § 52 Abs. 1 GOG können die Gerichte für ihre Verrichtungen Gebühren bis Fr. 60'000.-- erheben, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand richtet (§ 52 Abs. 2 GOG). Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT). Nach § 3 Abs. 2 GebT können in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 GOG vorgesehene Maximalgebühr, erhöht werden. Das GOG bestimmt in § 52 Abs. 3, dass die Gebühren in den genannten Fällen ausnahmsweise bis auf Fr. 500‘000.-- erhöht werden können. Im vorliegenden Fall weist das Aktenmaterial mit rund 70 Bundesordnern einen ausserordentlichen Umfang auf. Ferner ist eine aussergewöhnlich grosse Anzahl an Parteien - die Staatsanwaltschaft, 12 Beschuldigte und 5 Privatkläger - in das vorliegende Berufungsverfahren involviert, und es stellen sich zahlreiche komplexe formelle Aspekte, sowie verwickelte Sachverhalts- und Rechtsfragen. Insgesamt erweist sich deshalb der Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren als ausserordentlich gross. Andererseits gilt es in casu zu beachten, dass der Zugang zu einem Gericht in Strafsachen gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK tatsächlich möglich sein muss. Daraus folgt, dass die Strafbehörden die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen haben, damit den Parteien keine unnötigen Hindernisse in den Weg gestellt werden. So dürfen beispielsweise keine prohibitiven Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 422 N 5). Unter Berücksichtigung all dieser dargelegten Umstände erscheint es vorliegend als sachgerecht, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 90‘000.-- inklusive Auslagen (vgl. § 3 Abs. 3 GebT) festzusetzen.
b) Bezüglich der Verteilung dieser Kosten gilt es in einem ersten Schritt, die eingelegten Rechtsmittel nach dem durch sie verursachten Arbeitsaufwand einzuschätzen. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nimmt die hierbei vorzunehmende Gewichtung wie folgt vor: • Berufung der Staatsanwaltschaft: 30% (Fr. 27‘000.--) • Berufung des Privatklägers A.____: 5% (Fr. 4‘500.--) • Berufung des Privatklägers B.____: 3% (Fr. 2‘700.--) • Berufung des Privatklägers E.____: 1% (Fr. 900.--) • Berufung des Beschuldigten F.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Anschlussberufung des Beschuldigten H.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten J.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten K.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten L.____: 10% (Fr. 9‘000.--) • Berufung des Beschuldigten N.____: 1% (Fr. 900.--) • Berufung des Beschuldigten Q.____: 10% (Fr. 9‘000.--) Bezüglich der Berufung von N.____ gilt es anzumerken, dass sein mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erklärter Berufungsrückzug erst unmittelbar vor Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte, weswegen es als angemessen erscheint, den von ihm verursachten Arbeitsaufwand mit 1% zu beziffern. Ausgehend von dieser Gewichtung ist in einem zweiten Schritt festzulegen, welchen Anteil die Parteien hiervon zu übernehmen haben. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch jene Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
c) Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorliegend einzig bezüglich der Ausfällung eines Schuldspruchs gegenüber M.____ wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, nicht aber hinsichtlich des ihn betreffenden Strafmasses, durchgedrungen. In sämtlichen anderen Punkten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Dies rechtfertigt es, den für sie ausgesonderten Kostenanteil von insgesamt Fr. 27‘000.-- im Umfang von Fr. 2‘700.-- zu Lasten von M.____ und im Übrigen (Fr. 24‘300.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. Die Berufung des Privatklägers A.____ wird gemäss den obigen Erwägungen vollumfänglich abgewiesen, sodass er die zweitinstanzlichen Kosten im Umfang von Fr. 4‘500.-- selbst zu tragen hat. Bezüglich des Privatklägers B.____ ist zu konstatieren, dass er mit seiner Berufung lediglich in geringem Masse erfolgreich ist. Der Privatkläger begehrte im Berufungsverfahren die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 20‘000.--. Mit Berufungsurteil wird ihm anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 nunmehr eine solche von Fr. 3‘000.-- zu Lasten von F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ in solidarischer Haftung zugesprochen. Bei dieser Ausgangslage ist der ausgesonderte Kostenanteil des Privatklägers B.____ von Fr. 2‘700.-- im Umfang von Fr. 2‘200.-- ihm selbst und im Umfang von Fr. 500.-- den zuvor genannten 10 Beschuldigten zu überbinden, was für jeden Beschuldigten Fr. 50.-- ausmacht. Der Privatkläger E.____ hat den ihn betreffenden Kostenanteil von Fr. 900.-- in Anbetracht der vollumfänglichen Abweisung seiner Berufung gänzlich selbst zu übernehmen. Die Berufung von F.____ ist gemäss den obenstehenden Darlegungen im Vergleich zu den beantragen Rechtsbegehren hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich abgewiesen worden. Allerdings hat der Beschuldigte mit seiner Berufung eine um 9 Monate mildere Strafe, welche zudem neu in vollem Umfang bedingt auszusprechen ist, erwirkt. Dies führt dazu, dass der F.____ betreffende Kostenanteil der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- im Umfang von Fr. 7‘200.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1‘800.-- zu Lasten des Staates verlegt wird. Hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ sowie den Berufungen der Beschuldigten J.____, K.____ und Q.____ zeigt sich, dass diese allesamt bezüglich der beantragten Schuldsprüchen in vollem Umfang abgewiesen worden sind, jedoch jeweils ein leicht milderes Strafmass auszusprechen ist. Vor diesem Hintergrund haben die genannten Beschuldigten den sie betreffenden Kostenanteil im Umfang von 80%, somit jeweils Fr. 7‘200.--, zu tragen. Die restlichen 20%, jeweils Fr. 1‘800.--, gehen zu Lasten des Staates. Gemäss den obigen Darlegungen wird die Berufung des Beschuldigten L.____ fast vollständig abgewiesen. Einzig aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer wird dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung eine leichte Strafreduktion von 30 Tagessätzen gewährt; überdies wird gegenüber dem Urteil der Vorderrichter eine verkürzte Probezeit von 2 Jahren (statt 3 Jahren) ausgesprochen. Im Lichte dieser Darstellung erscheint es als angemessen, L.____ einen Anteil von 90% der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin Fr. 8‘100.--, aufzuerlegen, wobei der Rest (Fr. 900.--) zu Lasten des Staates geht. Das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten N.____, welcher mit Eingabe vom 22. Januar 2020 seinen Berufungsrückzug erklärte, ist von der Berufungsinstanz in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO leicht gemildert worden. Daher erscheint es folgerichtig, ihm einen Anteil von 90% der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mithin Fr. 810.--, aufzuerlegen, wobei der Rest (Fr. 90.--) vom Staat zu tragen ist.
d) Demgemäss sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zusammengefasst wie folgt zu tragen: Von den ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 90‘000.-- (inklusive Auslagen) gehen insgesamt Fr. 34‘290.-- (Fr. 24‘300.-- zufolge der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie Fr. 9‘990.-- zufolge Durchdringens der Rechtsmittel der Beschuldigten) zu Lasten des Staates. Die nachstehenden Parteien werden verpflichtet, die folgenden Anteile der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen: • Privatkläger A.____: Fr. 4‘500.-- • Privatkläger B.____: Fr. 2‘200.-- • Privatkläger E.____: Fr. 900.-- • Beschuldigter F.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter G.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter H.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter I.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter J.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter K.____: Fr. 7‘250.-- • Beschuldigter L.____: Fr. 8‘100.-- • Beschuldigter M.____: Fr. 2‘700.-- • Beschuldigter N.____: Fr. 860.-- • Beschuldigter O.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter P.____: Fr. 50.-- • Beschuldigter Q.____: Fr. 7‘250.--
2. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im zweitinstanzlichen Verfahren 2.1 Allgemeines Des Weiteren gilt es über die Zusprechung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen zu befinden. Der Ansatz bei amtlicher Verteidigung beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; SGS 178.112 [fortan: TO]) Fr. 200.-- pro Stunde. Gegen die Zusprechung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen durch das Strafgericht sind im Rechtsmittelverfahren keine Einwände erhoben worden. Sofern nicht bereits in den einzelnen Honorarnoten berücksichtigt, sind bei allen Rechtsvertretungen hinsichtlich des Berufungsverfahrens für die Parteiverhandlung 15.67 Stunden plus 3 Stunden Weg, somit insgesamt 18.67 Stunden, einzuberechnen. Sodann ist grundsätzlich jeweils für die Urteilseröffnung ein Aufwand von 5 Stunden plus 1 Stunde Weg, demnach total 6 Stunden, zu veranschlagen. Schliesslich gilt es jeweils eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang 0.5 Stunden anzurechnen. Es resultiert demnach für die gesamte kantonsgerichtliche Hauptverhandlung ein Total von 25.17 Stunden, was - von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ausgehend - inklusive Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 5‘421.60 ergibt. Einen Abzug hiervon wird nachfolgend jeweils für jene Rechtsvertretungen vorgenommen, welche nicht während der gesamten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren. 2.2 Amtliche Verteidigung von F.____ Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 seitens des amtlichen Verteidigers von F.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ausgewiesene Aufwand von insgesamt 44.91 Stunden als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Bezüglich der für die relevante Zeitperiode geltend gemachten Auslagen ist zu monieren, dass das Total der angeführten 77 Kopien à Fr. 1.50 sich auf Fr. 115.50 (statt Fr. 118.50 beläuft). Hiervon abgesehen erscheint die Höhe der geltend gemachten Auslagen als angemessen, weshalb dem amtlichen Verteidiger ein Betrag von Fr. 532.80 zuzusprechen ist. Es ergibt sich demnach ein Advokat Dr. Nicolas Roulet aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 14‘550.10 (inkl. Auslagen von Fr. 532.80) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘120.35), somit insgesamt Fr. 15‘670.45. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Rückzahlungsverpflichtung knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte F.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 12‘536.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.3 Amtliche Verteidigung von G.____ Bezüglich der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten G.____, Advokatin Dr. Eva Weber, vom 4. Februar 2020 gilt es zu beachten, dass die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bereits in dieser enthalten ist. Unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles erscheint der ausgewiesene Aufwand von 31.75 Stunden grundsätzlich als angemessen. Um 0.5 auf 4.5 Stunden zu berichtigen gilt es allerdings das Total des Aufwandspostens "Vergleich der Eingaben der Privatkläger mit den Eingaben der Privatkläger vor 1. Instanz" auf Seite 1 der genannten Honorarnote. Ergänzend ist überdies der Aufwand für die Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6 Stunden zu berücksichtigen, sodass ein zu entschädigender Stundenaufwand von insgesamt 37.25 Stunden resultiert. Des Weiteren können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 61.15 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokatin Dr. Eva Weber aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 7‘511.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 578.35), somit insgesamt Fr. 8‘089.50. 2.4 Amtliche Verteidigung von H.____ Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte Advokat Javier Ferreiro, der amtliche Verteidiger von H.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung mit Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten einen Zeitaufwand von 98.37 Stunden à Fr. 200.-- ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die erforderlichen und angemessenen Arbeiten eines amtlichen Verteidigers insgesamt als zu hoch. Es gilt der Grundsatz, dass sich die amtliche Verteidigung auf das Notwendige und Verhältnismässige, nicht aber auf das Bestmögliche zu beschränken hat. Zudem hatte Advokat Javier Ferreiro im zweitinstanzlichen Verfahren nicht alles neu zu erarbeiten, da über weite Strecken auf die schon vor Strafgericht vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen wurde, und die Akten vor dem Berufungsgericht bereits als weitgehend bekannt zu betrachten sind. Demnach ist die geltend gemachte Stundenzahl um insgesamt 22.5 Stunden zu kürzen, nämlich um 14 Stunden (statt der angeführten 28 Stunden) für die Anschlussberufungsbegründung und um 8.5 Stunden (statt der dargelegten 17 Stunden) für das Aktenstudium, das Plädoyer und die Vorbereitung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 147.30 können demgegenüber ohne Korrektur genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Javier Ferreiro aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15‘321.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘179.75), somit insgesamt Fr. 16‘501.05. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte H.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 13‘200.85) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.5 Amtliche Verteidigung von I.____ Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten I.____, Advokat Ozan Polatli, mit Honorarnote vom 4. Februar 2020 bis Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 30.91 Stunden zum Anwaltstarif von Fr. 200.-- und 0.91 Stunden Volontärsansatz von Fr. 100.-- erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 291.40 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Ozan Polatli aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 11‘600.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 893.25), somit insgesamt Fr. 12‘493.65. 2.6 Amtliche Verteidigung von J.____ Der mit Honorarnote vom 28. Januar 2020 ausgewiesene Stundenaufwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten J.____, Advokat Marco Albrecht, von 22.75 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 19.17 Stunden zu berücksichtigen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Advokat Marco Albrecht am 27. Januar 2020 ab 16.15 Uhr von der Anwesenheit an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert wurde sowie dass ihm aufgrund der Lage seines Anwaltsbüros in Muttenz keine Wegentschädigung auszurichten ist. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 29.50 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Marco Albrecht aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr 8‘413.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 647.85), somit insgesamt Fr. 9‘061.35. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte J.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘249.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.7 Amtliche Verteidigung von K.____ Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte Advokat Silvio Bürgi, der amtliche Verteidiger von K.____, seine Honorarnote ein. Diese weist bis zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 21.59 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 56.20 aus, was beides als angemessen erscheint. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 25.17 Stunden zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach ein Advokat Silvio Bürgi aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9‘408.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 724.45), somit insgesamt Fr. 10‘132.65. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte K.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘106.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.8 Amtliche Verteidigung von L.____ Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 reichte Advokat Dr. Andreas Noll, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten L.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung mit Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten einen Zeitaufwand von 84.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 344.15 ausweist. Dieser geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die erforderlichen und angemessenen Arbeiten eines amtlichen Verteidigers insgesamt als überhöht. Es gilt der Grundsatz, dass sich die amtliche Verteidigung auf das Notwendige und Verhältnismässige, nicht aber auf das Bestmögliche zu beschränken hat. Zudem hatte Advokat Dr. Andreas Noll im zweitinstanzlichen Verfahren nicht alles neu zu erarbeiten, da über weite Strecken auf die schon vor Strafgericht vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen wurde, und die Akten vor dem Berufungsgericht bereits als weitgehend bekannt zu betrachten sind. Demnach ist die geltend gemachte Stundenzahl um insgesamt 10 Stunden zu kürzen, nämlich um 3 Stunden für die Berufungsbegründung und um 7 Stunden für die Berufungsantwort. Es wird somit für die Berufungsbegründung ein Stundenaufwand von 11 statt der angeführten 14 Stunden und für die Berufungsantwort ein solcher von 12 statt 19 Stunden noch als angemessen erachtet. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Bezüglich der ausgewiesenen Auslagen ist ein zu hoher Ansatz für Autofahrtspesen zu monieren. Insgesamt sind Fr. 27.-- abzuziehen, da eine Kilometerentschädigung von Fr. 1.-- statt Fr. 0.70.-- gemäss § 16 Abs. 2 TO eingesetzt wurde, womit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 317.15 resultieren. Es ergibt sich demnach ein Advokat Dr. Andreas Noll aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 16‘467.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘267.95), somit insgesamt Fr. 17‘735.10. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte L.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 90% (Fr. 15‘961.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.9 Amtliche Verteidigung von M.____ Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten M.____, Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 inklusive der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 33.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 175.90 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Christian Möcklin-Doss aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8‘175.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 629.55), somit insgesamt Fr. 8‘805.45. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte M.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘044.35) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2.10 Amtliche Verteidigung von O.____ Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt Christoph Vettiger, der amtliche Verteidiger von O.____, seine Honorarnote ein, welche inklusive der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 35.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 35.-- ausweist. Dabei ist zu monieren, dass in den Plädoyervorbereitungen 3-4 Stunden zum Schuldpunkt ausgewiesen wurden, der jedoch gar nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete. Dementsprechend ist die Stundenzahl um 3.5 Stunden zu kürzen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Es ergibt sich demnach ein Rechtsanwalt Christoph Vettiger aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8‘275.-- (inkl. Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig). 2.11 Amtliche Verteidigung von Q.____ Der von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Q.____, Advokatin Catherine Fürst, mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 inklusive der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgewiesene Aufwand von 43.75 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles als angemessen. Ergänzend gilt es den Aufwand für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Urteilseröffnung inklusive Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten im Umfang von total 6.5 Stunden zu berücksichtigen. Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 129.20 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokatin Catherine Fürst aus der Gerichtskasse zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 10‘179.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 783.80), somit insgesamt Fr. 10‘963.--. Die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO knüpft nach dem Gesetzes-wortlaut an die Auferlegung der Verfahrenskosten an. Dementsprechend ist der Beschuldigte Q.____ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘770.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Entschädigungen der übrigen Rechtsvertretungen im zweitinstanzlichen Verfahren 3.1 Allgemeines In einem letzten Schritt gilt es, über die Zusprechung der Entschädigungen an die übrigen Rechtsvertretungen zu befinden. Für die Wahlverteidigung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 TO Fr. 200.-- bis Fr. 350 -- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. 3.2 Rechtsvertretung von B.____ Wie bereits dargelegt wurde, ist der Privatkläger B.____ mit seiner Berufung nur in minimalem Ausmass durchgedrungen. Überdies enthält weder seine Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 noch seine Berufungsbegründung vom 29. April 2019 einen Kostenantrag. Bei dieser Sachlage ist dem Rechtsvertreter des Privatklägers B.____, Advokat Nicolai Fullin, für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. 3.3 Wahlverteidigung von N.____ Der Beschuldigte N.____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 22. Januar 2020 zurückgezogen und ist insoweit als unterliegend zu betrachten, sodass seinem Wahlverteidiger, Advokat Oliver Borer, für seine diesbezüglichen Aufwendungen prinzipiell keine Entschädigung zusteht. Zu den Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____, welche sich unter anderem auch gegen N.____ richten, nimmt Wahlverteidiger Advokat Oliver Borer in seiner 16-seitigen Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 lediglich auf der letzten Seite ganz kurz Stellung, wobei er sich nicht vertieft mit diesen auseinandersetzt. Demgegenüber hat sich Advokat Oliver Borer im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 12. September 2019 sowohl mit der Berufungsbegründung des Privatklägers A.____ vom 29. Mai 2019 als auch mit derjenigen des Privatklägers B.____ vom 29. April 2019 substanziell befasst (vgl. Berufungsantwort von N.____ vom 12. September 2019, insbesondere S. 3 f. und S. 5 f.). Hierfür ist ihm eine angemessene Entschädigung zu Lasten der vor Kantonsgericht unterliegenden Privatkläger A.____ und B.____ zuzusprechen. Da der Wahlverteidiger von N.____ für seine Bemühungen keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- auszugehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 TO). Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten N.____ im Zusammenhang mit den Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ erachtet das Berufungsgericht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 96.25, somit total Fr. 1‘346.25, als angemessen. Diese Entschädigung ist nach dem anteilsmässig verursachten Arbeitsaufwand im Umfang von 75% (Fr. 1‘009.70) vom Privatkläger A.____ und im Umfang von 25% (Fr. 336.55) vom Privatkläger B.____ zu entrichten. 3.4 Wahlverteidigung von P.____ Des Weiteren ist P.____, welcher selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und im zweitinstanzlichen Verfahren nur von den Berufungen der Privatkläger A.____ und B.____ betroffen war, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für seine selbst getragenen Anwaltskosten zu entschädigen. Die Honorarforderung des Wahlverteidigers von P.____, Advokat Ivo Trüeb, vom 10. Februar 2020 umfasst inklusive Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, Urteilseröffnung, Weg sowie einer Nachbesprechung mit dem Klienten 46.5 Stunden, was als angemessen erscheint. Da Advokat Ivo Trüeb nicht als amtlicher Verteidiger, sondern als Wahlverteidiger wirkt, erweist sich sein Stundenansatz von Fr. 250.-- gemäss Honorarnote vom 10. Februar 2020 als angemessen (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Sodann können die geltend gemachten Auslagen von Fr. 178.70 genehmigt werden. Es ergibt sich demnach ein Advokat Ivo Trüeb von den Privatklägern A.____ und B.____ zufolge Unterliegens mit ihren jeweiligen Berufungen zu entschädigender Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 11‘803.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 908.90), somit insgesamt Fr. 12‘712.60. Diese Entschädigung ist nach dem anteilsmässig verursachten Arbeitsaufwand gemäss der Honorarnote des Wahlverteidigers vom 10. Februar 2020 im Umfang von 75.90% (Fr. 9‘648.85) vom Privatkläger A.____ und im Umfang von 24.10% (Fr. 3‘063.75) vom Privatkläger B.____ zu entrichten. Demnach wird erkannt: A. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018, auszugsweise lautend: "I. F.____
1. a) F.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____), des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 12 Monate unbedingt (21 Monate bedingt) , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) F.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziff. 3 der Anklageschrift von der Anklage der untauglich versuchten Vergehen gegen das Sportförderungsgesetz sowie im Fall von Ziff. 5 der Anklageschrift von der Anklage der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern freigesprochen . c) Das Verfahren gegen F.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
2. a) Von den bei F.____ beschlagnahmten Gegenständen werden zwei Gesichtsmasken (G-XX) sowie ein roter Baseballschläger (G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Das bei F.____ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 360.-- (G-XX) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . c) Die strafprozessuale Beschlagnahme über ein Pistolenmagazin mit Patronen (G-XX) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. d) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO F.____ zurückgegeben : • diverse Ampullen (G-XX und G-XX) • diverse Einwegspritzen- und Einwegnadeln sowie Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel (G-XX) • eine Liste (G-XX) • ein Handschuh Adidas Climacool (G-XX) F.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘172.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 14‘136.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.-- (vgl. vorstehend Ziff. I.2b). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. N. Roulet von Honorarforderung (inkl. HV bis 26.06.18) Fr. 23‘150.00 HV: 27.-29.06.18: 26 Std. 55 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 5‘797.85 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 30‘024.85 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4 / 5 der Verteidigungskosten. c) Der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO umfasst zudem 4 / 5 der bereits entrichteten Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger, welche gesamthaft Fr. 5‘027.80 betragen. II. G.____
1. a) G.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 6 WV, Art. 12 Abs. 1 lit. f WV), Art. 95 Abs. 1 lit. b und lit. e SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, aArt. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. b) G.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen, im Fall von Ziff. 4.1 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend eine Imitationswaffe in Form eines Feuerzeuges, im Fall von Ziff. 8.2 der Anklageschrift von der Anklage der versuchten Nötigung, im Fall von Ziff. 11.1 der Anklageschrift von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie im Fall von Ziff. 11.2 der Anklageschrift von der Anklage des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person, begangen am 26. September 2015, freigesprochen . c) Das Verfahren gegen G.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . Das Verfahren gegen G.____ gemäss Ziff. 12 der Anklageschrift betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vor dem 20. September 2015 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 2. In Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für G.____ für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
3. a) Von den bei G.____ beschlagnahmten Gegenständen werden zwei Roger-Staub-Mützen (G-XX) sowie ein Schreckschussrevolver (aus G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die strafprozessuale Beschlagnahme der beschlagnahmten Feuerzeugpistole (aus G-XX; Eigentümerschaft unbekannt) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. c) Die zwei beschlagnahmten Klappmesser (aus G-XX) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO G.____ zurückgegeben . G.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
4. a) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘068.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘700.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 16‘730.60 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 4‘550.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. E. Weber von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18; abzgl. Vorschuss) Fr. 29‘467.15 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 30‘544.15 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von G.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6 / 7 der Verteidigungskosten, worunter zudem der an die amtliche Verteidigerin entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 12‘821.95 fällt. III. H.____
1. a) H.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2 WG, Art. 6 WV, Art. 21 Abs. 1 WV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), aArt. 34 StGB, aArt. 36 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) H.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen H.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
3. a) Von den bei H.____ beschlagnahmten Gegenständen werden ein Teleskopschlagstock und eine Plastikwaffe (G-XX) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO H.____ zurückgegeben: • drei Pillen (G-XX) • ein Küchenmesser (G-XX) • Turnschuhe und ein T-Shirt (G-XX) H.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
4. a) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘265.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat J. Ferreiro von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 34‘924.50 Kürzung (Ansatz für Fahrtspesen Fr. 0.70 statt Fr. 0.80/km) Fr. -43.20 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 50 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘595.70 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 47‘554.00 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von H.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. I.____
1. a) I.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____), der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) I.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziff. 6 der Anklageschrift von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand freigesprochen . c) Das Verfahren gegen I.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 30. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
3. a) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘742.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 14‘611.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘800.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat O. Polatli von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 47‘540.35 Kürzung (Volontärsansatz Fr. 100.-- statt Fr. 133.--) Fr. 1‘556.30 HV: 18.-29.06.18: 51 Std. 35 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘111.05 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 58‘172.10 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von I.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 49 / 50 der Verteidigungskosten. V. J.____
1. a) J.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 27. bis 28. April 2014 von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) J.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen J.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. Die bei J.____ beschlagnahmten Turnschuhe und das beschlagnahmte T-Shirt (G-XX) werden diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . J.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘834.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung Advokatin J. Baltzer bzw. Advokat M. Albrecht von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 15‘823.65 HV: 18.-29.06.18: 43 Std. 30 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 9‘369.90 HV: 20.09.18: 3 Std. à Fr. 100.-- + 7.7% MwSt. Fr. 323.10 Nachbearbeitung: 1 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 215.40 Total Fr. 25‘732.05 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von J.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. VI. K.____
1. a) K.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 von 51 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG), aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) K.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen sowie im Fall von Ziff. 8.3 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Drohung freigesprochen . c) Das Verfahren gegen K.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. Die bei K.____ beschlagnahmte Trainerhose (G-XX) wird diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . K.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gegenstands im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um den Gegenstand dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘959.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 12‘683.50 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 3‘000.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Bürgi bzw. Advokat A. Joset von Honorarforderung (exkl. HV) Fr. 38‘172.50 HV: 18.-29.06.18: 52 Std. 30 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘308.50 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 50‘558.00 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von K.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9 / 10 der Verteidigungskosten. VII. … VIII. L.____
1. a) L.____ wird des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) L.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung, im Fall von Ziff. 4.5 der Anklageschrift von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie im Fall von Ziff. 10 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen Pornografie betreffend die Videodateien VID-XX.mp4 und VID-XX.mp4 freigesprochen . c) Das Verfahren gegen L.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
2. a) Das bei L.____ beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, Pos. 24 (G-XX), wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die strafprozessuale Beschlagnahme des beschlagnahmten Schlagstocks (G-XX; Eigentümerschaft unbekannt) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft. c) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO L.____ zurückgegeben : • eine Hose (G-XX) • ein Mobiltelefon Samsung, Pos. 11 (G-XX) • zwei Kapuzenpullover (G-XX und G-XX) • ein Baseballschläger (G-XX) • Turnschuhe Nike Air (G-XX) L.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19‘476.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. A. Noll von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18 Vormittag) Fr. 42‘991.95 Kürzung (Beschwerden bzgl. amtl. Vert., 01.-28.02.17) Fr. -3‘346.95 Kürzung (Ansatz für Fahrtspesen Fr. 0.70 statt Fr. 1.--/km) Fr. -63.35 HV: 29.06.18 Nachm.: 1 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 376.95 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 41‘035.60 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von L.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3 / 7 der Verteidigungskosten. c) Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat Dr. M. Aeberli in Höhe von Fr. 926.65 gehen zu Lasten des Staates. IX. M.____
1. a) M.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen . b) Das Verfahren gegen M.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
2. a) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--, gehen zu Lasten des Staates. b) M.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab 4. März 2014 auf einen Teilbetrag von Fr. 400.--. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Möcklin von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.18) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.18: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 gehen zu Lasten des Staates. X. N.____
1. a) N.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 26. April 2014 von 4 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) N.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen N.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘304.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. XI. O.____
1. a) O.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 25. April 2014 von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) O.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen O.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 2. Der bei O.____ beschlagnahmte blaue Baseballschläger (G-XX) wird diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . O.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gegenstands im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um den Gegenstand dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘208.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Vettiger von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18; berichtigt) Fr. 33‘010.00 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 1‘000.00 Total Fr. 34‘010.00 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von O.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XII. P.____
1. a) P.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 285 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d WG), aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) P.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen P.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
2. a) Das bei P.____ beschlagnahmte Nunchaku (G-XX) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . b) Die bei P.____ beschlagnahmten Turnschuhe (G-XX) werden diesem nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben . P.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen.
3. a) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘269.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.--. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat I. Trüeb von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18) Fr. 40‘496.20 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 41‘573.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von P.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XIII. … XIV. … XV. … XVI. Q.____
1. a) Q.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____ und R.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis 25. April 2014 von 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) Q.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung betreffend psychische Verletzungen freigesprochen . c) Das Verfahren gegen Q.____ betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
2. a) Q.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘046.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin C. Fürst in Höhe von Honorarforderung (inkl. HV bis 29.06.18) Fr. 34‘875.75 HV: 20.09.18 u. Nachbearb.: 5 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 1‘077.00 Total Fr. 35‘952.75 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von Q.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. XVII. … XVIII. … XIX. Zivilforderungen und Entschädigungen sowie unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft 1. F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ werden in solidarischer Haftung miteinander zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt : • an A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85 • an B.____ eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80 • an C.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45 • an X.____ Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit 30. April 2014 und auf einen Teilbe- trag von Fr. 17.95 seit 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 Die jeweiligen Mehrforderungen der obgenannten Zivilkläger gegen obgenannte beschuldigte Personen werden auf den Zivilweg verwiesen . 2. Soweit sich folgende Zivilforderungen gegen F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ richten, werden sie vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen : • Y.____: Schadenersatz Fr. 401‘682.44 • Z.____: Schadenersatz Fr. 500.-- • AA.____ und BB.____: unbeziffert • CC.____: unbeziffert • D.____: unbeziffert • DD.____: unbeziffert • EE.____: unbeziffert • FF.____: unbeziffert • GG.____: unbeziffert 3. Soweit sich die Forderungen der Zivilkläger im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift (vgl. vorstehend Ziff. XIX.1 und 2) gegen S.____, L.____, M.____, T.____, U.____ und V.____ richten, werden sie abgewiesen . 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von X.____, Rechtsanwältin T. Schneeberger, in Höhe von insgesamt Fr. 5‘348.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2‘941.85 dieser Kosten. 5. Die unbezifferte Zivilforderung von E.____ gegen K.____ im Fall von Ziff. 8.3 der Anklageschrift wird abgewiesen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , in Abweisung der Berufungen der Privatkläger A.____ und E.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten F.____, J.____, K.____, L.____ sowie Q.____ , in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beschuldigten H.____ , unter Hinweis auf den Rückzug der Berufung des Beschuldigten N.____ , sowie in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO und 404 Abs. 2 StPO in den nachfolgend genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt geändert: I. F.____
1. a) F.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von A.____), des Angriffs sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. Februar 2014 bis zum 12. Mai 2014 (77 Tage) sowie der vorläufigen Festnahme vom 19. April 2016 (1 Tag) von insgesamt 78 Tagen, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs.1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16‘153.70 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. F.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘118.20 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr, unter Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von Fr. 360.-- (vgl. vorstehend Ziff. I.2b). Die übrigen Verfahrenskosten betreffend F.____ gehen zu Lasten des Staates. II. G.____
1. a) G.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der versuchten Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 4. März 2014 bis zum 25. April 2014 (53 Tage) sowie der vorläufigen Festnahmen vom 18. Juli 2015 (1 Tag), vom 26. Oktober 2015 (1 Tag), vom 2. bis zum 3. März 2016 (1 Tag) und vom 11. Mai 2017 (1 Tag) von insgesamt 57 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 6 WV, Art. 12 Abs. 1 lit. f WV), Art. 95 Abs. 1 lit. b und lit. e SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, aArt. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
4. a) Die G.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘049.45 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘400.--. G.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 15‘711.95 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 4‘250.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend G.____ gehen zu Lasten des Staates. III. H.____
1. a) H.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und lit. g WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 2 WG, Art. 6 WV, Art. 21 Abs. 1 WV), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), aArt. 34 StGB, aArt. 36 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB.
4. a) H.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘246.75 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. IV. I.____
1. a) I.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) , der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 6. März 2014 bis zum 30. April 2014 von 56 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) Die I.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13‘723.75 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘700.--. I.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 13‘591.75 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie Fr. 3‘500.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend I.____ gehen zu Lasten des Staates. V. J.____
1. a) J.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 27. bis zum 28. April 2014 von 1 Tag, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) J.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘815.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. VI. K.____
1. a) K.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 von 51 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 27 Abs. 1 WG), aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) Die K.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘940.85 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. K.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 11‘664.85 von den Kosten des Vorverfahrens, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.-- sowie Fr. 2‘700.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend K.____ gehen zu Lasten des Staates. VIII. L.____
1. a) L.____ wird des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. Mai 2015 (1 Tag) und der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 7. Juni 2016 (42 Tage) von insgesamt 43 Tagen, in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) Die L.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18‘457.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘100.--. L.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 9‘044.-- von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘900.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend L.____ gehen zu Lasten des Staates. IX. M.____
1. a) M.____ wird des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. M.____ wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen .
2. a) Die M.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14‘168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.--. M.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO Fr. 5‘000.50 von den Kosten des Vorverfahrens sowie Fr. 1‘400.-- von der Gerichtsgebühr. Die übrigen Verfahrenskosten betreffend M.____ gehen zu Lasten des Staates. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.2018) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.2018: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.2018: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von M.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1 / 3 der Verteidigungskosten. X. N.____
1. a) N.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 26. April 2014 von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. 2. N.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘286.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XI. O.____
1. a) O.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) O.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘190.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XII. P.____
1. a) P.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 4. März 2014 (1 Tag) und vom 23. bis zum 26. April 2014 (4 Tage) von insgesamt 5 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 1 lit. d WG), aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
3. a) P.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘250.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘200.--. XVI. Q.____
1. a) Q.____ wird des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil von A.____) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 23. bis zum 25. April 2014 von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
2. a) Q.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘027.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.--. XIX. Zivilforderungen und Entschädigungen sowie unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft 1. F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____, N.____, O.____, P.____ und Q.____ werden in solidarischer Haftung miteinander zur Bezahlung folgender Beträge verurteilt : • an A.____ eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 23‘442.85; • an B.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 8‘440.80; • an C.____ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014 und eine Parteientschädigung von Fr. 3‘213.45; • an X.____ Schadenersatz von Fr. 171.55 zuzüglich 5% Zins auf einen Teilbetrag von Fr. 153.60 seit 30. April 2014 und auf einen Teilbe- trag von Fr. 17.95 seit 26. Juni 2014 sowie eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 24. Februar 2014. Die jeweiligen Mehrforderungen der obgenannten Zivilkläger gegen obgenannte beschuldigte Personen werden auf den Zivilweg verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 bestätigt. B. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 90‘000.-- inklusive Auslagen festgesetzt. Von den ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 90‘000.-- (inklusive Auslagen) gehen Fr. 34‘290.-- zu Lasten des Staates. Die nachstehenden Parteien werden verpflichtet, die folgenden Anteile der ordentlichen zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen:
- Privatkläger A.____: Fr. 4‘500.--
- Privatkläger B.____: Fr. 2‘200.--
- Privatkläger E.____: Fr. 900.--
- Beschuldigter F.____: Fr. 7‘250.--
- Beschuldigter G.____: Fr. 50.--
- Beschuldigter H.____: Fr. 7‘250.--
- Beschuldigter I.____: Fr. 50.--
- Beschuldigter J.____: Fr. 7‘250.--
- Beschuldigter K.____: Fr. 7‘250.--
- Beschuldigter L.____: Fr. 8‘100.--
- Beschuldigter M.____: Fr. 2‘700.--
- Beschuldigter N.____: Fr. 860.--
- Beschuldigter O.____: Fr. 50.--
- Beschuldigter P.____: Fr. 50.--
- Beschuldigter Q.____: Fr. 7‘250.-- 2.1 Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten P.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9‘648.85 zu bezahlen. 2.2 Der Privatkläger B.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten P.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3‘063.75 zu bezahlen. 2.3 Der Privatkläger A.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten N.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘009.70 zu bezahlen. 2.4 Der Privatkläger B.____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten N.____ für die beigezogene Wahlverteidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 336.55 zu bezahlen. 3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 14‘550.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘120.35), somit insgesamt Fr. 15‘670.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte F.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 12‘536.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten G.____, Advokatin Dr. Eva Weber, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 7‘511.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 578.35), somit insgesamt Fr. 8‘089.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten H.____, Advokat Javier Ferreiro, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 15‘321.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘179.75), somit insgesamt Fr. 16‘501.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte H.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 13‘200.85) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.4 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten I.____, Advokat Ozan Polatli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 11‘600.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 893.25), somit insgesamt Fr. 12‘493.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.5 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten J.____, Advokat Marco Albrecht, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr 8‘413.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 647.85), somit insgesamt Fr. 9‘061.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte J.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘249.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.6 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten K.____, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 9‘408.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 724.45), somit insgesamt Fr. 10‘132.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte K.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘106.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.7 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten L.____, Advokat Dr. Andreas Noll, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 16‘467.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘267.95), somit insgesamt Fr. 17‘735.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte L.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 90% (Fr. 15‘961.60) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.8 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten M.____, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘175.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 629.55), somit insgesamt Fr. 8‘805.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte M.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 7‘044.35) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.9 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten O.____, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘275.-- (inkl. Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.10 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Q.____, Advokatin Catherine Fürst, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 10‘179.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 783.80), somit insgesamt Fr. 10‘963.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte Q.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft im Umfang von 80% (Fr. 8‘770.40) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte M.____ am 14. August 2020 und der Beschuldigte L.____ am 14. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erhoben.